Mitteilungen im Abl. nº T-872/19 of Tribunal General de la Unión Europea, February 14, 2020

Resolution DateFebruary 14, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-872/19

Klage, eingereicht am 22. Dezember 2019 - IM/EIB

(Rechtssache T-872/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: IM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Giabbani)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Klage für begründet zu erklären;

die Entscheidung vom 3. Oktober 2019 bzw. vom 9. Oktober 2019 für rechtswidrig und missbräuchlich zu erklären;

somit die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, an den Kläger aus den angeführten Gründen einen Betrag in Höhe von 143 915,70 Euro als immateriellen Schadensersatz und einen Betrag in Höhe von 1 726 988, 40 Euro als materiellen Schadensersatz oder jeden anderen, auch höheren Betrag, der nach billigem Ermessen vom Gericht oder nach Ansicht von Sachverständigen festzusetzen ist, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Klageerhebung bis zum vollständigen Ersatz des Schadens, zu zahlen,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstofl gegen Art. 20 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds, der folgendermaflen lautend: „Der geschäftsführende Direktor wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Seine Wiederbestellung ist zulässig.“

Zweiter Klagegrund: Verstofl gegen das Schreiben vom 5. März 2014, mit dem der Kläger eingestellt wurde, und gegen das Addendum dazu, weil sich aus...

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