Commission Decision of 30 July 1996 on State aid granted in favour of Compañía Española de Tubos por Extrusión SA, located in Llodio, Álava (Only the Spanish text is authentic) (Text with EEA relevance) (97/21/ECSC, EC)

Published date11 January 1997
Subject Mattersiderurgia - acero en sentido amplio,ayudas concedidas por los Estados,siderurgia – acciaio in senso lato,aiuti degli Stati,sidérurgie - acier au sens large,aides accordées par les États
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 8, 11 de enero de 1997,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 8, 11 gennaio 1997,Journal officiel des Communautés européennes, L 8, 11 janvier 1997
Konsolidierter TEXT: 31997D0021 — DE — 22.02.2001

1997D0021 — DE — 22.02.2001 — 001.001


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►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/21/EGKS, EG) (ABl. L 008, 11.1.1997, p.14)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 L 52 26 22.2.2001



▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 1996

über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/21/EGKS, EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung und in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., nachstehend „Tubacex“ genannt, ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit Sitz in Llodio (Álava), das nahtlose Stahlrohre herstellt und ein Tochterunternehmen namens „Acería de Álava“ in Amurrio (Álava) besitzt, das ebenfalls Stahl produziert.

Nachdem das Unternehmen in den vorangegangenen Jahren unter ernsten finanziellen Schwierigkeiten gelitten hatte, erklärte Tubacex im Juni 1992 gemäß dem spanischen Gesetz über Zahlungseinstellungen seine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit und setzte seine Zahlungen aus. Dieser Zustand wurde im Oktober 1993 nach einer Absprache mit den Gläubigern beendet, die im wesentlichen vorsah, daß die Schulden durch die Emission von Wandelanleihen getilgt werden sollten.

Nach einer eingehenden Voruntersuchung der verschiedenen Aspekte der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens und weiterer damit zusammenhängender Fragen beschloß die Kommission am 25. Februar 1995, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (im folgenden „Stahlbeihilfenkodex“ genannt) wegen möglicher Beihilfeelemente im Zusammenhang mit folgenden finanziellen Maßnahmen einzuleiten:

1. Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung (Aufhebung des von der Sozialversicherung erwirkten Pfändungsbeschlusses sowie Zahlung von 220 Mio. Pta durch die baskische Regierung);

2. Kreditvereinbarungen mit dem Garantiefonds für Löhne und Gehälter („Fondo de Garantía Salarial“ — FOGASA);

3. finanzielle Umstrukturierung von Tubacex; als Beihilfeelemente kommen insbesondere die Mitwirkung der Sozialversicherung und anderer staatlicher Einrichtungen an der Aufhebung der Zahlungseinstellung, d. h. der Umwandlung von Schulden in Kapital sowie der Löschung von Hypotheken und Aufhebung von Pfändungsbeschlüssen mit dem Ziel, Immobilien als Sicherheit für die Emission von Wandelanleihen stellen zu können, in Betracht.

Die Kommission teilte der spanischen Regierung mit Schreiben vom 10. März 1995 ihre Entscheidung mit, das Verfahren einzuleiten. Mit der Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) wurden die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten von der Sache unterrichtet.

II

Die spanische Regierung antwortete am 10. April 1995 auf das Schreiben der Kommission, in dem diese die Eröffnung des Verfahrens mitgeteilt hatte, und belegte ihren Standpunkt, wonach keine der fraglichen Maßnahmen als eine staatliche Beihilfe anzusehen sei, mit weiteren Unterlagen (nähere Einzelheiten zu den Ausführungen der spanischen Regierung siehe Abschnitte III und IV dieser Entscheidung).

Im Laufe des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten: aus Österreich (ein Hersteller von Rohren), Deutschland (ein nationaler Stahlrohrherstellerverband und das Bundeswirtschaftsministerium), Frankreich (ein nationaler Stahlerzeugerverband), Italien (ein nationaler Stahlerzeugerverband), Spanien (ein nationaler Stahlerzeugerverband) und dem Vereinigten Königreich (ein Hersteller von Rohren). Auch die britische Regierung gab eine Stellungnahme ab, die jedoch nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bis zum 7. Dezember 1995 vorlag, so daß sie nicht berücksichtigt werden konnte.

Mit Ausnahme des spanischen Stahlerzeugerverbandes, der die Auffassung vertrat, daß keine Beihilfeelemente vorliegen, befürworteten alle sonstigen Beteiligten die Einleitung des Verfahrens. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei den fraglichen finanziellen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe. Außerdem wiesen sie darauf hin, daß das Unternehmen möglicherweise noch weitere Beihilfen erhalten hat, die von diesem Verfahren nicht erfaßt werden.

Der österreichische Rohrhersteller verwies in seiner Stellungnahme auf Tätigkeiten eines von diesem Verfahren nicht erfaßten anderen Unternehmens.

