Agreement between the European Community and Canada on trade in wines and spirit drinks

Published date01 September 2017
Date of Signature16 September 2003
CourtDatos provisionales
Subject MatterPolítica comercial,relaciones exteriores
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 35, 06 de febrero de 2004
Konsolidierter TEXT: 22004A0206(02) — DE — 01.09.2017

02004A0206(02) — DE — 01.09.2017 — 001.001


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►B ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (ABl. L 035 vom 6.2.2004, S. 3)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 UMFASSENDES WIRTSCHAFTS- UND HANDELSABKOMMEN (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits L 11 23 14.1.2017




▼B

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen



DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

und KANADA,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien engere Beziehungen im Wein- und Spirituosensektor herstellen wollen,

IN DEM WUNSCH, günstigere Voraussetzungen für die harmonische Entwicklung des Handels mit Wein und Spirituosen auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens zu schaffen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Handel mit in Kanada und in der Gemeinschaft hergestelltem Wein bzw. hergestellten Spirituosen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach den Bedingungen dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in diesem Abkommen niedergelegten Verpflichtungen eingehalten und die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

Artikel 2

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Weine der Position 22.04 und Spirituosen der Position 22.08 des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („Harmonisiertes System“), die entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung von Wein und Spirituosen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hergestellt werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:

„Etikettierung“: alle Schilder, Marken, Handelsmarken, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf ein Behältnis eines Weins oder einer Spirituose geschrieben, gedruckt, gestempelt, geprägt oder daran angebracht sind;

„WTO-Übereinkommen“ das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation;

„TRIPS-Übereinkommen“ das in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens enthaltene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums;

„Abkommen von 1989“ das am 28. Februar 1989 geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kanada über den Handel mit alkoholischen Getränken.

(2) In diesem Abkommen bedeutet „mit Ursprung in“, gefolgt vom Namen der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten bzw. Kanadas, dass der Wein oder die Spirituose im Hoheitsgebiet der genannten Vertragspartei und, im Fall von Wein, ausschließlich aus Trauben hergestellt wurde, die im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei geerntet wurden.

Artikel 4

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen gemäß den im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Gesetzen und Verordnungen.



TITEL II

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN UND PRODUKTSPEZIFIKATIONEN

Artikel 5

Gegenseitige Anerkennung önologischer Verfahren und Behandlungen und Produktspezifikationen

(1) Die Gemeinschaft lässt die Einfuhr und das Inverkehrbringen in ihrem Gebiet von Weinen mit Ursprung in Kanada zu, die gemäß

den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen und

den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Produktspezifi-kationen

hergestellt worden sind.

(2) Kanada lässt die Einfuhr und das Inverkehrbringen in seinem Gebiet von Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft zu, die gemäß

den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen und

den in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Produktspezifikationen

hergestellt worden sind.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die in Anhang I aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 erfuellen.

Artikel 6

Neue Verfahren oder Änderungen der Verfahren

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei nach dem Verfahren des Titels VII so bald wie möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ihrem Gebiet hergestellten Wein ein önologisches Verfahren, eine önologische Behandlung oder eine Änderung zugelassen wird, die nicht in dem entsprechenden Absatz von Anhang I aufgeführt ist, um ein gemeinsames Vorgehen zu vereinbaren.

(2) Unbeschadet des Artikels 35 müssen neue önologische Verfahren, neue önologische Behandlungen oder Änderungen, die zur Weinherstellung eingesetzt werden, folgende Anforderungen erfuellen:

a) Die Verbraucher müssen vor irreführenden Praktiken geschützt werden, die einen falschen Eindruck von den Eigenschaften, der Zusammensetzung, der Qualität oder dem Wert des Erzeugnisses hervorrufen könnten, und

b) die Regeln der guten önologischen Praxis müssen eingehalten werden. Insbesondere sollte das önologische Verfahren, die önologische Behandlung oder die Änderung:

