Beschlüsse (Information) nº T-578/19 of Tribunal General de la Unión Europea, September 11, 2019

Resolution DateSeptember 11, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-578/19

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. September 2019 - Sophia Group/Parlament

(Rechtssache T-578/19 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungaufträge - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit“

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

    (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

    (vgl. Rn. 15-17)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Ziel - Sicherung der vollen Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache, ohne sie vorwegzunehmen oder ihr die praktische Wirksamkeit zu nehmen

    (Art. 278 und 279 AEUV)

    (vgl. Rn. 20)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Beurteilung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe - Schwerer Schaden - Hinlänglichkeit im Fall eines besonders ernsthaften fumus boni iuris, der in einer offenkundigen und schwerwiegenden Rechtswidrigkeit besteht - Voraussetzung - Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb der Stillhaltefrist vor Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger

    (Art. 278 und 279 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 175)

    (vgl. Rn. 21, 23, 24, 26, 27)

  4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Schaden, der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens oder einer Schadensersatzklage vollständig wiedergutgemacht werden kann - Fehlender nicht wiedergutzumachender Charakter

    (Art. 268, 278, 279 und 340 AEUV)

    (vgl. Rn. 37)

  5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren - Verlust einer Chance - Schädigung seines Rufs - Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann

    (Art. 268, 278, 279 und 340 AEUV; Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    (vgl....

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