Agreement establishing an Association between the European Community and Turkey (signed at Ankara, 12 September 1963 )

Published date01 May 2004
Date of Signature12 September 1963
CourtDatos provisionales
Subject MatterAcuerdo de Asociación,relaciones exteriores
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 361, 31 December 1977
Konsolidierter TEXT: 21964A1229(01) — DE — 01.05.2004

1964A1229 — DE — 01.05.2004 — 001.001


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►B ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8 Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) (ABl. P 217, 29.12.1964, p.3687)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Zusatzprotokoll L 293 4 29.12.1972
►M2 Finanzprotokoll L 293 57 29.12.1972
►M3 Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen L 293 63 29.12.1972
►M4 Briefwechsel betreffend die Änderung des Artikels 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei L 34 8 7.2.1974
►M5 Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft L 361 2 31.12.1977
►M6 Ergänzungsprotokoll über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen L 361 187 31.12.1977
►M7 Ergänzungsprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei L 53 91 27.2.1988
►M8 Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union L 254 58 30.9.2005



▼B

ABKOMMEN

zur Gründung einer Assoziation zwischen der ►M8 Europäischen Gemeinschaft und der Türkei

(64/733/EWG)

TEXT DES ABKOMMENS

PROTOKOLLE

INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
Titel I: Grundsätze
Titel II : Durchführung der Übergangsphase
Kapitel 1: Zollunion
Kapitel 2: Landwirtschaft
Kapitel 3: Sonstige Bestimmungen wirtschaftlicher Art
Titel III: Allgemeine und Schlußbestimmungen
Protokoll Nr. 1: Vorläufiges Protokoll
Protokoll Nr. 2: Finanzprotokoll


PRÄAMBEL

Seine Majestät der König der Belgier,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

Der Präsident der Französischen Republik,

Der Präsident der Italienischen Republik,

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

und der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

einerseits und

Der Präsident der Republik Türkei

andererseits —

in dem festen Willen, immer engere Bande zwischen dem türkischen Volk und den in der ►M8 Europäischen Gemeinschaft vereinten Völkern zu schaffen,

entschlossen, durch einen beschleunigten wirtschaftlichen Fortschritt und durch eine harmonische Erweiterung des Handelsverkehrs die stetige Besserung der Lebensbedingungen in der Türkei und innerhalb der ►M8 Europäischen Gemeinschaft zu sichern sowie den Abstand zwischen der türkischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten der ►M8 Europäischen Gemeinschaft zu verringern,

unter Berücksichtigung der besonderen Probleme, die sich beim Aufbau der türkischen Wirtschaft stellen, und der Notwendigkeit, der Türkei während einer bestimmten Zeit eine Wirtschaftshilfe zu gewähren,

in der Erkenntnis, daß die Hilfe, welche die ►M8 Europäische Gemeinschaft dem türkischen Volk bei seinem Bemühen um die Besserung seiner Lebenshaltung zuteil werden läßt, später den Beitritt der Türkei zur ►M8 Europäischen Gemeinschaft erleichtern wird,

gewillt, durch gemeinsames Streben nach dem hohen Ziel des Vertrages zur Gründung der ►M8 Europäischen Gemeinschaft Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen —

haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, durch das im Einklang mit Artikel 238 des Vertrages zur Gründung der ►M8 Europäischen Gemeinschaft zwischen dieser ►M8 Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eine Assoziation hergestellt wird, und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Paul-Henri Spaak, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Dr. Gerhard Schröder, Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Maurice Couve de Murville, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Emilio Colombo, Schatzminister;

IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:

Herrn Eugène Schaus, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn Joseph M.A.H. Luns, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:

Herrn Joseph M.A.H. Luns, Amtierender Präsident des Rates der ►M8 Europäischen Gemeinschaft und Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:

Herrn Feridun Cemal Erkin, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie

folgt ÜBEREINGEKOMMEN:



TITEL I

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Durch dieses Abkommen wird eine Assoziation zwischen der ►M8 Europäischen Gemeinschaft und der Türkei begründet.

Artikel 2

(1) Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.

(2) Zur Verwirklichung der in Absatz (1) genannten Ziele ist die schrittweise Errichtung einer Zollunion nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 vorgesehen.

(3) Die Assoziation umfaßt

a) eine Vorbereitungsphase,

b) eine Übergangsphase,

c) eine Endphase.

Artikel 3

(1) Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft mit Hilfe der ►M8 Europäischen Gemeinschaft, um die ihr in der Übergangs- und Endphase erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können.

Die näheren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere der Hilfe der ►M8 Europäischen Gemeinschaft werden im Vorläufigen Protokoll und im Finanzprotokoll geregelt, die dem Abkommen anliegen.

(2) Die Vorbereitungsphase dauert fünf Jahre, sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen des Vorläufigen Protokolls verlängert wird.

Die Überleitung zur Übergangsphase vollzieht sich nach Maßgabe des Artikels 1 des Vorläufigen Protokolls.

Artikel 4

(1) Während der Übergangsphase gewährleisten die Vertragsparteien auf Grund gegenseitiger und gegeneinander ausgewogener Verpflichtungen:

die schrittweise Errichtung einer Zollunion zwischen der Türkei und der ►M8 Europäischen Gemeinschaft;

die Annäherung der türkischen Wirtschaftspolitik und derjenigen der ►M8 Europäischen Gemeinschaft, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Assoziation und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu ermöglichen.

(2) Die Übergangsphase darf, soweit nicht künftig Ausnahmen vereinbart werden, nicht länger als zwölf Jahre dauern. Derartige Ausnahmen dürfen jedoch die endgültige Errichtung der Zollunion innerhalb einer angemessenen Frist nicht behindern.

Artikel 5

Die Endphase beruht auf der Zollunion; sie schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein.

Artikel 6

Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.

Artikel 7

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu: Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten.



TITEL II

DURCHFÜHRUNG DER ÜBERGANGSPHASE

Artikel 8

Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat vor Beginn der Übergangsphase nach dem in Artikel 1 des Vorläufigen Protokolls geregelten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Durchführung der Bestimmungen bezüglich der einzelnen Sachbereiche des Vertrages zur Gründung der ►M8 Europäischen Gemeinschaft, die zu berücksichtigen sind; dies gilt insbesondere für die in diesem Titel enthaltenen Sachbereiche sowie für Schutzklauseln aller Art, die sich als zweckmäßig erweisen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen an, daß für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der ►M8 Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.



Kapitel 1

Zollunion

Artikel 10

(1) Die in Artikel 2 Absatz (2) vorgesehene Zollunion erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch.

(2) Die Zollunion umfaßt

bei der Ein- und Ausfuhr für die Mitgliedstaaten der ►M8 Europäischen Gemeinschaft und die Türkei untereinander das Verbot von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßigen Beschränkungen sowie sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung, welche die eigene Erzeugung in einer den Zielen des Abkommens widersprechenden Weise schützen sollen;

die Einführung des ►M8 Europäischen Gemeinschaft Zolltarifs der Gemeinschaft durch die Türkei für ihren Handelsverkehr mit dritten Ländern sowie eine Angleichung an die sonstigen Außenhandelsbestimmungen der ►M8 Europäischen Gemeinschaft.



Kapitel 2

Landwirtschaft

Artikel 11

(1) Die Assoziationsregelung umfaßt...

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