Urteile nº T-287/20 of Tribunal General de la Unión Europea, January 27, 2021

Resolution DateJanuary 27, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-287/20

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke EGGY FOOD - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-287/20,

Eggy Food GmbH & Co. KG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Eberhardt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 (Sache R 1316/2019-5) über die Anmeldung des Bildzeichens EGGY FOOD als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva und T. Perišin (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 15. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 11. September 2018 meldete die OVOBEST Eiprodukte GmbH & Co. KG - die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Eggy Food GmbH & Co. KG - nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen“;

- Klasse 29: „Eiweifl [Albumin] für Speisezwecke; Eiweifl [Eiklar]; Eier; Eigelb; Vollei; Zubereitungen für die Herstellung von Rührei und Omeletts; Desserts auf Eibasis“;

- Klasse 30: „Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Energieriegel“;

- Klasse 32: „Nicht-alkoholische Getränke, insbesondere Energiegetränke und proteinhaltige Getränke“.

4 Mit Entscheidung vom 28. Mai 2019 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück.

5 Am 17. Juni 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6 Mit Entscheidung vom 9. März 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der oben in Rn. 3 genannten Waren beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise.

7 Im Einzelnen war die Beschwerdekammer erstens der Auffassung, dass die maflgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der in Rede stehenden Waren aus Durchschnittsverbrauchern bestünden, deren Aufmerksamkeit bei den betroffenen Waren der Klassen 29, 30 und 32 unterdurchschnittlich bis durchschnittlich und bei den betroffenen Waren der Klasse 5 überdurchschnittlich sei. Ferner sei bei der Prüfung der angemeldeten Marke auf den englischsprachigen Teil der maflgeblichen Verkehrskreise abzustellen, da das Wortelement der Marke aus englischen Wörtern bestehe.

8 Zweitens habe der Wortbestandteil der angemeldeten Marke für den englischsprachigen Teil der maflgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung „eihaltige Lebensmittel“ und beschreibe somit eine Eigenschaft der in Rede stehenden Waren; diese Bedeutung werde durch das Bildelement der Marke verstärkt, in dem ein wesentlicher Teil der maflgeblichen Verkehrskreise die Darstellung eines Eis oder einen Hinweis darauf erkennen werde. Zudem könne das Bildelement die Aufmerksamkeit der maflgeblichen Verkehrskreise nicht von der beschreibenden Aussage des Wortbestandteils ablenken.

9 Drittens weise die angemeldete Marke auch keine Unterscheidungskraft auf, da sie angesichts ihrer Bedeutung eine Eigenschaft der in Rede stehenden Waren bezeichne und daher einen derart engen Sachbezug zu ihnen herstelle, dass der Verkehr anhand des Zeichens nicht in der Lage sei, einen betrieblichen Ursprung auszumachen.

10 Viertens könne die Klägerin mit ihrer Berufung auf verschiedene Voreintragungen von Unionsmarken und internationalen Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union nicht in Frage stellen, dass die Eintragung der angemeldeten Marke zu Recht versagt worden sei. Erstinstanzliche Entscheidungen könnten nämlich weder die Beschwerdekammern noch den Unionsrichter binden. Zudem seien vorliegend die Bildelemente der Voreintragungen dem Bildelement der angemeldeten Marke nicht ähnlich, da Erstere durchweg stilisierter, komplexer und herausragender seien. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht detailliert vorgetragen, inwiefern diese Eintragungen Zeichen beträfen, die der angemeldeten Marke ähnelten.

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- die Veröffentlichung der Anmeldung der angemeldeten Marke anzuordnen;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

13 Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin vom Gericht, dem EUIPO aufzugeben, die Anmeldung der angemeldeten Marke zu veröffentlichen.

14 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO im Rahmen einer beim Unionsrichter eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 die Maflnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem EUIPO keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Folglich ist ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dem EUIPO aufzugeben, die Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke zu veröffentlichen, als unzulässig anzusehen (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten mattschwarzen Flasche], T-188/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:290, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Der zweite Antrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Veröffentlichung der Anmeldung der angemeldeten Marke anordnet, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

17 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 rügt und zweitens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung geltend macht.

Zum ersten Klagegrund: Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001

18 Nach Ansicht der Klägerin verstöflt die angefochtene Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001.

19 Sie bringt erstens vor, der Bildbestandteil der angemeldeten Marke verleihe ihr Unterscheidungskraft. Die Beschwerdekammer sei angesichts weiterer möglicher Bedeutungen des Begriffs „eggy“ zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich wegen des Wortbestandteils der Marke aufdränge, ihr Bildelement als Form eines Eis zu interpretieren. Der Bildbestandteil stelle keineswegs eine naturalistische oder auch nur stilisierte Form eines Eis dar; es könne sich ebenso um einen Haken, einen Kringel oder den Groflbuchstaben „C“ handeln.

20 Zudem habe die Beschwerdekammer, auch wenn sie die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützt habe, zudem ihren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b angewendet; dies sei aber nur kurz geschehen, als ob es sich um einen Auffangtatbestand handele, dessen Einschlägigkeit auf der Bedeutung des Wortelements der angemeldeten Marke als Eigenschaftsbezeichnung der in Rede stehenden Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beruhe. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei verletzt worden, weil die Prüfung der angemeldeten Marke im Hinblick auf diese Bestimmung allein anhand des Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung erfolgt sei.

21 Zweitens macht die Klägerin geltend, der Wortbestandteil der angemeldeten Marke sei nicht rein beschreibend, da er mehrere Interpretationen zulasse, von denen einige ihm Unterscheidungskraft verliehen. Angesichts dieser möglichen verschiedenen Bedeutungen zeuge der Wortbestandteil der angemeldeten Marke von Kreativität. Gerade die Wortkombination und die Interpretationsbedürftigkeit verliehen der angemeldeten Marke ihre Unterscheidungskraft.

22 Drittens sei die angefochtene Entscheidung willkürlich, da sie den Indizcharakter einiger älterer Entscheidungen zur Eintragung vergleichbarer Zeichen verneine.

23 Zum einen gebe es eine Reihe von Voreintragungen hinsichtlich Zeichen, die einen deutlichen Bezug zur angemeldeten Marke aufwiesen, da deren Bildelemente mindestens ebenso an die Darstellung eines Eis erinnerten wie das Bildelement der angemeldeten Marke, da ihr Wortbestandteil als diesen Eindruck verstärkend wahrgenommen werden könne und da sie identische Waren beträfen. Die Beschwerdekammer habe die Bildelemente der Voreintragungen und diejenigen der angemeldeten Marke zu Unrecht als nicht ähnlich eingestuft.

24 Zum anderen betreffe das Urteil vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO...

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