Mitteilungen im Abl. nº T-318/19 of Tribunal General de la Unión Europea, July 05, 2019

Resolution DateJuly 05, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-318/19

Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 - Thunus u. a./EIB

(Rechtssache T-318/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und 7 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende Klage einschliefllich der Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie enthält, für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die in ihren Gehaltsabrechnungen von Februar 2019 enthaltene Entscheidung, die jährliche Anpassung des Grundgehalts für 2019 auf 0,8 % zu begrenzen, und demzufolge die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen vergleichbaren Entscheidungen aufzuheben;

demzufolge die Beklagte zu verurteilen,

als Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: i) ausstehende Gehaltsbeträge, die der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 entsprechen, also eine Erhöhung um 1,2 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, ii) ausstehende Gehaltsbeträge, die den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 von 0,8 % für die Gehälter entsprechen, die ab Januar 2019 noch gezahlt werden, iii) Verzugszinsen auf die geschuldeten Gehaltsbeträge bis zur vollständigen Zahlung dieser Beträge, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um drei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

gegebenenfalls, wenn die Beklagte sie nicht von sich aus vorlegt, ihr im Rahmen verfahrensleitender Maflnahmen aufzugeben, folgende Dokumente vorzulegen:

Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Juli 2017 (CA/505/17);

Bericht des Vergütungsunterausschusses an den Verwaltungsrat von Dezember 2018;

Entscheidung des Verwaltungsrats vom 11. Dezember 2018 (Anhang 3 zu PV/19/01);

Entscheidung des Direktoriums vom 30. Januar 2019 (MC-018-ADM-20190130);

Vermerk der Direktion Personal vom 18. Januar 2019 (CS-PERS/HRPLC/DIR/2019-001/ABGS);

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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