Beschlüsse nº T-729/20 of Tribunal General de la Unión Europea, December 31, 2020

Resolution DateDecember 31, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-729/20

„Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 2003/87/EG - Beschluss 2011/278/EU - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-729/20 R,

Aurubis AG, mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und J. Hoss,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. De Meester und G. Wils als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags nach Art. 279 AEUV und Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 1 154 794 Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto der Antragstellerin zu überweisen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Die Antragstellerin betreibt in Hamburg (Deutschland) eine Anlage zur Herstellung von Nichteisenmetallen, in der sie Kupfer herstellt. Diese Anlage unterliegt der Regelung über die Treibhausgasemissionszertifikate.

2 In einem Rechtsstreit mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) vertritt die Antragstellerin die Ansicht, sie habe einen Anspruch auf zusätzliche Zuteilung von 1 154 794 Emissionsberechtigungen für den Handelszeitraum 2013 bis 2020, der mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist u. a. von der Auslegung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäfl Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1, Berichtigung ABl. 2011, L 205, S. 38) abhängig.

3 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Beschluss vom 11. Juni 2020 dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens C-271/20 (Aurubis) sind.

4 Am 21. September 2020 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin, die DEHSt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1 154 794 Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto der Antragstellerin zu überweisen.

5 Am 8. Oktober 2020 teilte die DEHSt dem Verwaltungsgericht Berlin mit, am 7. Oktober 2020 bei der Kommission beantragt zu haben, 1 154 794 Emissionszertifikate entweder auf das nationale Besitzkonto der Bundesrepublik Deutschland oder, hilfsweise, auf...

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