Beschlüsse nº T-103/15 DEP of Tribunal General de la Unión Europea, November 27, 2020

Resolution DateNovember 27, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-103/15 DEP

„Verfahren - Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T-103/15 DEP,

Flabeg Deutschland GmbH mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Stein und A. Kersten,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Flabeg Deutschland GmbH aufgrund des Beschlusses vom 27. Juni 2019, Flabeg Deutschland/Kommission (T-103/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:470), zu erstatten sind,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und L. Truchot,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Im Dezember 2011 reichte der Bund der Energieverbraucher bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein. Er machte geltend, dass bestimmte Maflnahmen, die im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) vorgesehen seien, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellten. Das EEG 2012 sollte am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

2 Zweck des EEG 2012 ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas (im Folgenden zusammen: EEG-Strom) weiterzuentwickeln. Um diesen Zweck zu erreichen, soll insbesondere der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 % und dann bis zum Jahr 2050 stufenweise auf mindestens 80 % erhöht werden (ß 1 EEG 2012).

3 In diesem Rahmen sieht das EEG 2012 eine Förderregelung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom vor (ß 2 EEG 2012).

4 Insbesondere sind die überregionalen Übertragungsnetzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen verpflichtet, den EEG-Strom, den sie in ihr Netz einspeisen, auf dem Spotmarkt der Strombörse zu vermarkten (ß 37 Abs. 1 EEG 2012). Können sie mit dem Preis, den sie dabei erhalten, die ihnen durch die Rechtspflicht, diesen Strom nach den gesetzlich festgelegten Tarifen zu vergüten, entstehende finanzielle Belastung nicht decken, so können sie unter den in der entsprechenden Verordnung festgelegten Bedingungen verlangen, dass die Versorger, die die Letztverbraucher beliefern, ihnen die Differenz anteilig zu den verkauften Mengen zahlen. Dieser Mechanismus wird als „EEG-Umlage“ bezeichnet (ß 37 Abs. 2 EEG 2012).

5 Auflerdem sieht das EEG 2012 eine besondere Ausgleichsregelung vor, die darin besteht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jedes Jahr eine Begrenzung des Teils der EEG-Umlage vornimmt, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf bestimmte Kundengruppen umlegen können.

6 Nachdem die Kommission am 8. Dezember 2013 beschlossen hatte, in Bezug auf die im EEG 2012 enthaltenen Maflnahmen ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, erliefl sie am 25. November 2014 den Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

7 Die Kommission stellte fest, dass die Einspeisetarife und Marktprämien, die den Erzeugern von EEG-Strom für den von ihnen erzeugten Strom einen höheren Preis als den Marktpreis garantierten, eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellten. Auch die Verringerung der EEG-Umlage für bestimmte energieintensive Unternehmen stelle eine staatliche Beihilfe dar. Sie sei nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie unter bestimmte Kategorien falle.

8 Mit Klageschrift, die am 27. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Flabeg Deutschland GmbH Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-103/15 in das Register eingetragen.

9 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2015 wurde das Verfahren in der Rechtssache T-103/15, Flabeg Deutschland/Kommission, bis zu der Entscheidung, die das Verfahren in der Rechtssache T-47/15, Deutschland/Kommission, beendet, ausgesetzt. In dieser Rechtssache hatte die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Ihre Klage wurde mit Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), abgewiesen.

10 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), bzw., falls ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollte, bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs erneut ausgesetzt.

11 Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

12 Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf. Er entschied selbst über die Klage der Bundesrepublik Deutschland und erklärte den angefochtenen Beschluss für nichtig. Er stellte fest, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile keine staatlichen Beihilfen darstellten.

13 Am 8. April 2019 forderte das Gericht die Parteien im Wege prozessleitender Maflnahmen gemäfl Art. 89 seiner Verfahrensordnung auf, ihre Stellungnahmen zu den Konsequenzen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Feststellung der Erledigung der Hauptsache von Amts wegen im Sinne von Art. 131 der Verfahrensordnung zu ziehen seien.

14 Mit Schreiben vom 12. bzw. 23. April 2019 antworteten die Kommission und die Antragstellerin, dass die Klage gegenstandslos geworden sei.

15 Mit Beschluss vom 27. Juli 2019, Flabeg Deutschland/Kommission (T-103/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:470), entschied das Gericht, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Antragstellerin trägt.

16 Die Antragstellerin forderte die Kommission mit Schreiben vom 6. September 2019 auf, ihr die in dem Verfahren, in dem der Beschluss vom 27. Juni 2019, Flabeg Deutschland/Kommission (T-103/15, nicht veröffentlicht...

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