Urteile nº T-606/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 24, 2021

Resolution DateFebruary 24, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-606/18

„Schiedsklausel - Tempus-Programme - Finanzhilfevereinbarung - Förderfähige Kosten - Aussetzung der Zahlungen - Erstattung der gezahlten Beträge - Begründungspflicht“

In der Rechtssache T-606/18,

Universität Koblenz-Landau mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. von der Lühe und Rechtsanwältin I. Felder,

Klägerin,

gegen

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA), vertreten durch H. Monet als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung von 22 454,22 Euro, die die EACEA ihrer Ansicht nach im Rahmen der Durchführung der Finanzhilfevereinbarung Nr. 2012-3075 betreffend die Verwirklichung des Projekts „Qualification Frameworks in Central Asia: Bologna-Based Principles and Regional Coordination“ innehat, und zum anderen auf Verurteilung der EACEA, auf der Grundlage dieser Vereinbarung einen Betrag von 41 408,15 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter A. Kornezov (Berichterstatter) und E. Buttigieg, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin, die Universität Koblenz-Landau, ist eine deutsche öffentlich-rechtliche Hochschule.

2 Am 10. Oktober 2012 schloss die Klägerin im Rahmen der Programme der Europäischen Union zur Kooperation mit Drittstaaten für die Modernisierung deren Hochschulbildung, genannt „Tempus“, als Koordinatorin mit der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) die Finanzhilfevereinbarung Nr. 2012-3075 betreffend die Verwirklichung des Projekts „Qualification Frameworks in Central Asia: Bologna-Based Principles and Regional Coordination“ (Qualifikationsrahmen in Zentralasien: auf dem Bologna-Prozess basierende Grundsätze und regionale Koordinierung) (im Folgenden: Quadriga-Vereinbarung oder streitige Vereinbarung).

3 Nach ihrem Art. I.9 unterliegt die Quadriga-Vereinbarung den vertraglichen Bestimmungen und den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts.

4 Art. I.9 dieser Vereinbarung bestimmt ferner, dass Entscheidungen der EACEA über die Anwendung der Klauseln der betreffenden Finanzhilfevereinbarung sowie die Modalitäten ihrer Durchführung Gegenstand einer Klage der Begünstigten vor den Unionsgerichten sein können.

5 Nach Art. I.4.2 der Quadriga-Vereinbarung betragen die im Rahmen dieser Vereinbarung maximal förderfähigen Kosten 679 861,95 Euro. Nach Art. I.4.3 der Vereinbarung beläuft sich der Höchstbetrag der Finanzhilfe auf 611 171,95 Euro, was einer Förderquote von ca. 89,9 % der förderfähigen Kosten entspricht.

6 In Anwendung der Art. I.5.1 und I.5.2 der Quadriga-Vereinbarung zahlte die EACEA an die Klägerin als Vorfinanzierung einen Betrag von 550 054,76 Euro.

7 Am 14. Januar 2016 erklärte die Klägerin in ihrem Abschlussbericht gegenüber der EACEA, dass ihr für die Durchführung der streitigen Vereinbarung Kosten in Höhe von 679 861,95 Euro entstanden seien, was dem Höchstbetrag der förderfähigen Kosten entspreche (siehe oben, Rn. 5).

8 Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte die EACEA der Klägerin mit, dass sie beschlossen habe, die Auszahlung des Restbetrags auf der Grundlage von Art. II.16.2 Abs. 3 der Quadriga-Vereinbarung auszusetzen, da die Förderfähigkeit bestimmter Kosten geklärt und näher geprüft werden müsse.

9 Am 5. Februar 2018 teilte die EACEA der Klägerin mit, dass sie auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Unterlagen eine Finanzprüfung durchgeführt habe. Nach Maflgabe der Ergebnisse dieser Prüfung wurde ein Betrag von 533 870,49 Euro als im Rahmen der Quadriga-Vereinbarung förderfähig angesehen, so dass die Klägerin Anspruch auf eine Finanzhilfe in Höhe von 89,90 % dieses Betrags hatte, d. h. auf 479 930,77 Euro. Da die Klägerin bereits 550 054,76 Euro erhalten hatte, forderte die EACEA sie mithin auf, ihr 70 123,99 Euro zurückzuzahlen. Auflerdem räumte die EACEA der Klägerin die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen und weitere Belege einzureichen, um die Förderfähigkeit der als nicht förderfähig angesehenen Ausgaben nachzuweisen.

10 Mit Schreiben vom 29. März 2018 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme sowie zusätzliche Unterlagen ein, um die Förderfähigkeit der von der EACEA als nicht förderfähig angesehenen Ausgaben nachzuweisen. Sie räumte jedoch ein, dass bestimmte Kosten in Höhe von 21 949,93 Euro tatsächlich nicht förderfähig seien.

11 Mit Schreiben vom 8. August 2018 teilte die EACEA der Klägerin mit, dass sie einen Teil der eingereichten Belege anerkenne und daher unter Berücksichtigung der in der Quadriga-Vereinbarung vorgesehenen Förderquote den Endbetrag, auf den die Klägerin Anspruch habe, auf 527 600,54 Euro festsetze. Die EACEA war somit der Ansicht, Anspruch auf einen Betrag von 22 454,22 Euro zu haben. Sie wies auflerdem darauf hin, dass eine Belastungsanzeige mit Angabe der Zahlungsbedingungen und der Zahlungsfrist folgen werde.

Verfahren

12 Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende, auf Art. 272 AEUV gestützte Klage erhoben.

13 Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EACEA die Klagebeantwortung eingereicht.

14 Auf Antrag der Klägerin ist das Verfahren durch Entscheidungen vom 28. Februar bzw. 22. Mai 2019 zweimal ausgesetzt worden, weil die Klägerin und die EACEA Gespräche aufgenommen hatten, um gegebenenfalls zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

15 Mit Entscheidung vom 5. September 2019 ist ein dritter Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden.

16 Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 21. Oktober 2019 gemäfl Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts der Zehnten Kammer neu zugewiesen worden.

17 Mit Entscheidung vom 11. März 2020 hat das Gericht die Rechtssache gemäfl Art. 28 der Verfahrensordnung an die mit fünf Richtern besetzte Zehnte erweiterte Kammer verwiesen.

18 Da keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke der Rechtssache hinreichend unterrichtet hält, gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

Anträge

19 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

- festzustellen, dass der von der EACEA mit Schreiben vom 8. August 2018 ihr gegenüber geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 22 454,22 Euro nicht besteht;

- die EACEA zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von 41 408,15 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen;

- der EACEA die Kosten aufzuerlegen.

20 Die EACEA beantragt,

- die Klage als offensichtlich unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

21 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, die erstens die Förderfähigkeit der von der EACEA als nicht förderfähig angesehenen Kosten und zweitens eine fehlende bzw. unzureichende Begründung betreffen.

22...

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