Mitteilungen im Abl. nº T-37/20 of Tribunal General de la Unión Europea, March 06, 2020

Resolution DateMarch 06, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-37/20

Klage, eingereicht am 22. Januar 2020 - Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-37/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich von Groflbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: Z. Lavery im Beistand von T. Buley, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1835 der Kommission1 für nichtit zu erklären, soweit er bestimmte, von den zugelassenen Zahlstellen des Vereinigten Königreichs zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigte Ausgaben wegen angeblicher Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber - verbundene Unternehmen von der Finanzierung durch die Union ausschlieflt; und

die Kommission zur Tragung der Kosten des Vereinigten Königreichs zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf den Klagegrund einer fehlerhaften Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013.2

Das Vereinigte Königreich trägt insoweit sieben Argumente vor:

( Erstens, Irrtum der Kommission bei der Wortlautauslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1. Diese Bestimmung schliefle Zahlungen an einen Antragsteller nicht schon deshalb aus, weil dieser einer gröfleren Vereinigung von Gesellschaften angehöre, von denen eine andere Tätigkeiten aus der Negativliste ausübe.

( Zweitens trägt der Kläger vor, der Wortlaut dieser Bestimmung decke den ihr von der Kommission zugeschriebenen Sinn nicht. Aus dem Satzgefüge sei ersichtlich, dass das Verbot sich darauf beziehe, dass die Vereinigung selbst die fragliche Tätigkeit ausübe. Dieses Merkmal sei nicht erfüllt, wenn der Antragsteller für eine Direktzahlung eine Gesellschaft sei, die (selbst und als solche) die Begriffsbestimmung des „Betriebsinhabers“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erfülle, die aber (selbst und als solche) keine einschlägige Tätigkeit ausübe.

( Drittens werde die Auslegung des Vereinigten Königreichs von dem Umstand gestützt, dass der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 denjenigen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a aufnehme, der den Begriff des „Betriebsinhabers“ definiere. Ein „Betriebsinhaber“ könne entweder (a) eine einzelne (natürliche oder juristische) Person sein, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe, oder (b) eine Vereinigung solcher Personen. Im letzteren Fall sei der einzelne „Betriebsinhaber“ im...

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