Urteile nº T-134/19 of Tribunal General de la Unión Europea, March 10, 2021

Resolution DateMarch 10, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-134/19

„ Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit - Frist für die Stellung des Antrags auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens - Beschwerende Maf‌lnahme - Zulage für geografische Mobilität - Versetzung an ein Auf‌lenbüro - Verweigerung der Zulage - Aufhebungs- und Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T-134/19,

AM, vertreten durch die Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier,

Kläger,

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch G. Faedo und M. Loizou als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidungen der EIB vom 30. Juni und vom 11. Dezember 2017 und, soweit erforderlich, der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 20. November 2018, mit der diese Entscheidungen, mit denen die EIB dem Kläger die Zulage für geografische Mobilität verweigert hat, bestätigt wurden, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidungen entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen N. Półtorak und M. Stancu (Berichterstatterin),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2020,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Der Kläger, AM, wurde von der Europäischen Investitionsbank (EIB) am 1. Juni 2014 im Rahmen des Programms „Joint Assistance to Support Projects in European Regions“ (Jaspers) auf der Grundlage eines auf ein Jahr befristeten Vertrags eingestellt, der anschlief‌lend zweimal vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2017 und vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2020 verlängert wurde.

2 Seit Beginn seines ersten Vertrags mit der EIB bis zum 31. März 2017 wurde er im Auf‌lenbüro der EIB in Wien (Österreich) dienstlich verwendet.

3 Mit E-Mail vom 23. März 2017 (im Folgenden: Entscheidung vom 23. März 2017) bestätigte die EIB die Versetzung des Klägers vom Auf‌lenbüro Wien an das Auf‌lenbüro Brüssel (Belgien) ab dem 1. April 2017 bis zum Ende seines laufenden Vertrags, d. h. bis zum 31. Mai 2020.

4 Aus der dem Gericht vorgelegten Akte geht hervor, dass es zwei Fassungen dieser Entscheidung gibt.

5 In der ersten Fassung, die dem Kläger am 23. März 2017 übermittelt wurde, heif‌lt es, dass die dienstliche Verwendung in den Auf‌lenbüros in Anhang VII der für das Personal der EIB geltenden Verwaltungsbestimmungen (im Folgenden: Verwaltungsbestimmungen) geregelt sei.

6 In der zweiten Fassung dieser Entscheidung, die der Kläger am 24. März 2017 erhielt und die er am 28. März 2017 unterzeichnete, heif‌lt es hingegen, dass die dienstliche Verwendung in Anhang I dieser Bestimmungen geregelt seien.

7 Am 5. Juli 2017 übermittelte die EIB dem Kläger eine neue, auf den 30. Juni 2017 datierte Entscheidung (im Folgenden: Entscheidung vom 30. Juni 2017) mit den auf seine Versetzung nach Brüssel anwendbaren Vertrags- und Verwaltungsbedingungen und forderte ihn auf, seine Zustimmung hierzu zu erteilen. Insbesondere hief‌l es in dieser Entscheidung, dass die Versetzung des Klägers weder in den Anwendungsbereich von Art. 1.4 der Verwaltungsbestimmungen noch in den der geltenden Sonderbestimmungen im Sinne des Anhangs VII dieser Bestimmungen falle und dass er folglich keinen Anspruch auf die Zulage für geografische Mobilität habe. Der Kläger hat diese Entscheidung nie zustimmend gegengezeichnet.

8 Am 5. Oktober 2017 beantragte der Kläger die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, um die Verweigerung dieser in Art. 1.4 dieser Bestimmungen vorgesehenen Zulage anzufechten.

9 Mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 (im Folgenden: Entscheidung vom 11. Dezember 2017) bekräftigte die EIB ihre Weigerung, dem Kläger diese Zulage zu zahlen, und fragte ihn, ob er, obwohl das Schlichtungsverfahren wahrscheinlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen werde, seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens aufrechterhalten wolle.

