Regulation (EU) 2021/953 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2021 on a framework for the issuance, verification and acceptance of interoperable COVID-19 vaccination, test and recovery certificates (EU Digital COVID Certificate) to facilitate free movement during the COVID-19 pandemic (Text with EEA relevance)

Celex Number32021R0953
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2021/953/oj
Published date15 June 2021
Date14 June 2021
Date of Signature14 June 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 211, 15 June 2021
L_2021211DE.01000101.xml
15.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 211/1

VERORDNUNG (EU) 2021/953 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2021

über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Jeder Unionsbürger hat das Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den zu deren Durchführung erlassenen Maßnahmen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind detaillierte Regelungen zur Ausübung dieser Rechte festgelegt.
(2) Am 30. Januar 2020 rief der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wegen des weltweiten Ausbruchs des neuartigen schweren akuten Atemwegssyndroms Coronavirus 2 (SARS-CoV-2), das die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) verursacht, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus. Am 11. März 2020 gelangte die WHO zu der Einschätzung, dass COVID-19 als Pandemie einzustufen ist.
(3) Um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten einige Maßnahmen ergriffen, die sich auf die Ausübung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgewirkt haben, wie Einreisebeschränkungen oder eine Pflicht zur Quarantäne oder Selbstisolierung bzw. eine Testpflicht für die Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen bei grenzüberschreitend Reisenden.
(4) Am 13. Oktober 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1475 (4) angenommen, mit der eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit im Schengen-Raum aufgrund der COVID-19-Pandemie in den folgenden wichtigen Bereichen eingeführt wurde: Anwendung gemeinsamer Kriterien und Schwellenwerte bei der Entscheidung über die Einführung von Beschränkungen der Freizügigkeit, Kartierung der Risikogebiete für die Übertragung von SARS-CoV-2 mithilfe eines vereinbarten Farbcodes sowie Annahme eines koordinierten Konzepts für alle geeigneten Maßnahmen, die in Abhängigkeit vom Grad des Risikos der Übertragung von SARS-CoV-2 auf Personen angewandt werden können, die in oder aus Risikogebieten reisen. In der Empfehlung wird auch betont, dass Reisende, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist (gemäß Nummer 19 der Empfehlung), darunter auch in Grenzregionen lebende Personen, die aus beruflichen Gründen, für Geschäftstätigkeiten, Bildung, aus familiären Gründen, zur medizinischen Versorgung oder für Pflegedienste täglich oder häufig die Grenze überschreiten, deren Leben in besonderem Maße von solchen Beschränkungen betroffen ist, vor allem wenn sie kritische Funktionen ausüben oder für kritische Infrastrukturen wesentlich sind, aufgrund ihrer besonderen Situation allgemein von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausgenommen werden sollten.
(5) Unter Zugrundelegung der Kriterien und Schwellenwerte aus der Empfehlung (EU) 2020/1475 veröffentlicht das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) einmal wöchentlich eine nach Regionen untergliederte Karte der Mitgliedstaaten mit Daten zu den COVID-19-Meldungen, -Tests und -Testpositivitätsraten, um die Entscheidungsverfahren der Mitgliedstaaten zu unterstützen.
(6) Im Einklang mit dem Unionsrecht können die Mitgliedstaaten das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit einschränken. Jegliche Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der Union, die zur Eindämmung von SARS-CoV-2 eingeführt werden, sollten auf spezifischen und begrenzten Gründen des öffentlichen Interesses beruhen, nämlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, wie in der Empfehlung (EU) 2020/1475 betont wird. Solche Beschränkungen müssen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden. Daher sollten die getroffenen Maßnahmen im Einklang mit den Bemühungen, die Freizügigkeit innerhalb der Union wiederherzustellen, sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Dauer strikt begrenzt sein und nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus sollten solche Maßnahmen im Einklang mit den Maßnahmen stehen, die die Union ergriffen hat, um den nahtlosen ungehinderten Verkehr von Waren und wesentlichen Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, einschließlich des freien Verkehrs medizinischer Hilfsgüter und Gesundheits- und medizinischen Personals über grüne Vorfahrtsspuren („Green Lanes“) an Grenzübergängen, die Gegenstand der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2020 über die Umsetzung so genannter „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen sind.
