Mitteilungen im Abl. nº T-92/20 of Tribunal General de la Unión Europea, April 24, 2020

Resolution DateApril 24, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-92/20

Klage, eingereicht am 14. Februar 2020 - Fryč/Kommission

(Rechtssache T-92/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Petr Fryč (Pardubice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Š. Oharková)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Organe der Europäischen Union ihre Verpflichtungen schwerwiegend verletzt und dem Kläger dadurch einen Schaden zugefügt haben, dass

die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) in einer Form erlassen hat, die u. a. die gesetzlichen Ermächtigungen aus den Verträgen überschreitet, die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze für den Ausnahmecharakter und die Rechtmäfligkeit eines sich auf den Gemeinsamen Markt auswirkenden Eingriffs in den Wettbewerb nicht gewährleistet und die rechtswidrig die Durchführung einer staatlichen Beihilfe im Rahmen des Beihilfeprogramms (Operační program Podnikání a inovace [Operationsprogramm Unternehmertum und Innovation], im Folgenden: OPPI) ermöglicht hat, die die Unternehmenstätigkeit des Klägers geschädigt hat;

die Europäische Kommission durch ihren Beschluss vom 3. Dezember 2007 das Operationsprogramm, das gegen die Verträge und die Charta verstöflt, erlassen und diesen Beschluss nicht veröffentlicht hat;

die Europäische Kommission bei der Bescheidung der Beschwerde des Klägers über die Rechtswidrigkeit des OPPI nicht ordnungsgemäfl verfahren ist, und zwar dadurch, dass sie zum einen die Umstände der Schaffung und Durchführung des OPPI nicht überprüft und zum anderen ihre Zurückweisung der Beschwerde des Klägers nicht ordnungsgemäfl begründet hat;

der Gerichtshof der Europäischen Union es abgelehnt hat, sich mit der Begründetheit der Rechtssache im Rahmen der Klage auf Nichtigerklärung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu befassen, und die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, wodurch er gegen seine verfassungsrechtliche Verpflichtung verstoflen hat, den Grundsatz der Verhältnismäfligkeit anzuwenden, und mit einem übermäflig formalistischen einseitigen Vorgehen das verfassungsrechtliche Recht des Klägers auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt hat;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 4 800 000 Euro als Ersatz für den aus den oben dargestellten Umständen verursachten Schaden zu zahlen, und zwar innerhalb...

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