E. Breuninger GmbH & Co. contra Comisión Europea.
Jurisdiction | European Union |
ECLI | ECLI:EU:T:2022:835 |
Date | 21 December 2022 |
Docket Number | T-525/21 |
Celex Number | 62021TJ0525 |
Court | General Court (European Union) |
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
21. Dezember 2022 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Rahmenregelung zur Einführung einer Bundesregelung zum Ersatz des Schadens aufgrund der Lockdown‑Beschlüsse in Deutschland – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Maßnahme zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑525/21,
E. Breuninger GmbH & Co. mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte R. Velte und W. Meilicke,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka, G. Braga da Cruz und C. Kovács als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters F. Schalin, der Richterin P. Škvařilová‑Pelzl sowie der Richter I. Nõmm (Berichterstatter) und D. Kukovec,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2022
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die E. Breuninger GmbH & Co., die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 3999 final der Kommission vom 28. Mai 2021 über die staatliche Beihilfe SA.62784 (2021/N) – Deutschland Covid‑19 – Bundesregelung Schadensausgleich (ABl. 2021, C 223, S. 25, im Folgenden: angefochtener Beschluss). |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 |
Die Klägerin ist die operativ tätige Gesellschaft der Unternehmensgruppe E. Breuninger, die u. a. im Bekleidungssektor sowie im Vertrieb von Bekleidung, Parfümeriewaren, Kosmetikprodukten und Körperpflegemitteln, Einrichtungsgegenständen, Hausrat und Dekoartikeln tätig ist. |
3 |
Am 21. Mai 2021 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eine Maßnahme betreffend die vorübergehende Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen an, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid‑19 (im Folgenden: Bundesregelung Schadensausgleich). |
4 |
Am 28. Mai 2021 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. |
5 |
Im angefochtenen Beschluss beschrieb die Kommission zunächst die wesentlichen Merkmale der Bundesregelung Schadensausgleich. Daraus geht hervor, dass diese Regelung
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6 |
Sodann prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der Bundesregelung Schadensausgleich mit Art. 107 AEUV. |
7 |
Erstens stellte die Kommission fest, dass die Bundesregelung Schadensausgleich in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV falle. |
8 |
Zweitens sei die Bundesregelung Schadensausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
9 |
Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die Covid‑19‑Pandemie ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV darstelle. |
10 |
Sodann wurde festgestellt, dass in Anbetracht der in der Bundesregelung Schadensausgleich vorgesehenen Definition der ausgleichsfähigen Verluste ein Kausalzusammenhang zwischen der Covid‑19‑Pandemie und den ausgeglichenen Verlusten bestehe, da nur diejenigen Verluste ausgeglichen würden, die durch Maßnahmen verursacht worden seien, die die Begünstigten rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung ihrer Tätigkeit hinderten. |
11 |
Schließlich prüfte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Bundesregelung Schadensausgleich und stellte fest, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, da ihre Merkmale es ermöglichten, sich zu vergewissern, dass die gezahlten Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Verlusten aufgrund der Covid‑19‑Pandemie stünden. |
12 |
Die Kommission entschied demnach, keine Einwände gegen die Bundesregelung Schadensausgleich zu erheben. |
Anträge der Parteien
13 |
Die Klägerin beantragt,
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14 |
Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland beantragen,
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Rechtliche Würdigung
15 |
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, weil mit diesem die Bundesregelung Schadensausgleich genehmigt worden sei, nach deren § 2 Abs. 2 Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern nicht antragsberechtigt seien, wenn sie nicht mindestens 80 % ihres Umsatzes in von den im Rahmen der Covid-19-Pandemie erlassenen Lockdown‑Beschlüssen betroffenen Bereichen... |
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