(7) Bei geimpften Personen, Personen mit einem aktuellen negativen COVID-19-Testergebnis und Personen, die in den vergangenen sechs Monaten von COVID-19 genesen sind, ist nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die sich stetig weiterentwickeln, das Risiko, andere Personen mit SARS-CoV-2 zu infizieren, offenbar geringer. Die Freizügigkeit von Personen, die nach fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, etwa weil sie gegen SARS-CoV-2 immun sind und das Virus nicht übertragen können, sollte nicht eingeschränkt werden, da dies zur Erreichung des Ziels, die öffentliche Gesundheit zu schützen, nicht erforderlich wäre. Wenn die epidemiologische Lage dies zulässt, sollten für diese Personen keine zusätzlichen Beschränkungen der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wie etwa Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder Quarantäne oder Selbstisolierung im Zusammenhang mit einer Reise gelten, es sei denn, derartige zusätzliche Beschränkungen sind, auf Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip, im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig sowie nichtdiskriminierend.
(8) Viele Mitgliedstaaten haben Initiativen zur Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten eingeleitet oder verfolgen entsprechende Pläne. Diese Impfzertifikate müssen allerdings vollständig interoperabel, kompatibel, sicher und überprüfbar sein, damit sie in einem grenzüberschreitenden Kontext, wenn Unionsbürger ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, wirksam verwendet werden können. Inhalt, Format, Grundsätze, technische Standards und die Sicherheitsstufe solcher Impfzertifikate bedürfen eines gemeinsamen Konzepts der Mitgliedstaaten.
(9) Die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts einschließlich der Tourismuswirtschaft können durch einseitige Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 erheblich beeinträchtigt werden, da nationale Behörden und Personenverkehrsträger wie Fluggesellschaften, Bahn, Fernbusse und Fähren sich einer Vielzahl unterschiedlicher Dokumentenformate gegenübersehen könnten, nicht nur, was die COVID-19-Impfung von Zertifikatinhabern angeht, sondern auch in Bezug auf deren Testergebnisse und eventuelle Genesung.
(10) In seiner Entschließung vom 25. März 2021 zu der Festlegung einer EU-Strategie für nachhaltigen Tourismus forderte das Europäische Parlament eine unionsweit einheitliche Vorgehensweise beim Tourismus, indem durch ein Unionsgesundheitsschutzprotokoll für Tests und Quarantänevorschriften gemeinsame Kriterien für ein sicheres Reisen umgesetzt werden, indem ein gemeinsames Impfzertifikat eingeführt wird, sobald wissenschaftlich hinreichend belegt ist, dass geimpfte Personen das SARS-CoV-2 nicht übertragen, und indem Impfverfahren gegenseitig anerkannt werden.
(11) In ihrer Erklärung vom 25. März 2021 forderten die Mitglieder des Europäischen Rates, dass mit der Ausarbeitung eines gemeinsamen Ansatzes für die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit begonnen wird, um sicherzustellen, dass die Anstrengungen koordiniert erfolgen, sobald die epidemiologische Lage eine Lockerung der bestehenden Maßnahmen zulässt, und dass die Arbeit an interoperablen und nichtdiskriminierenden digitalen COVID-19-Zertifikaten auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags dringend vorangebracht wird.
(12) Im Hinblick auf die erleichterte Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate, mit denen COVID-19-Impfungen und -Tests sowie die Genesung von einer COVID-19-Infektion bescheinigt werden („digitales COVID-Zertifikat der EU“), ein gemeinsamer Rahmen geschaffen werden. Dieser gemeinsame Rahmen sollte in allen Mitgliedstaaten verbindlich sein und unmittelbar gelten. Er sollte die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen durch die
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