Mitteilungen im Abl. nº T-628/20 of Tribunal General de la Unión Europea, November 13, 2020

Resolution DateNovember 13, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-628/20

Klage, eingereicht am 16. Oktober 2020 - Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-628/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Laprévote, E. Vahida, V. Blanc, I. Metaxas-Maranghidis und S. Rating)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57659 - Spain - Recapitalisation fund1 für nichtig zu erklären,

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen,

über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäfl Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstoflen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien. Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Indem es Spanien erlaubt werde, Beihilfen in Spanien ansässigen Unternehmen vorzubehalten, habe die Europäische Kommission die den paneuropäischen Fluggesellschaften durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden sowie deren Bedeutung für den Luftverkehr in Spanien aufler Acht gelassen. Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sehe eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, aber keine Ausnahme von den anderen Bestimmungen sowie Grundsätzen des AEUV vor.

Zweiter...

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