Opinion of Advocate General Bobek delivered on 2 September 2021.
| Jurisdiction | European Union |
| Celex Number | 62020CC0143 |
| ECLI | ECLI:EU:C:2021:687 |
| Date | 02 September 2021 |
| Court | Court of Justice (European Union) |
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 2. September 2021(1)
Verbundene Rechtssachen C‑143/20 und C‑213/20
A
gegen
O (C‑143/20)
und
G. W.,
E. S.
gegen
A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A. (C‑213/20)
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie [Rayongericht Warschau-Wola, Warschau, Polen])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2002/83/EG – Fondsgebundene Gruppenlebensversicherungsverträge – Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Irreführende Unterlassungen“
I. Einleitung
1. Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten wurden von polnischen Verbrauchern anhängig gemacht, die Gruppenlebensversicherungsverträgen beigetreten waren. Die Verbraucher machen geltend, dass ihnen die Merkmale und Risiken dieser Versicherungsprodukte nicht detailliert genug mitgeteilt worden seien. Deshalb verlangen sie die Rückerstattung aller in diese Verträge investierten Mittel. Vor diesem Hintergrund wirft der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Warschau, Polen) eine Reihe von Fragen zum Umfang der Informationspflicht nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG(2) (im Folgenden: Lebensversicherungsrichtlinie) und zu den Wirkungen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur (umfassenden) Offenlegung auf.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Lebensversicherungsrichtlinie
2. Die Lebensversicherungsrichtlinie soll Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigen, indem bestimmte Aspekte der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung koordiniert werden(3). Hierzu heißt es im 52. Erwägungsgrund dieser Richtlinie:
„Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.“
3. Art. 36 („Angaben für den Versicherungsnehmer“) der Lebensversicherungsrichtlinie bestimmt:
„(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
…
(3) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang III genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang III werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.“
4. Anhang III („Informationen für Versicherungsnehmer“) dieser Richtlinie sieht im hier maßgeblichen Teil vor:
„Dem Versicherungsnehmer sind die nachfolgenden Informationen entweder (A) vor Abschluss des Vertrages oder (B) während der Laufzeit des Vertrages mitzuteilen. Die Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.
…
A. Vor Abschluss des Vertrages mitzuteilende Informationen
|
Informationen über das Versicherungsunternehmen |
Informationen über die Versicherungspolicen |
|
… |
… a.11 für fondsgebundene Policen: Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind a.12 Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte …“ |
2. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
5. Die Richtlinie 2005/29/EG (im Folgenden: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)(4) gilt „für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“(5). Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.
…
(4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7
… sind.“
6. Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bestimmt:
„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.
…
(5) Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.“
B. Polnisches Recht
7. Zu der in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit war die Versicherungstätigkeit in Polen durch die Ustawa o działalności ubezpieczeniowej (Gesetz über die Versicherungstätigkeit)(6) geregelt. Mit diesem Gesetz sollte die Lebensversicherungsrichtlinie umgesetzt werden.
8. Art. 13 des Gesetzes über die Versicherungstätigkeit bestimmte im hier maßgeblichen Teil:
„…
4. In Bezug auf eine fondsgebundene Lebensversicherung im Sinne von Abschnitt I Gruppe 3 des Anhangs dieses Gesetzes ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, im Versicherungsvertrag Folgendes mitzuteilen oder anzugeben:
1) die Liste der vorgeschlagenen Investmentfonds;
2) die Bestimmungen über die Bestimmung des Wertes der Leistungen und des Rückkaufswerts der Versicherung, einschließlich der Bestimmungen über die Rückgabe der Anteile am Investmentfonds und der Fristen für die Umwandlung in Bargeld und die Auszahlung der Leistung;
3) die Bestimmungen über die Art und Weise, in der der Fonds seine Mittel anzulegen hat, einschließlich insbesondere der Merkmale der Vermögenswerte, aus denen der Fonds besteht, der Kriterien für die Auswahl der Vermögenswerte sowie der Grundsätze ihrer Diversifizierung und anderer Investitionsgrenzen;
4) die Bestimmungen über die Bewertung der Anteile am Investmentfonds und die dafür geltenden Fristen;
5) die Bestimmungen über die Festlegung der Höhe der Kosten und sonstigen Gebühren, die von den Versicherungsprämien oder dem Investmentfonds abgezogen werden;
…“
III. Sachverhalt, nationale Verfahren und Vorlagefragen
A. C‑143/20
9. O (im Folgenden: Beklagte in der Rechtssache C‑143/20) ist eine juristische Person mit Sitz in Polen. Sie schloss mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen fondsgebundenen Gruppenlebensversicherungsvertrag ab. Bei diesem Vertrag trat die Lebensversicherungsgesellschaft als Versicherer und die Beklagte in der Rechtssache C‑143/20 als Versicherungsnehmer auf.
10. Der konkrete Vertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsgesellschaft war an einen Investmentfonds gebunden. Die Vertragsbedingungen des Fonds sahen vor, dass die Versicherungsprämien bis zu 100 % in von B1 emittierten Zertifikaten angelegt werden würden. Für die Auszahlung dieser Zertifikate sollte der Index B2 maßgeblich sein.
11. Am 8. Oktober 2010 trat A, eine natürliche Person (im Folgenden: Kläger in der Rechtssache C‑143/20), dem Gruppenlebensversicherungsvertrag bei, den die Beklagte in der Rechtssache C‑143/20 mit einem Versicherungsunternehmen geschlossen hatte. Nach den Bestimmungen der Erklärung über den Beitritt zu diesem Vertrag sollte der Kläger in der Rechtssache C‑143/20 eine Anfangsprämie und anschließend regelmäßig monatliche Versicherungsprämien zahlen. Die Versicherungslaufzeit wurde auf 15 Jahre festgelegt.
12. Der Versicherungsvertrag enthielt keine Angaben zu den Bestimmungen über die Bewertung der Anteile am Investmentfonds, des Gesamtnettovermögens des Fonds oder der Zertifikate, in die die vom Kläger in der Rechtssache C‑143/20 gezahlten Prämien investiert wurden. Er enthielt auch keine Angaben zu der Methode für die Berechnung des Werts des Index, der für die Auszahlung dieser Zertifikate maßgeblich sein sollte.
13. Die Vertragsbedingungen des Fonds enthielten allerdings die Angabe, dass die zum Ende der 15-jährigen Vertragslaufzeit von der Versicherungsgesellschaft garantierte Auszahlung nicht niedriger sein werde als die Gesamtsumme der investierten Prämien und dass sie sich bei einer positiven Entwicklung des Index B2 erhöhen könne. Für den Fall einer Kündigung des Versicherungsvertrags vor dem Laufzeitende verpflichtete sich die Versicherungsgesellschaft, dem Versicherten einen dem Wert seiner Anteile am Investmentfonds zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Betrag zu ersetzen.
14. Nach sieben Jahren und angesichts erheblicher Werteinbußen des vom Kläger in der Rechtssache C‑143/20 angelegten Vermögens kündigte dieser den Vertrag. Die Versicherungsgesellschaft zahlte ihm als Rückkaufswert einen Betrag, der dem Wert seiner Anteile am Investmentfonds zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrags entsprach.
15. Der Kläger in der Rechtssache C‑143/20 erhob beim Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Warschau, Polen) Rückerstattungsklage. Er macht geltend, er sei in die Irre geführt worden, was die Art der Anlage angehe, in die die Prämien eingezahlt werden sollten.
16. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die in Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchst. A Nrn. a.11 und a.12 der Lebensversicherungsrichtlinie sowie in Art....
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