in den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes nicht verboten sein;

die Echtheit des Erzeugnisses schützen, indem der Grundsatz gewahrt wird, dass sich die typischen Merkmale des Weins aus seiner Gewinnung aus den geernteten Trauben ergeben, wobei auch das Anbaugebiet, insbesondere die klimatischen, geologischen und sonstigen Produktionsbedingungen, berücksichtigt werden;

darauf beruhen, dass es technologisch sinnvoll und notwendig ist, die Lagerfähigkeit, die Stabilität oder die Akzeptanz des Weins durch die Verbraucher zu verbessern und

sicherstellen, dass die Verfahren oder Zusätze auf das Mindestmaß beschränkt werden, das zu Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist.

(3) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen, wenn sie für in ihrem Gebiet hergestellten Wein ein önologisches Verfahren, eine önologische Behandlung oder eine Änderung zugelassen hat, die für diese Partei nicht in dem entsprechenden Absatz von Anhang I aufgeführt ist.

(4) Die Unterrichtung umfasst eine Beschreibung des önologischen Verfahrens, der önologischen Behandlung oder der Änderung, die nicht in dem entsprechenden Absatz von Anhang I aufgeführt ist.

(5) Die unterrichtende Vertragspartei übermittelt auf Aufforderung der anderen Vertragspartei technische Unterlagen zur Begründung der Zulassung des önologischen Verfahrens, der önologischen Behandlung oder der Änderung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 2.

Artikel 7

Vorübergehende Zulassung

Unbeschadet der in Artikel 35 vorgesehenen Maßnahmen werden Weine, die anhand des önologischen Verfahrens, der önologischen Behandlung oder der Änderung hergestellt wurden, die eine Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilt hat, vorübergehend zur Einfuhr und zum Inverkehrbringen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassen.

Artikel 8

Einspruchsverfahren

(1) Binnen zehn Monaten nach der Unterrichtung durch eine Vertragspartei gemäß Artikel 6 Absatz 3 kann die andere Vertragspartei schriftlich gegen das übermittelte önologische Verfahren, die önologische Behandlung oder Änderung mit der Begründung Einspruch erheben, dass es nicht den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) entspreche. ►M1 Eine Vertragspartei kann um Konsultationen nach Artikel 29.4 (Konsultationen) des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union (Comprehensive Economic and Trade Agreement — im Folgenden „CETA“) ersuchen. Sollten diese Konsultationen zu keiner Lösung führen, so kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihren Beschluss unterrichten, ein Streitbeilegungsverfahren nach den Artikeln 29.6 bis 29.10 CETA anzustrengen.

(2) Eine Vertragspartei darf nicht gegen ein übermitteltes önologisches Verfahren, önologische Behandlung oder Änderung Einspruch erheben, wenn sie dasselbe önologische Verfahren, dieselbe önologische Behandlung oder dieselbe Änderung bereits zu anderen als befristeten Versuchszwecken für in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachte Weine genehmigt hat, vorausgesetzt, das önologische Verfahren, die önologische Behandlung oder die Änderung entsprechen den klimatischen, geologischen oder sonstigen Produktionsbedingungen in dem Gebiet, in dem es angewendet wird.

(3) Mit diesem Abkommen wird die Verwendung eines önologischen Verfahrens, einer önologischen Behandlung oder einer Änderung, das bzw. die von einer Vertragspartei gemäß den Verfahren dieses Abkommens nicht akzeptiert wurde(n), nicht in den Fällen eingeschränkt, in denen das Erzeugnis auf dem Binnenmarkt der anderen Vertragspartei oder dem Markt eines Drittlands in Verkehr gebracht wird.

Artikel 9

Änderung des Anhangs I

(1) Die Vertragsparteien ändern den einschlägigen Absatz von Anhang I, um das gemäß Artikel 6 Absatz 3 übermittelte önologische Verfahren, die önologische Behandlung oder die Änderung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterrichtung...

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