Mitteilungen im Abl. nº T-32/20 of Tribunal General de la Unión Europea, February 21, 2020

Resolution DateFebruary 21, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-32/20

Klage, eingereicht am 14. Januar 2020 - Buxadé Villalba u. a./Parlament

(Rechtssache T-32/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Jorge Buxadé Villalba, María Esperanza Araceli Aguilar Pinar und Hermann Tertsch Del Valle-Lersundi (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin M. Castro Fuertes)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss, Herrn Carles Puigdemont i Casamajó und Herrn Antoni Comín i Oliveres die Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Parlaments zuzuerkennen, für nichtig zu erklären;

anzuordnen, dass diese Eigenschaft keinerlei Wirkungen entfaltet, und bereits eingetretene Wirkungen für nichtig zu erklären;

die Auflösung etwaiger, von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó und Herrn Antoni Comín i Oliveres mit Assistenten, Beratern, Praktikanten oder Dritten geschlossener Dienstleistungsverträge anzuordnen;

anzuordnen, dass Herr Carles Puigdemont i Casamajó und Herr Antoni Comín i Oliveres sämtliche Beträge, die sie - auf welcher Grundlage und in welcher Höhe auch immer - vom Europäischen Parlament in ihrer rechtswidrigen Eigenschaft als Europaabgeordnete erhalten haben, sowie die Beträge, die das Europäische Parlament für mit Assistenten, Beratern, Praktikanten oder Dritten geschlossene Dienstleistungsverträge an Dritte geleistet hat, zurückzahlen müssen;

hilfsweise, festzustellen, dass das Amt eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist mit dem Amt eines Mitglieds der gesetzgebenden Versammlung einer Autonomen Gemeinschaft und dass Herr Carles Puigdemont i Casamajó und Herr Antoni Comín i Oliveres keinen Anspruch auf irgendeine Vergütung vom 2. Juli 2019 bis zu dem Tag, an dem sie ihren Sitz einnehmen, haben, und für den Fall, dass sie eine Vergütung erhalten haben, deren Rückzahlung einschliefllich Verzugszinsen anzuordnen;

für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Verstofl gegen die Art. 8 und 12 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung von Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Verbindung mit dem spanischen Wahlrecht

Nach diesem Akt richte sich das europäische Wahlverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten nach den jeweiligen nationalen Vorschriften, mithin nach Art. 219 bis 224 der Ley Orgánica del Régimen Electoral General (Organgesetz über die allgemeine Wahlordnung). Konkret sei in...

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