Beschlüsse nº T-161/20 of Tribunal General de la Unión Europea, December 17, 2020

Resolution DateDecember 17, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-161/20

„Staatliche Beihilfen - Bau eines Kongresszentrums und eines Hotels in Ingolstadt - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme, mit der die Untätigkeit beendet wird - Erledigung“

In der Rechtssache T-161/20,

Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 e. V. (Ighoga Region 10) mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bartosch,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und K. Blanck als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen endgültigen Beschluss über den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens betreffend die angebliche staatliche Beihilferegelung SA.48582 (2017/FC) Deutschlands zugunsten des Maritim-Konzerns und der KHI Immobilien GmbH zu erlassen,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Marcoulli sowie der Richter S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin, die Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 e. V. (Ighoga Region 10), ist eine Interessenvereinigung von Unternehmen, die Hotels mit Tagungskapazitäten betreiben.

2 Am 4. Juli 2017 legte die Klägerin bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde über eine angebliche mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (unter dem Aktenzeichen SA.48582 registrierte Sache) ein. Die beanstandeten Maflnahmen betreffen ein im Bau befindliches Kongresszentrum in Ingolstadt (Deutschland) und ein angrenzendes Hotel. Sie seien zugunsten des Maritim-Konzerns und der KHI Immobilien GmbH getroffen worden.

3 Mit Schreiben vom 29. September 2017 antwortete die Kommission auf die Beschwerde vom 4. Juli 2017 und führte aus, der Sachverhalt, der Gegenstand der Beschwerde sei, scheine weder das beihilferechtliche Tatbestandsmerkmal eines wirtschaftlichen Vorteils noch das der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu erfüllen. Sie betonte indes, dass dies nur eine vorläufige Entscheidung darstelle und forderte die Klägerin auf, innerhalb eines Monats zu dem Schreiben Stellung zu nehmen.

4 Nachdem die Kommission eine Fristverlängerung eingeräumt hatte, übermittelte ihr die Klägerin am 21. November 2017 ihre Stellungnahme.

5 Am 24. April 2018 übermittelte die Kommission der Klägerin die nicht vertrauliche Fassung einer Mitteilung der deutschen Regierung vom 31. Januar 2018.

6 Diese Mitteilung kommentierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018.

7 Am 30. Juli 2018 fand in Brüssel (Belgien) eine Besprechung statt, bei der die Klägerin und die Kommission ihre Standpunkte hinsichtlich der in Rede stehenden Maflnahmen austauschen konnten. Im Nachgang zu diesem Treffen übersandte die Klägerin am 11. Oktober 2018 weitere Kommentare.

8 Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 erteilte die Klägerin der Kommission eine erste Aufforderung gemäfl Art. 265 Abs. 2 AEUV, in dem Beschwerdeverfahren eine endgültige Stellungnahme abzugeben.

9 In ihrer Antwort vom 16. Juli 2019...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT