Mitteilungen im Abl. nº T-166/20 of Tribunal General de la Unión Europea, May 29, 2020

Resolution DateMay 29, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-166/20

Klage, eingereicht am 3. April 2020 - JD/EIB

(Rechtssache T-166/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: JD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)

Beklagte: EIB

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, mit der (i) von ihm die Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag verlangt wird, derzufolge er auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verzichtet, und mit der (ii) sein Dienstantritt bei der EIB unterbunden wird, wenn er diese Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet,

demnach die Rücknahme des Schreibens der Beklagten, in dem diese Zusatzvereinbarung vorgeschlagen wird, und die zugehörige Aufforderung, die fragliche Zusatzvereinbarung als Voraussetzung für den Dienstantritt zu unterzeichnen, anzuordnen,

die Beklagte dazu zu verurteilen, seinen Dienstantritt bei der EIB mit rückwirkenden Vergütungen und sonstigen Leistungen ab dem vertraglichen Datum des Dienstantritts zuzulassen,

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen und

ihm alle Rechte vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

  1. Verstofl gegen die Datenschutzanforderungen

    - Die Beklagte habe gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2018/17251 verstoflen. Die Beklagte habe die Antworten auf einen medizinischen Fragebogen dazu verwendet, die Deckung im Fall von Tod und Invalidität zu beschränken, obwohl im Datenschutzhinweis in dem Fragebogen nicht angegeben gewesen sei, dass er zu einem solchen Zweck verwendet werden könnte.

  2. Fehlende Rechtsgrundlage für den von der EIB verlangten Deckungsausschluss

    - Die Beklagte habe gegen Art. 33d der Personalordnung und Art. 9.1.2 der Dienstvorschriften verstoflen. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die EIB stütze (Artikel 6-1 der Vorschriften über das Versorgungssystem), könne nicht vernünftigerweise in der von der EIB vorgeschlagenen Weise ausgelegt werden. Diese Auslegung berücksichtige nicht die Definition und den erklärten Zweck der ärztlichen Einstellungsuntersuchung wie in Art. 2.1.1.A von Anhang X der Dienstvorschriften bestimmt.

  3. Fehlende Rechtsgrundlage für die Vorgabe, eine Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen

    - Die Beklagte habe gegen Art. 13 der Personalordnung verstoflen. Es gebe keine Vorschrift im Regelwerk der EIB, die eine Person, die einen Arbeitsvertrag mit der EIB abgeschlossen habe und vom Arbeitsmediziner der EIB für arbeitsfähig erklärt worden sei, zur Unterzeichnung einer...

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