Entscheidung der Kommission vom 6. April 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (95/176/EG)

Published date24 May 1995
Subject MatterVeterinary legislation,Internal market - Principles,Approximation of laws
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 117, 24 May 1995
Konsolidierter TEXT: 31995D0176 — DE — 06.04.1995

1995D0176 — DE — 06.04.1995 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (95/176/EG) (ABl. L 117, 24.5.1995, p.23)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 161 vom 12.7.1995, S. 48 (176/95)



▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. April 1995

zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

(95/176/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Zulassungsbedingungen für Einrichtungen, Institute oder Zentren sollte — sofern sie diese Tiere halten, die für Versuchslaboratorien bestimmt sind — auf die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ( 2 ) verwiesen werden, um die Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und in bezug auf Drittländer zu vereinheitlichen.

An den Zulassungs- und Überwachungsvorschriften für Entnahmezentren (Besamungsstationen), den Zulassungsvorschriften für Hengste und den Vorschriften für Sperma, Eizellen und Embryonen sind einige technische Anpassungen vorzunehmen.

Kapitel I, Kapitel II Abschnitte A und C sowie die Kapitel III und IV des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG sind zu ersetzen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang C Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j) Sie müssen, sofern sie Tiere halten, die für Versuchslaboratorien bestimmt sind, die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates erfüllen.“

2. Anhang D Kapitel I wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

3. Anhang D Kapitel II Abschnitt A wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

4. Anhang D Kapitel II Abschnitt C wird durch Anhang III dieser Entscheidung ersetzt.

5. Anhang D Kapitel III wird durch Anhang IV dieser Entscheidung ersetzt.

6. Anhang D Kapitel IV wird durch Anhang V dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

„KAPITEL I

I. Zulassungsbedingungen für Besamungsstationen

Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie stehen unter der Überwachung eines ‚Stationstierarztes‘.

2. Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:

a) abschließbare Stallungen und erforderlichenfalls für Equiden einen Auslaufbereich, die räumlich vom Sprungraum, vom Spermalabor und vom Spermadepot getrennt sind;

b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den normalen Stallungen;

c) Sprungräume für die Spermagewinnung sowie einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

d) ein Spermalabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Spermagewinnung getrennt sein muß; das Spermalabor muß nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen;

e) ein Spermadepot zur Lagerung des Samens, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muß.

▼C1

3. Ihre Bauweise muß gewährleisten, daß ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist.

▼B

4. Ihre Bauweise muß gewährleisten, daß die gesamte Station, bis auf die Büroräume und im Fall von Equiden der Auslaufbereich, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

II. Vorschriften für die Überwachung von Besamungsstationen

Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

▼C1

1. Sie müssen dahin gehend überwacht werden, daß lediglich Tiere der Tierart gehalten werden, die für die Spermagewinnung vorgesehen ist.

Es dürfen sich jedoch andere Haustiere in der Station aufhalten, sofern sie für die in der Station befindlichen Spendertiere kein Infektionsrisiko darstellen und die vom Stationstierarzt festgelegten Bedingungen erfüllen.

Liegt die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Betriebsgelände wie eine KB-Station oder eine Deckstation, so haben Stuten, Probierhengste und für den Natursprung vorgesehene Hengste Zugang, vorausgesetzt sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt A Nummern 1, 2, 3 und 4.

▼B

2. Sie werden dahin gehend überwacht, daß Buch geführt wird über

Art, Rasse, Geburtsdatum und Kennzeichnung der in der Station befindlichen Tiere,

alle Zu- und Abgänge von Tieren,

die gesundheitliche Entwicklung, die Diagnoseuntersuchungen und die entsprechenden Testergebnisse, Behandlungen und Impfungen der in der Station befindlichen Tiere,

das Datum der Spermagewinnung und -aufbereitung,

die Bestimmung des Spermas,

die Lagerung des Spermas.

3. Sie werden im Fall von Tieren mit saisonalem Reproduktionszyklus während der Decksaison mindestens einmal jährlich und im Fall der saisonunabhängigen Reproduktion zweimal jährlich von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert, der sich vergewissert, daß die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden.

4. Sie werden so überwacht, daß der Zutritt unbefugter Personen verhindert wird. Zugelassene Besucher haben gemäß den vom Stationsarzt vorgeschriebenen Bedingungen Zutritt.

5. Sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das im Interesse der Verhütung der Krankheitsverschleppung in Fragen der Desinfektion und Arbeitshygiene angemessen geschult wurde.

6. Sie müssen dahin gehend überwacht werden, daß folgendes gewährleistet ist:

Keine der in der Station gehaltenen Tiere werden zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Spermagewinnung und während des Gewinnungszeitraums zur natürlichen Paarung eingesetzt;

die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung des Spermas erfolgt ausschließlich in den eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten;

alle Gerätschaften, die während der Spermagewinnung oder -aufbereitung mit dem Sperma oder dem Spendertier in Berührung kommen, werden entweder vor der nächsten Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert oder es werden neue Einweg-Materialien benutzt, die nach der Verwendung vernichtet werden;

sofern sich die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Gelände befindet wie eine KB- oder Deckstation, ist zu gewährleisten, daß Instrumente und Ausrüstungen für die künstliche Besamung oder den Natursprung auf keinen Fall mit Instrumenten und Ausrüstungen in Berührung kommen, die für Spendertiere oder andere in der Besamungsstation befindliche Tiere und das Sperma bestimmt sind;

▼C1

bei der Spermaaufbereitung dürfen lediglich...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT