Asociaţia “Forumul Judecătorilor din România” and YN v Consiliul Superior al Magistraturii.
Jurisdiction | European Union |
Celex Number | 62021CJ0216 |
ECLI | ECLI:EU:C:2023:628 |
Date | 07 September 2023 |
Docket Number | C-216/21 |
Procedure Type | Reference for a preliminary ruling |
Court | Court of Justice (European Union) |
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
7. September 2023(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Entscheidung 2006/928/EG – Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung – Art. 2 EUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Rechtsstaatlichkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Richterliche Unabhängigkeit – Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Regelung der Beförderung von Richtern geändert wird“
In der Rechtssache C‑216/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Ploieşti (Berufungsgericht Ploieşti, Rumänien) mit Entscheidung vom 16. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 2021, in dem Verfahren
Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“,
YN
gegen
Consiliul Superior al Magistraturii
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“, vertreten durch D. Călin und L. Zaharia als Bevollmächtigte,
– des Consiliul Superior al Magistraturii, vertreten durch M. B. Mateescu als Bevollmächtigten,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, I. Rogalski und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Februar 2023
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 2 und des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, des Art. 267 AEUV, des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ (Verein „Forum der Richter Rumäniens“) und YN einerseits und dem Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte, Rumänien) (im Folgenden: CSM) andererseits wegen der Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 1348 der Abteilung Richter des CSM vom 17. September 2019, mit dem die Verordnung über die Durchführung und den Ablauf von Auswahlverfahren zur Beförderung von Richtern gebilligt wurde (in Folgenden: Beschluss Nr. 1348).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Beitrittsvertrag
3 Art. 2 des am 25. April 2005 unterzeichneten und am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. 2005, L 157, S. 11, im Folgenden: Beitrittsvertrag) bestimmt in den Abs. 2 und 3:
„(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, sind in der diesem Vertag beigefügten Akte festgelegt; sie gelten ab dem Tag des Beitritts bis zum Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.
(3) …
Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls auf der Grundlage dieses Vertrags oder der in Absatz 2 genannten Akte erlassen wurden, bleiben in Kraft; ihre Rechtswirkungen bleiben erhalten, bis diese Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.“
4 Art. 3 des Beitrittsvertrags lautet:
„Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Bulgarien und Rumänien beitreten, gelten auch für diesen Vertrag.“
5 Art. 4 des Beitrittsvertrags bestimmt in den Abs. 2 und 3:
„(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.
…
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln … 37 [und] 38 … des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls vorgesehen sind. Diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa nach den entsprechenden Bestimmungen in Artikel … 38 [und] 39 … der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Akte erlassen.
Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.“
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
6 Art. 37 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2005, L 157, S. 203) bestimmt:
„Hat … Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen erlassen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.“
7 Art. 38 der Beitrittsakte bestimmt:
„Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags und von Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags in … Rumänien ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen.
Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen … Rumänien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) erfolgen; die Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.“
Entscheidung 2006/928
8 Art. 1 der Entscheidung 2006/928 bestimmt:
„Bis zum 31. März jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 31. März 2007 erstattet Rumänien der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Anhang aufgeführten Vorgaben.
Die Kommission kann jederzeit mit verschiedenen Maßnahmen technische Hilfe leisten oder Informationen zu den Vorgaben sammeln und austauschen. Ferner kann die Kommission zu diesem Zweck jederzeit Fachleute nach Rumänien entsenden. Die rumänischen Behörden leisten in diesem Zusammenhang die erforderliche Unterstützung.“
9 Art. 2 der Entscheidung 2006/928 bestimmt:
„Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Stellungnahme und ihre Feststellungen zum Bericht Rumäniens zum ersten Mal im Juni 2007.
Danach erstattet die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate erneut...
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Opinion of Advocate General Collins delivered on 1 February 2024.
...Asociaţia ‘Forumul Judecătorilor din România’ judgment and the judgment of 7 September 2023, Asociaţia “Forumul Judecătorilor din România” (C‑216/21, 22 See, by analogy, judgment of 6 October 2015, Târșia (C‑69/14, EU:C:2015:662, paragraphs 12 and 13 and the case-law cited). 23 Judgments of......
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Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 11 July 2024.
...apartado 69. 12 El Abogado General Emiliou señaló en sus conclusiones presentadas en el asunto Asociația Forumul Judecătorilor din România (C‑216/21, EU:C:2023:116), punto 26, que resulta evidente que en el ordenamiento jurídico de la Unión solo existe un único principio de independencia ju......
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Rustrans SRL v Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării Rurale - Direcţia Generală Pescuit - Autoritatea de Management pentru POPAM.
...ni hace inadmisibles las cuestiones así planteadas (sentencia de 7 de septiembre de 2023, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România, C‑216/21, EU:C:2023:628, apartado 49 y jurisprudencia 35 Por lo demás, procede señalar que, según reiterada jurisprudencia, en el marco de la cooperación en......
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