Das deutsche Wirtschaftsministerium beanstandete die Entscheidung der Sozialversicherung, ihre Rechte als bevorrechtigter Gläubiger nicht auszuüben, die Pfändungsbeschlüsse ganz allgemein aufzuheben und vor allem dem Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung zuzustimmen. Außerdem kritisierte es die Entscheidung des FOGASA, hypothekarisch belastete Vermögenswerte als Sicherheit für Kredite zu akzeptieren. All diese Umstände weisen nach Ansicht des deutschen Wirtschaftsministeriums auf eine den Wettbewerb verfälschende unzulässige Beihilfe hin.

Der deutsche Verband der Stahlrohrhersteller trug vor, Tubacex habe seit 1990/91 seinen Marktanteil in der Gemeinschaft — darunter u. a. auch in Deutschland — erheblich erhöht, indem es unter seinen Selbstkosten anbiete, was nach Ansicht des Verbandes nur mit Beihilfen oder der Aussicht auf den Erhalt von Beihilfen möglich ist.

Der französische Verband der Stahlrohrhersteller verwies auf die finanzielle Lage, die sich bei Tubacex seit 1990 verschlechtert habe, und warf die Frage auf, wie das Unternehmen ohne Beihilfen habe fortbestehen können, denn seiner Ansicht nach sei es ohne derartige Interventionen konkursreif gewesen. Die Kommission solle unbedingt in Erfahrung bringen, wer die Aktionäre und Gläubiger des Unternehmens sind. Nach Ansicht des Verbandes hat das neue Tochterunternehmen, Tubacex Tubos Inoxidables, unzulässige Beihilfen erhalten. Besorgt zeigte sich der Verband auch über die anhaltenden Berichte in den Medien über die staatliche finanzielle Unterstützung für einen noch umfangreicheren Umstrukturierungsprozeß auf dem Gebiet der nahtlosen Stahlrohre, der eine neue Gruppe, Unión de Tubos Vascos (UTV), betrifft, zu der neben Tubacex noch Tubos Reunidos und Productos Tubulares gehören.

Der italienische Stahlerzeugerverband wies auf die Verluste von Tubacex in den vergangenen Jahren hin und erklärte, das Unternehmen habe zwischen 1991 und 1993 seinen Marktanteil in Italien mit Hilfe von Dumpingpreisen erheblich vergrößert, und diese Tendenz habe auch während der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens angehalten. Nach Ansicht des Verbandes war dies nur mit staatlicher Hilfe möglich.

Auch der britische Hersteller beklagte sich über Einbußen, die er aufgrund des von Tubacex betriebenen Wettbewerbs erlitten habe, bei dem das Unternehmen — gestützt auf staatliche Beihilfen — eine Niedrigpreispolitik betreibe. Er betrachte das Verhalten der Sozialversicherung als eine Beihilfe, denn die Verzinsung der Schulden sei letztlich in marktunüblicher Höhe festgelegt worden. Außerdem habe die Sozialversicherung nicht ihre vorrangigen Rechte ausgeübt und ihre Pfändungsbeschlüsse aufheben lassen, so daß ihre Aussichten zur Tilgung dieser Schulden gesunken seien. Schließlich habe sie mit der Annahme von Wandelanleihen nicht den gesamten Schuldenbetrag abgedeckt. Ferner seien die Umschuldungen nach der Einstellung der Zahlungen nur durch eine staatliche Beihilfe möglich gewesen, weil die marktüblichen Zinssätze höher als die im vorliegenden Fall vereinbarten Sätze gewesen seien. Ebenso seien auch die Kredite des FOGASA nicht zu marktüblichen Konditionen vergeben worden.

In bezug auf den Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung äußerte sich der britische Hersteller überrascht, daß der Pfändungsbeschluß der Sozialversicherung und die Hypotheken der Banco de Crédito Industrial (BCI) noch vor dem Verkauf aufgehoben bzw. gelöscht werden konnten und daß keine öffentliche Ausschreibung erfolgte.

Außerdem wies derselbe Hersteller darauf hin, daß noch weitere Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden könnten, darunter einige Kredite von im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befindlichen Banken, die in der Zeit von 1986 bis 1989 in den Bilanzen erschienen. Er forderte die Kommission auf, ihre nach ihrer ersten Untersuchung gezogenen Schlußfolgerungen, denen zufolge keine Beihilfen im Zusammmenhang mit sonstigen internen Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt worden waren, sowie auch die ganz allgemeine Umstrukturierung des Sektors zu überprüfen, nachdem in den Medien neue Informationen verbreitet worden waren, denen zufolge die baskische Regierung angeblich beschlossen hat, dem Unternehmen Sozialbeihilfen in Höhe von 3,306 Mrd. Pta zu gewähren.

Die Stellungnahmen wurden der spanischen Regierung von...

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