Commission Decision (EU) 2021/1757 of 4 December 2020 on the aid scheme SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) which Italy implemented —Corporate Taxation of Ports in Italy (Only the Italian version is authentic) (Text with EEA relevance)

Published date06 October 2021
Date of Signature04 December 2020
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 354, 6 October 2021
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6.10.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 354/1

BESCHLUSS (EU) 2021/1757 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2020

über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 verschickte die Kommission einen umfassenden Fragebogen an alle Mitgliedstaaten, um Informationen über die Körperschaftsteuerpflicht von Häfen sowie über etwaige andere Formen der staatlichen Förderung für verschiedene Arten von Investitionen oder für den Betrieb von Häfen einzuholen. Die italienischen Behörden übermittelten ihre Antworten auf diesen Fragebogen mit Schreiben vom 12. September 2013 und mit Schreiben vom 1. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 und 2. September 2014 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Italien mit Schreiben vom 14. Februar 2014, 11. September 2014 und 29. September 2014 übermittelte. Mit Schreiben vom 14. November 2014 legten die Italienische Behörden weitere Informationen vor. Mit Schreiben vom 27. April 2017 richtete die Kommission ein zusätzliches Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, das von diesen mit Schreiben vom 24. Mai 2017 beantwortet wurde.
(2) Mit Schreiben vom 30. April 2018 unterrichtete die Kommission Italien gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) über ihre vorläufige beihilferechtliche Bewertung der Körperschaftsteuervorschriften für Häfen und forderte die italienischen Behörden auf, dazu Stellung zu nehmen. Am 22. Mai 2018 und am 27. Juni 2018 fanden Treffen zwischen der Kommission und den italienischen Behörden statt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantwortete Italien das Schreiben der Kommission vom 30. April 2018. Weitere Informationen wurden von Italien mit Schreiben vom 10. September 2018 übermittelt.
(3) Am 8. Januar 2019 schlug die Kommission zweckdienliche Maßnahmen nach Artikel 22 der Verfahrensverordnung vor. Die Kommission forderte Italien auf, Maßnahmen zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, der Körperschaftsteuer in gleicher Weise unterliegen wie andere Unternehmen. Darüber hinaus forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags schriftlich mitzuteilen, dass Italien den Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verfahrensverordnung in allen Teilen vorbehaltlos und unmissverständlich annimmt.
(4) Mit Schreiben vom 7. März 2019 lehnte Italien den Vorschlag der Kommission förmlich ab. Am 2. April 2019 und am 7. Mai 2019 kamen Vertreter Italiens und der Kommission erneut zusammen. Bei diesen Treffen bekräftigte Italien seinen Standpunkt.
(5) Da die italienischen Behörden den Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen nicht annahmen, beschloss die Kommission mit Schreiben vom 15. November 2019, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte Italien und alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.
(6) Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 übermittelte Italien der Kommission seine Stellungnahme.
(7) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der folgenden Beteiligten ein:
1. Confetra — Confederazione Generale Italiana dei Trasporti e della Logistica (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik)
2. Conftrasporto-Confcommercio (Bund der Transport-, Speditions- und Logistikverbände)
3. Assoporti (Italienischer Hafenverband)
4. Federazione Italiana Lavoratori Trasporti FILT-CGIL (Italienischer Verband der Transportarbeiter), Federazione Italiana Trasporti FIT-CISL (Italienischer Transportverband), Unione Italiana dei Lavoratori dei Trasporti UILTRASPORTI (Italienische Gewerkschaft der Transportarbeiter)
5. Associazione Nazionale Imprese Portuali ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen)
(8) Bei der Kommission ging auch eine Stellungnahme des sogenannten provisorischen Repräsentanten des Freien Territoriums Triest ein.
(9) Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Italien übermittelte keine Stellungnahme.

2. BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MAßNAHME UND KONTEXT DER PRÜFUNG

(10) Die Hafenverwaltungen (autorità di sistema portuali) in Italien unterliegen nicht der Körperschaftsteuer (IRES). Die Befreiung der Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer ist die Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist.