10 Mit E-Mail vom 20. Dezember 2017 bestätigte der Kläger diesen Antrag, und mit E-Mail vom 8. Januar 2018 gab die EIB diesem Antrag statt und leitete das Schlichtungsverfahren ein.

11 In seinem Bericht vom 12. Juni 2018 kam der Schlichtungsausschuss der EIB (im Folgenden: Schlichtungsausschuss) zu dem Ergebnis, dass die Situation des Klägers in den Anwendungsbereich von Art. 1.4 sowie in den von Anhang VII der Verwaltungsbestimmungen falle und dass er daher ab dem 1. April 2017 die Zulage für geografische Mobilität hätte erhalten müssen.

12 Am 6. November 2018 legte der Kläger beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde über Missstände mit der Begründung ein, dass er vom Präsidenten der EIB im Anschluss an den Bericht des Schlichtungsausschusses noch keine Entscheidung erhalten habe.

13 Am 20. November 2018 teilte der Präsident der EIB dem Kläger seine Entscheidung (im Folgenden: Entscheidung vom 20. November 2018) mit, den Schlussfolgerungen dieses Ausschusses nicht zu folgen, und bestätigte damit die Weigerung der EIB, ihm die Zulage für geografische Mobilität zu gewähren.

Verfahren und Anträge der Parteien

14 Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

15 Mit gesondertem Schriftsatz vom 7. März 2019 hat der Kläger gemäf‌l Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts Anonymität beantragt, die ihm am 17. April 2019 gewährt worden ist.

16 Die EIB hat die Klagebeantwortung am 17. Mai 2019 eingereicht.

17 Am 10. Juli 2019 hat der Kläger die Erwiderung eingereicht.

18 Das schriftliche Verfahren ist nach der Einreichung der Gegenerwiderung am 22. August 2019 geschlossen worden.

19 Am 12. September 2019 hat der Kläger gemäf‌l Art. 106 der Verfahrensordnung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

20 Im Zuge einer Änderung der Besetzung des Gerichts hat der Präsident des Gerichts mit Entscheidung vom 16. Oktober 2019 die Rechtssache gemäf‌l Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung einer neuen Berichterstatterin zugewiesen, die der Ersten Kammer zugeteilt ist.

21 Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht dem Antrag des Klägers stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet.

22 Im Rahmen prozessleitender Maf‌lnahmen gemäf‌l Art. 89 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht der EIB schriftlich Fragen gestellt, die diese fristgemäf‌l beantwortet hat.

23 Am 14. April 2020 hat das Gericht die Parteien wegen der anhaltenden COVID-19-Gesundheitskrise gefragt, ob sie gleichwohl in einer mündlichen Verhandlung Ausführungen machen möchten. Am 20. April 2020 hat der Kläger geantwortet, dass er seinen Antrag auf Anhörung aufrechterhalte. Am 8. Mai 2020 hat die EIB geantwortet, dass sie nicht gehört werden wolle.

24 Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

- die Entscheidungen vom 30. Juni und vom 11. Dezember 2017 (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) aufzuheben;

- soweit erforderlich, die Entscheidung vom 20. November 2018 aufzuheben, mit der diese Entscheidungen bestätigt wurden;

- die EIB zu verurteilen, die Zulage für geografische Mobilität ab dem 1. April 2017 zu zahlen;

- die EIB zu verurteilen, Verzugszinsen auf diese Zulage in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten ab dem 1. April 2017 bis zur vollständigen Begleichung zu zahlen;

- die EIB zu verurteilen, den erlittenen immateriellen Schaden zu ersetzen;

- der EIB die Kosten aufzuerlegen.

25 Die EIB beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage

26 Der Kläger beantragt die Aufhebung der beiden angefochtenen Entscheidungen und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 20. November 2018, soweit mit ihr die Schlussfolgerungen des Schlichtungsausschusses zurückgewiesen und die beiden angefochtenen Entscheidungen bestätigt werden.

27 Als Erstes macht der Kläger geltend, dass ihn die beiden angefochtenen, am 30. Juni bzw. 11. Dezember 2017 erlassenen Entscheidungen beschwerten...

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