Beschlüsse nº T-766/17 DEP of Tribunal General de la Unión Europea, February 10, 2021

Resolution DateFebruary 10, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-766/17 DEP

„Verfahren - Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T-766/17 DEP,

Eglo Leuchten GmbH mit Sitz in Pill (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Lauf,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Di-Ka Vertriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in Arnsberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-H. Hoffmann,

wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68), zu erstatten sind,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, des Richters E. Buttigieg und der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Mit Klageschrift, die am 23. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Eglo Leuchten GmbH, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. September 2017 (Sache R 738/2016-3). Diese Entscheidung betraf ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Streithelferin, Di-Ka Vertriebs GmbH & Co. KG, und der Klägerin.

2 Am 31. Januar 2018 reichte die Streithelferin eine Klagebeantwortung ein und beantragte ebenso wie das EUIPO, die Klage zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3 Am 8. November 2018 wurden die Parteien mit ihren Ausführungen in einer mündlichen Verhandlung gehört.

4 Mit Urteil vom 7. Februar 2019 in der Rechtssache Eglo Leuchten/EUIPO - Di-Ka (Lampe) (T-766/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:68, im Folgenden: Hauptsacheverfahren) hat das Gericht die Klage abgewiesen und nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Klägerin die dem EUIPO und der Streithelferin entstandenen Kosten auferlegt.

5 Mit an den Rechtsanwalt der Klägerin gerichteten Schreiben vom 18. März und 20. April 2020 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, die ihr im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 1 414,50 Euro zu erstatten.

6 Da die Klägerin diesen Aufforderungen nicht nachkam, hat die Streithelferin mit am 10. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz gemäfl Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt.

7 Mit diesem Antrag bittet die Streithelferin das Gericht um Festsetzung der von der Klägerin zu tragenden erstattungsfähigen Kosten des Hauptsacheverfahrens, die sie auf 1 414,50 Euro beziffert. Diese Summe ergibt sich aus dem Gesamtbetrag, netto, zweier Rechnungen, die die Streithelferin von ihrem Rechtsanwalt erhalten hatte und die neben dem Anwaltshonorar weitere im Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht entstandene Kosten enthielten. Diese Rechnungen wurden als Beweisstücke vorgelegt.

8 Mit Schriftsatz, der am 17. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, trat die Klägerin dem Antrag entgegen und machte geltend, dass der Gesamtbetrag und manche der von der Streithelferin geforderten Kosten nicht gerechtfertigt seien und dass die Angaben in den oben in Rn. 7 erwähnten Rechnungen, die die Streithelferin von ihrem Rechtsanwalt erhalten habe, zu ungenau seien.

Rechtliche Würdigung

9 Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem es der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

10 Gemäfl Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (Beschluss vom 7. September 2017, Sabores de Navarra/EUIPO - Frutas Solano [KIT, EL SABOR DE NAVARRA], T-46/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:624, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11 Auflerdem hat nach ständiger Rechtsprechung der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung...

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