Mitteilungen im Abl. nº T-638/18 of Tribunal General de la Unión Europea, December 14, 2018

Resolution DateDecember 14, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-638/18

Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 - Deza/Kommission

(Rechtssache T-638/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, R. Crespi und S. Saez Moreno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

ihr Ersatz für den durch die Beklagte verursachten Schaden zuzusprechen;

die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von insgesamt 4 784 000 CZK oder in einer anderen von der Klägerin oder vom Gericht im Laufe des Verfahrens ermittelten Höhe zu ersetzen, den sie als unmittelbare Folge des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) insoweit erlitten hat, als damit „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wurde;

hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Verlust auszugleichen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlass des Urteils Zahlen bezüglich der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre Ausführungen mit diese belegenden detaillierten Zahlen vorzulegen;

die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleichszinsen zum Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der erlittenen Verluste (d. h. entweder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswidrigen Einstufung oder ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts) zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder einer anderen vom Gericht festzulegenden angemessenen Höhe auf den zu zahlenden Betrag ab Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen;

der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie geltend macht, die Beklagte habe sie mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung...

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