Commission Decision of 21 August 2001 implementing Council Directive 89/106/EEC as regards the classification of the external fire performance of roofs and roof coverings (notified under document number C(2001) 2474) (Text with EEA relevance) (2001/671/EC)

Published date04 September 2001
Subject MatterMercado interior - Principios,obstáculos técnicos,Mercato interno - Principi,ostacoli tecnici,Marché intérieur - Principes,entraves techniques
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 235, 04 de septiembre de 2001,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 235, 04 settembre 2001,Journal officiel des Communautés européennes, L 235, 04 septembre 2001
Konsolidierter TEXT: 32001D0671 — DE — 25.11.2005

2001D0671 — DE — 25.11.2005 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2474) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/671/EG) (ABl. L 235, 4.9.2001, p.20)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 2005 L 307 53 25.11.2005




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. August 2001

zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2474)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/671/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Diese Dokumente wurden als „Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates“ ( 3 ) veröffentlicht.
(2) Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, dass die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ erfüllt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.
(3) In Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 wird die Notwendigkeit, unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung festzulegen, mit der Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, der Bauwerksplanung und der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen begründet.
(4) In Abschnitt 4.3.1.2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 werden die Anforderungen an Bauprodukte für Dächer genannt, die einem Brand von außen ausgesetzt sind.
(5) Die verschiedenen Stufen dieser Anforderungen, die in den Mitgliedstaaten bestehen, können in einem System von Klassen ausgedrückt werden, die nicht in dem Grundlagendokument Nr. 2 enthalten sind.
(6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG dürfen die Mitgliedstaaten die auch in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.
(7) In Ermangelung eines einzigen vollständig harmonisierten Prüfverfahrens sollte die Klassifizierung in dieser Entscheidung auf einer Norm mit drei verschiedenen Prüfverfahren beruhen, die jeweils verschiedenen Brandszenarien entsprechen. Dies ist jedoch nur als provisorische Lösung anzusehen, bis durch die Entwicklung eines vollständig harmonisierten Prüfverfahrens eine vollständige Harmonisierung erreicht werden kann. Sobald dies der Fall ist, kann diese Entscheidung geändert werden, um das neue Prüfverfahren und die damit einhergehenden Klassifizierungen zu berücksichtigen.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das
...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT