Beschlüsse nº T-543/20 of Tribunal General de la Unión Europea, January 20, 2021

Resolution DateJanuary 20, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-543/20

„Schadensersatzklage - Richtlinie 2014/40/EU - Schaden - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T-543/20,

Johann A. Löning, wohnhaft in Oldenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mathes,

Kläger,

gegen

Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Unterlassung der Europäischen Union entstanden sein soll, den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1) strengere Regeln für Warnhinweise bezüglich der gesundheitlichen Gefahren von Zigarettenstummeln aufzuerlegen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), des Richters M. Jaeger und der Richterin O. Porchia,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Verfahren und Anträge des Klägers

1 Mit Klageschrift, die am 27. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger, Herr Johann A. Löning, die vorliegende Klage erhoben.

2 Der Kläger beantragt,

- die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm durch die unzureichende Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1) entstanden sei;

- die Beseitigung der nachteiligen Folgen durch geeignete Maflnahmen, insbesondere die Nachholung der im Rahmen der Tabakrichtlinie versäumten Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verwendung entsprechender Warnhinweise.

Rechtliche Würdigung

3 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschlieflt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5 Erstens begehrt...

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