Urteile nº T-98/20 of Tribunal General de la Unión Europea, February 10, 2021

Resolution DateFebruary 10, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-98/20

„Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke medical beauty research - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) - Prüfung von Tatsachen - Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T-98/20,

Biochange Group GmbH mit Sitz in Bad Schlema (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

mysuperbrand GmbH, vormals Laubender GmbH, mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Woller,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2019 (Sache R 114/2019-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Laubender und Biochange Group

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 11. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 23. Dezember 2004 meldete die Bender Verwaltungs-GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Biochange Group GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, die ihrerseits durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1] ersetzt wurde) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Als Anmeldetag wurde der 26. Januar 2005 zuerkannt.

3 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen medical beauty research.

4 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 3: „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“;

- Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Diagnostikmittel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel“;

- Klasse 44: „Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Arztes, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes im kosmetischen Bereich; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Dienstleistungen von Kliniken, Schönheits- und plastische Chirurgie“.

5 Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2007/002 vom 15. Januar 2007 veröffentlicht. Am 19. Juli 2007 wurde die Marke für die oben in Rn. 4 aufgeführten Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke eingetragen.

6 Am 8. März 2017 beantragte die Streithelferin, die mysuperbrand GmbH, vormals Laubender GmbH, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung 2017/1001) die Nichtigerklärung dieser Marke.

7 Mit Entscheidung vom 22. November 2018 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung teilweise statt. Sie erklärte die angegriffene Marke für folgende Waren und Dienstleistungen für nichtig:

- Klasse 3: „Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“;

- Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Diagnostikmittel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel“;

- Klasse 44: „Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Arztes, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes im kosmetischen Bereich; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Dienstleistungen von Kliniken, Schönheits- und plastische Chirurgie“.

8 Für die folgenden Waren wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung dagegen zurück:

- Klasse 3: „Parfümeriewaren, ätherische Öle“;

- Klasse 5: „Babykost, Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel“.

9 Am 16. Januar 2019 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit diese die angegriffene Marke teilweise für nichtig erklärt hatte.

10 Am 17. Juli 2019 beantragte die Streithelferin bei der Beschwerdekammer zum einen, die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen, und legte zum anderen eine Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit diese den Antrag auf Nichtigerklärung teilweise zurückgewiesen hatte.

11 Mit Entscheidung vom 8. November 2019 über beide Beschwerden (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang zurück, gab der Anschlussbeschwerde der Streithelferin statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, soweit sie den Antrag auf Nichtigerklärung teilweise zurückgewiesen hatte.

12 Als Erstes vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die angegriffene Marke im Hinblick auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei.

13 Insoweit führte die Beschwerdekammer erstens hinsichtlich der maflgeblichen Verkehrskreise zunächst aus, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entweder an ein allgemeines Publikum oder an den ärztlichen oder zahntechnischen Fachverkehr oder sowohl an ein allgemeines Publikum als auch an ein insbesondere aus Ärzten bestehendes Fachpublikum richteten. Sodann hänge das Mafl an Aufmerksamkeit der maflgeblichen Verkehrskreise von dem Wert und der Bedeutung der Waren und Dienstleistungen ab und sei entweder unter- oder überdurchschnittlich. Hinsichtlich des für die Prüfung der im Rahmen des Nichtigkeitsantrags geltend gemachten Gründe maflgeblichen Gebiets war die Beschwerdekammer schliefllich der Ansicht, dass dieses Gebiet nicht nur den Teil der Europäischen Union, in dem Englisch als Landessprache gesprochen werde, nämlich Irland, Malta und das Vereinigte Königreich, umfassen dürfe, sondern auch Deutschland und Österreich umfassen müsse, da die Streithelferin zur Stützung des Nichtigkeitsantrags in Deutschland und Österreich veröffentlichte Unterlagen vorgelegt habe.

14 Zweitens stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass die angegriffene Marke aus den Begriffen „medical“, „beauty“ und „research“ bestehe, die den Wörtern „medizinisch/e“, „Schönheit“ und „Forschung“ entsprächen. Es könne vorausgesetzt werden, dass diese Grundbegriffe von den maflgeblichen Verkehrskreisen, auch in Deutschland und Österreich, zum Anmeldezeitpunkt der Marke verstanden worden seien, da der Gebrauch einfacher englischer Begriffe in diesen Ländern seit Langem üblich sei. Zur Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit führte sie zum einen weiter aus, dass die Kombination des Adjektivs „medical“ und des Substantivs „beauty“ sprachlich korrekt sei, dass diese Kombination einen plausiblen Inhalt habe und dass sie - wie aus den von der Streithelferin zur Stützung des Nichtigkeitsantrags beigebrachten Beweisen hervorgehe - bereits vor dem Anmeldezeitpunkt verwendet worden sei. Zum anderen seien Wortkombinationen, in denen dem Wort „research“ ein anderes Substantiv - oder ein Adjektiv und ein Substantiv - als inhaltsbestimmende Angabe vorausgehe, sprachüblich. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit von den maflgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „Forschung im Bereich medizinischer Schönheit“ verstanden werden könne.

15 Drittens leitete die Beschwerdekammer hieraus ab, dass die angegriffene Marke im Verhältnis zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen über die Eignung verfüge, deren Beschaffenheit anzugeben. Sie sei dahin zu verstehen, dass diese Waren oder Dienstleistungen aus der Forschung im Bereich medizinischer Schönheit hervorgegangen seien oder auf Forschung im Gebiet medizinisch optimierter Schönheit beruhten.

16 Als Zweites war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angegriffene Marke keine...

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