Mitteilungen im Abl. nº T-255/20 of Tribunal General de la Unión Europea, July 10, 2020

Resolution DateJuly 10, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-255/20

Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 - ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-255/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: F. Logue, Solicitor, und J. Kenny, Barrister-at-law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die implizite Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2020 im Fall GESTDEM Nr. 2019/6819, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten teilweise zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

über die Kosten zu entscheiden und der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und jedem Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/20011 ) geführt hätten, und habe keine Begründung gegeben (Art. 296 AEUV), weil:

es keinen Entscheidungsprozess gebe, der durch die Verbreitung von Abschnitt 4 des Protokolls der 79. Tagung des Fachausschusses Kraftfahrzeuge vom 12. Februar 2019 in Brüssel („Dokument B“) ernstlich beeinträchtigt würde;

die Kommission nicht dargelegt habe, dass die teilweise Verbreitung von Abschnitt 4 des Dokuments B ihren Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungs- und...

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