Commission Decision of 12 October 1998 on the procedure for attesting the conformity of construction products pursuant to Article 20(2) of Council Directive 89/106/EEC as regards liquid applied roof waterproofing kits (notified under document number C(1998) 2924) (Text with EEA relevance) (98/599/EC)

Published date24 October 1998
Subject Matterostacoli tecnici,Mercato interno - Principi,obstáculos técnicos,Mercado interior - Principios,entraves techniques,Marché intérieur - Principes
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 287, 24 ottobre 1998,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 287, 24 de octubre de 1998,Journal officiel des Communautés européennes, L 287, 24 octobre 1998
Konsolidierter TEXT: 31998D0599 — DE — 02.08.2001

1998D0599 — DE — 02.08.2001 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2924) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/599/EG) (ABl. L 287, 24.10.1998, p.30)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2001 L 209 33 2.8.2001



▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 1998

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2924)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(98/599/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Bausätze für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen

Für alle Verwendungszwecke, mit Ausnahme derjenigen, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1 A1 ( 3 ), A2 ( 4 ), B ( 5 ), C ( 6 ) fallen, unterliegen.




ANHANG II

Bausätze für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen

Für alle Verwendungszwecke, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1 A1 ( 7 ), A2 ( 8 ), B ( 9 ), C ( 10 ) fallen, unterliegen.




ANHANG III

Anmerkung:

Bei Bausätzen der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ.

PRODUKTFAMILIE

BAUSÄTZE FÜR FLÜSSIG AUFZUBRINGENDE DACHABDICHTUNGEN (1/3)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:



Produkt Verwendungszweck
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