2.1. Organisation und Regulierung der Häfen in Italien

2.1.1. Gesetz 84/1994 und die Errichtung von Hafenverwaltungen

(11) Das Gesetz 84/1994 (4) in der geänderten Fassung (im Folgenden „Gesetz 84/1994“) regelt die Hafentätigkeiten sowie die Aufgaben und Funktionen der Hafenverwaltungen, der Seeschifffahrtsbehörde und anderer Unternehmen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Häfen.
(12) Häfen, in denen Hafenverwaltungen ihren Sitz haben, werden als „Häfen oder spezifische Hafengebiete von nationaler und internationaler wirtschaftlicher Bedeutung“ bezeichnet (Häfen der Kategorie II, Klassen I und II).
(13) „Häfen oder spezifische Hafengebiete von nationaler und internationaler wirtschaftlicher Bedeutung“ (Kategorie II, Klassen I und II) haben die folgenden Funktionen:
(1) Handel und Logistik
(2) Industrie und Öl
(3) Personenverkehrsdienste, einschließlich Kreuzfahrtpassagiere
(4) Fischerei
(5) Tourismus und Freizeit
(14) Infolge des Inkrafttretens des gesetzesvertretenden Dekrets 169/2016 wurden in Italien 16 Hafenverwaltungen errichtet, die die 57 großen Häfen umfassen. Die von den Hafenverwaltungen verwalteten Häfen sind in Anhang A aufgeführt, der Bestandteil des Gesetzes 84/1994 ist. Anhang A kann geändert werden, damit ein Hafen in eine Hafenverwaltung aufgenommen oder in eine andere Hafenverwaltung überführt werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
(15) Nach dem Gesetz 84/1994 sind Hafenverwaltungen nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen von nationaler Bedeutung, die einen besonderen Rechtsstatus haben und über administrative, organisatorische, regulatorische, haushaltstechnische und finanzielle Autonomie verfügen. Sie unterliegen den Aufsichtsbefugnissen des Ministers für Infrastruktur und Verkehr. Die Genehmigung ihres Haushalts und ihrer Bilanz erfolgt durch den Minister für Infrastruktur und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen. Die Finanzverwaltung der Hafenverwaltungen unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(16) Nach dem Gesetz 84/1994 haben die Hafenverwaltungen ein strategisches Planungsprogramm zu erstellen, in dem ihre Entwicklungsziele festgelegt sind. Sie müssen die Erstellung eines Planungsdokuments für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Häfen vorantreiben.
(17) Nach dem Gesetz 84/1994 ist es Aufgabe des Staates, in Häfen der Kategorie II (Klassen I und II) große Infrastrukturarbeiten (Bau von Seeschifffahrtsstraßen, Schutzdeichen, Docks und Kaianlagen, Ausbaggerung und Vertiefung des Meeresbodens) durchzuführen. Regionen, Gemeinden oder Hafenverwaltungen können mit eigenen Mitteln eingreifen. Zur Deckung der Kosten der von ihnen durchgeführten Arbeiten können die Hafenverwaltungen Zuschläge auf die verladenen oder entladenen Güter erheben oder die Konzessionsgebühren erhöhen.

2.1.2. Aufgaben der Hafenverwaltungen und der Seeschifffahrtsbehörde

(18) Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 84/1994 sind die Hafenverwaltungen mit den folgenden Aufgaben betraut:
(1) Leitung, Planung, Koordinierung, Regulierung, Förderung und Kontrolle der Hafentätigkeiten und Hafendienste, Genehmigungs- und Konzessionstätigkeiten im Sinne der Artikel 16 (siehe Abschnitt 2.1.4), 17 und 18 (siehe Abschnitt 2.1.5) des Gesetzes 84/1994 sowie sonstige gewerbliche und industrielle Tätigkeiten in Häfen,
(2) ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen im Hafenbereich, einschließlich Instandhaltung des Meeresbodens,
(3) Übertragung und Kontrolle der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die nicht eng mit den in Artikel 16 genannten Hafentätigkeiten verbunden sind (siehe Abschnitt 2.1.4), für Hafenbenutzer,
(4) Koordinierung der Verwaltungstätigkeiten der Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Hafengebiet,
(5) Ausschließliche Verwaltung der Flächen und Güter des maritimen staatlichen Eigentums gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 84/1994 und des italienischen Codice della navigazione (im Folgenden „Schifffahrtsgesetzbuch“),
(6) Koordinierung und Förderung der Anbindung an Logistiksysteme außerhalb des Hafens und zwischen Häfen.
(19) Nach dem Gesetz 84/1994 ist die
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