Mitteilungen im Abl. nº T-579/20 of Tribunal General de la Unión Europea, November 13, 2020

Resolution DateNovember 13, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-579/20

Klage, eingereicht am 21. September 2020 - Genekam Biotechnology/Kommission

(Rechtssache T-579/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Genekam Biotechnology AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hertwig)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2020) 5548 final der Beklagten vom 7. August 2020 insoweit für nichtig zu erklären, als diese mehr als 39 827,83 EUR zuzüglich Verzugszinsen geltend macht;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 5548 final der Kommission vom 7. August 2020 über die Einziehung des von der Genekam Biotechnology AG geschuldeten Betrags von 119 659,55 EUR gerichtet.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verträge nach Art. 263 Abs. 2 AEUV wegen fehlender Aktivlegimitation der Europäischen Kommission.

Die Europäische Kommission sei nicht aktivlegitimiert. Ausweislich des Titulierungsbeschlusses C(2020) 5548 final vom 7. August 2020 der Europäischen Kommission sowie Anhang II, Teil B, Abschnitt 2, II.19.3 der Finanzhilfevereinbarung handele diese im Namen des Teilnehmergarantiefonds bzw. als deren „executive agent“. Die Europäische Kommission sei somit selbst nicht Inhaberin des titulierten Anspruches und daher auch nicht berechtigt, eine Zahlung an sich zu verlangen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verträge nach Art. 263 Abs. 2 AEUV wegen Verstofles gegen den Grundsatz der Gesetzmäfligkeit der Verwaltung.

Dem Garantiefond stehe keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Titulierungsbeschlusses zur Verfügung. Denn Art. 299 AEUV ermächtige allenfalls die Kommission, nicht jedoch den Garantiefonds, mittels vollstreckbarer Entscheidung zu handeln. Auflerdem handele es sich bei Art. 299 AEUV für sich genommen nicht um eine ausreichende...

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