Mitteilungen im Abl. nº T-608/20 of Tribunal General de la Unión Europea, November 27, 2020

Resolution DateNovember 27, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-608/20

Klage, eingereicht am 29. September 2020 - JD/EIB

(Rechtssache T-608/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: JD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, (i) von ihm die Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zu seinem Dienstvertrag zu verlangen, der zufolge er auf garantierte Leistungen verzichtet, und (ii) ihm den Dienstantritt bei der Beklagten zu verwehren, wenn er diese Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, aufzuheben, die in (a) einem Schreiben der Beklagten an ihn vom 20. Januar 2020, versendet ausschliefllich per E-Mail vom 23. Januar 2020, (b) einem E-Mailaustausch zwischen der Beklagten und ihm zwischen dem 29. Januar 2020 und dem 7. Februar 2020 und (c) einem Schreiben der Beklagten an ihn vom 3. März 2020 zum Ausdruck kommt;

die nach administrativer Überprüfung ergangene und die ursprüngliche Entscheidung bestätigende Entscheidung in Form eines Schreibens der Beklagten vom 18. Juni 2020 an seinen Anwalt, versendet ausschliefllich per E-Mail vom 19. Juni 2020, aufzuheben;

demnach der Beklagten aufzugeben, ihr Schreiben vom 20. Januar 2020, ihr Schreiben vom 18. Juni 2020 und die damit verbundene Aufforderung, die fragliche Zusatzvereinbarung als Voraussetzung für den Dienstantritt zu unterzeichnen, zurückzunehmen;

das vom Arbeitsmediziner der Beklagten ausgestellte ärztliche Attest vom 10. Januar 2020, das ihm am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, insoweit zu berichtigen, als es keinen Vermerk hätte beinhalten dürfen, demzufolge eine bereits bestehende Erkrankung vorliegt, die in der Zukunft zu einer Behinderung führen könnte;

anzuordnen, dass die Beklagte ihm eine praktikable Möglichkeit zum Dienstantritt bei der EIB mit rückwirkenden Dienstbezügen und sonstigen Leistungen ab dem vertraglichen Datum des Dienstantritts, also dem 1. Februar 2020, bietet, oder ihm hilfsweise folgende Entschädigung zuzusprechen:

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von vier Jahresgehältern, d. h. 367 499,52 Euro, zu verurteilen;

jedenfalls die Zahlung folgender Entschädigungen anzuordnen:

die Beklagte zu verurteilen, ihm 20 000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihm 2 104,19 Euro als Entschädigung für Umzugskosten zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihm 15 312,48 Euro als Ersatz für die nicht ausbezahlte Einrichtungsbeihilfe zu zahlen;

die Beklagte jedenfalls zu...

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