E. Breuninger GmbH & Co. contra Comisión Europea.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:T:2022:835
Date21 December 2022
Docket NumberT-525/21
Celex Number62021TJ0525
CourtGeneral Court (European Union)
62021TJ0525

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

21. Dezember 2022 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Rahmenregelung zur Einführung einer Bundesregelung zum Ersatz des Schadens aufgrund der Lockdown‑Beschlüsse in Deutschland – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Maßnahme zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑525/21,

E. Breuninger GmbH & Co. mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte R. Velte und W. Meilicke,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka, G. Braga da Cruz und C. Kovács als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters F. Schalin, der Richterin P. Škvařilová‑Pelzl sowie der Richter I. Nõmm (Berichterstatter) und D. Kukovec,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2022

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die E. Breuninger GmbH & Co., die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 3999 final der Kommission vom 28. Mai 2021 über die staatliche Beihilfe SA.62784 (2021/N) – Deutschland Covid‑19 – Bundesregelung Schadensausgleich (ABl. 2021, C 223, S. 25, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Klägerin ist die operativ tätige Gesellschaft der Unternehmensgruppe E. Breuninger, die u. a. im Bekleidungssektor sowie im Vertrieb von Bekleidung, Parfümeriewaren, Kosmetikprodukten und Körperpflegemitteln, Einrichtungsgegenständen, Hausrat und Dekoartikeln tätig ist.

3

Am 21. Mai 2021 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eine Maßnahme betreffend die vorübergehende Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen an, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid‑19 (im Folgenden: Bundesregelung Schadensausgleich).

4

Am 28. Mai 2021 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

5

Im angefochtenen Beschluss beschrieb die Kommission zunächst die wesentlichen Merkmale der Bundesregelung Schadensausgleich. Daraus geht hervor, dass diese Regelung

abgesehen von bestimmten Ausnahmen (darunter Finanzinstitute und öffentliche Unternehmen) von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann;

bezweckt, den Gewinnentgang auszugleichen, der durch die aufgrund der Covid‑19‑Pandemie erlassenen Beschlüsse über den Lockdown (im Folgenden: Lockdown‑Beschlüsse) entsteht;

ein vorläufiges Budget von etwa 10 Mrd. Euro für das Jahr 2021 vorsieht, Einbußen zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 betrifft, die ausschließlich auf die Lockdown‑Beschlüsse zurückzuführen sind, für das gesamte Hoheitsgebiet Deutschlands gilt und in Form direkter Zuschüsse erfolgt, die von Verwaltungsbehörden sowohl auf Bundes- und Regionalebene als auch auf lokaler Ebene gewährt werden können;

nach ihrem § 2 Abs. 1 u. a. für Unternehmen, deren Tätigkeit durch Lockdown‑Beschlüsse untersagt wurde, und für Unternehmen gilt, die mindestens 80 % ihres Umsatzes im Zusammenhang mit Unternehmen erwirtschaften, deren Tätigkeit durch diese Beschlüsse untersagt wurde;

in ihrem § 2 Abs. 2 vorsieht, dass Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern, von denen einige durch den Lockdown überhaupt nicht betroffen sind, die Bundesregelung Schadensausgleich in Anspruch nehmen können, sofern die untersagten Tätigkeiten mindestens 80 % ihres Umsatzes ausmachen;

in ihrem § 3 Abs. 1 vorsieht, dass es sich bei ausgleichsfähigen Verlusten ausschließlich um solche handelt, die in Verbindung mit untersagten Tätigkeiten oder einem abgrenzbaren Teil der Tätigkeit der Unternehmen stehen, der durch die Lockdown‑Beschlüsse betroffen ist, und die sich aus der Differenz zwischen den Betriebsergebnissen in den von diesen Beschlüssen betroffenen Zeiträumen und den entsprechenden Zeiträumen im Jahr 2019 ergeben;

vorsieht, dass Einnahmen durch die Verlagerung der Tätigkeit auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit berücksichtigt werden müssen, um zu vermeiden, dass Unternehmen nur aufgrund der Berücksichtigung der Verluste in den von den Lockdown‑Beschlüssen betroffenen Tätigkeitsbereichen ein Vorteil gewährt wird;

mehrere Merkmale aufweist, die dazu bestimmt sind, die Höhe der gezahlten Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu beschränken;

vorsieht, dass die Beihilfen zwar auf der Grundlage der voraussichtlichen Verluste gezahlt werden, jedoch nachträglich geprüft wird, ob diese Verluste tatsächlich eingetreten sind, und dass im Fall einer Überkompensation eine Rückzahlung vorzunehmen ist.

6

Sodann prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der Bundesregelung Schadensausgleich mit Art. 107 AEUV.

7

Erstens stellte die Kommission fest, dass die Bundesregelung Schadensausgleich in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV falle.

8

Zweitens sei die Bundesregelung Schadensausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

9

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die Covid‑19‑Pandemie ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV darstelle.

10

Sodann wurde festgestellt, dass in Anbetracht der in der Bundesregelung Schadensausgleich vorgesehenen Definition der ausgleichsfähigen Verluste ein Kausalzusammenhang zwischen der Covid‑19‑Pandemie und den ausgeglichenen Verlusten bestehe, da nur diejenigen Verluste ausgeglichen würden, die durch Maßnahmen verursacht worden seien, die die Begünstigten rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung ihrer Tätigkeit hinderten.

11

Schließlich prüfte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Bundesregelung Schadensausgleich und stellte fest, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, da ihre Merkmale es ermöglichten, sich zu vergewissern, dass die gezahlten Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Verlusten aufgrund der Covid‑19‑Pandemie stünden.

12

Die Kommission entschied demnach, keine Einwände gegen die Bundesregelung Schadensausgleich zu erheben.

Anträge der Parteien

13

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14

Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland beantragen,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

15

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, weil mit diesem die Bundesregelung Schadensausgleich genehmigt worden sei, nach deren § 2 Abs. 2 Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern nicht antragsberechtigt seien, wenn sie nicht mindestens 80 % ihres Umsatzes in von den im Rahmen der Covid-19-Pandemie erlassenen Lockdown‑Beschlüssen betroffenen Bereichen...

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