Beschlüsse nº T-660/19 of Tribunal General de la Unión Europea, December 16, 2020

Resolution DateDecember 16, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-660/19

„Nichtigkeitsklage - Förderprojekt - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ‚Horizon 2020‘ - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020-SC6-Governance-2019 - Entscheidung der REA über die Ablehnung eines Vorschlags - Keine Vertretung durch einen Anwalt - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage“

In der Rechtssache T-660/19,

Universität Bremen mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: C. Schmid, Hochschullehrer,

Klägerin,

gegen

Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der REA vom 16. Juli 2019 zur Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen H2020-SC6-Governance-2019 eingereichten Projektvorschlags,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen sowie der Richter R. Barents (Berichterstatter) und C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1 Mit Klageschrift, die am 25. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Universität Bremen (Deutschland) die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2019) 4590599 der Exekutivagentur für die Forschung (REA) vom 16. Juli 2019 über die Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „H2020-SC6-Governance-2019“ eingereichten Projektvorschlags (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben.

Sachverhalt

2 Die Klägerin ist Koordinatorin des Forschungskonsortiums Tenlaw, das rechtsvergleichende interdisziplinäre Forschung im Bereich des Wohnungsrechts und der Wohnungspolitik („housing law and policy“) in der gesamten Europäischen Union betreibt und an dem mehrere europäische Universitäten beteiligt sind.

3 Am 17. März 2019 reichte die Klägerin bei der REA im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „H2020-SC6-Governance-2019“ zu dem Thema „Governance-04-2019“ den Projektvorschlag Nr. 870693 „TenOpt“ mit dem Titel „The right to housing as a right to adequate housing options for European citizens“ („Recht auf Wohnung als Recht auf adäquate rechtlich regulierte Wohnformen für die Unionsbürger“) ein.

4 Der Projektvorschlag der Klägerin wurde von einer Sachverständigengruppe bewertet, die mit drei unabhängigen Experten aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Soziologie und Wirtschaftswissenschaften besetzt war.

5 Dieser Projektvorschlag wurde mit insgesamt 10 von 15 möglichen Punkten bewertet und kam damit für eine Förderung in Betracht. Allerdings belegte er Platz 10 von 14 Bewerbungen, und da das Budget beschränkt war, konnten nur die ersten drei Projekte ausgewählt werden.

6 Unter diesen Umständen teilte die REA der Klägerin mit, dass ihr Projektvorschlag „TenOpt“ keine Förderung erhalte, weil die Punktzahl, die dieser Vorschlag erzielt habe, in Anbetracht der beschränkten Mittel, die für die betreffenden Projekte zur Verfügung stünden, nicht ausreichend sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der REA die Kosten aufzuerlegen.

8 Die REA beantragt,

- die Klage als offensichtlich unzulässig und insgesamt als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Gemäfl Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschlieflt in Anwendung von Art. 126 seiner Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

11 Zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die REA geltend, dass der Prozessvertreter der Klägerin im Verhältnis zu dieser kein unabhängiger Dritter sei, da er aufgrund seiner Eigenschaft als Professor für Europäisches Wirtschaftsverfassungs-, Wirtschafts- und Privatrecht bei der Klägerin zu ihr in einem Dienstverhältnis stehe. Er vertrete die Klägerin gerade in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer. Zudem sei im vorliegenden Fall besonders deutlich, dass der Prozessvertreter der Klägerin von ihr nicht unabhängig sei und keine hinreichende Distanz zu der Streitfrage habe, da er persönlich mit dem in Rede stehenden Projektvorschlag verbunden sei sowie den Förderantrag für das Projekt selbst vorbereitet und gestellt habe. Wie aus dem Projektvorschlag hervorgehe, sollte er nicht nur Projektkoordinator und Teamleiter sein, sondern auch wesentliche Aufgaben wahrnehmen.

12 Selbst wenn die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), ergangen ist, die nach Ansicht der REA von der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte abweichen, vom Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung für zutreffend erachtet werden sollten, führe dies zum selben Ergebnis, nämlich dass die Klägerin durch ihren Prozessvertreter nicht rechtmäflig vertreten worden sei. Allein hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser fehlerhaften Vertretung gebe es unterschiedliche Auswirkungen.

13 Die Klägerin macht geltend, dass die Prozessvertretung durch einen mit der Antragstellung vorbefassten Hochschullehrer ohne wirtschaftliches Eigeninteresse, die als...

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