Beschlüsse nº T-579/20 of Tribunal General de la Unión Europea, December 15, 2020

Resolution DateDecember 15, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-579/20

„Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) - Rückforderung der gezahlten Beträge - Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Fehlende Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-579/20 R,

Genekam Biotechnology AG mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hertwig,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà, A. Katsimerou und R. Pethke als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag nach Art. 299 AEUV auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss C(2020) 5548 final der Kommission vom 7. August 2020 über die Festsetzung einer Zahlungspflicht, der ein vollstreckbarer Titel gegenüber der Antragstellerin ist,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Die Antragstellerin, die Genekam Biotechnology AG, ist eine deutsche Gesellschaft, die im Bereich der Biotechnologie und der medizinischen Forschung tätig ist.

2 Die Exekutivagentur für die Forschung (REA) schloss am 10. Dezember 2012 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013), das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 412, S. 1) angenommen wurde, die Finanzhilfevereinbarung PIAP-GA-2012-324386 (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) mit der Fundació Privada Institut de Bioenginyeria de Catalunya (Privatstiftung Institut für Bio-Engineering Katalonien, Spanien, im Folgenden: Koordinatorin), die als Koordinatorin für ein Konsortium aus fünf Begünstigten, darunter die Antragstellerin, agierte.

3 Die Finanzhilfevereinbarung betraf die Durchführung des Projekts „Network for Development of Soft Nanofibrous Construct for Cellular Therapy of Degenerative Skeletal Disorders“ (Netzwerk für die Entwicklung eines weichen Nanofaser-Konstrukts für die Zellulartherapie degenerativer Skeletterkrankungen), des sogenannten „Fribogelnet-Projekts“.

4 Am 11. Februar 2013 zahlte die REA der Antragstellerin eine Vorfinanzierung von 120 465,08 Euro aus.

5 Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte die Koordinatorin der Antragstellerin mit, dass das Konsortium einstimmig beschlossen habe, dass die Teilnahme der Antragstellerin an dem Projekt wegen Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während des ersten Projektjahrs beendet werde, und forderte sie auf, ihr u. a. Berichte über die bis zum 31. Dezember 2013 verrichtete Arbeit sowie eine Erklärung zur Aufteilung der Mittel zu übermitteln.

6 Mit ihrem Schreiben vom 24. Februar 2014 informierte die Koordinatorin die Antragstellerin auflerdem, dass sich ihre förderungsfähigen Kosten während des ersten Projektjahrs nach den Angaben in den Akten auf 80 637,25 Euro beliefen, so dass vom Betrag der Vorfinanzierung in Höhe von 120 465,08 Euro ein Betrag von 80 637,25 Euro abzuziehen sei und die Antragstellerin somit einen Gesamtbetrag von 39 827,83 Euro zurückzuzahlen habe.

7 Am 13. August 2015 beendete die REA die Teilnahme der Antragstellerin an dem Projekt rückwirkend zum 31. Dezember 2013.

8 Am 12. Dezember 2017 erhielt die Antragstellerin ein Vorabinformationsschreiben seitens der REA, mit dem diese die gesamte Vorfinanzierung vom 11. Februar 2013, d. h. 120 465,08 Euro, zurückforderte.

9 Am 18. Dezember 2017 erhob die Antragstellerin Einspruch gegen die im Vorabinformationsschreiben der REA genannte Forderung.

10 Am 26. Februar 2018 richtete die REA die Zahlungsaufforderung Nr. 3241802609 über den Betrag von 120 465,08 Euro an die Antragstellerin.

11 Mit Schreiben vom 12. März 2018 erhob die Antragstellerin Einspruch gegen die in der in Rede stehenden Zahlungsaufforderung genannte Forderung und beantragte die Herabsetzung des in dieser Zahlungsaufforderung geforderten Betrags auf die Summe von 39 827,83 Euro.

12 Mit Schreiben vom 22. März 2018 informierte die REA die Antragstellerin, dass sie, da die Antragstellerin zum einen weder auf das Schreiben vom 24. Februar 2014 noch auf ihre Erinnerungsschreiben...

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