Commission Delegated Regulation (EU) 2021/896 of 24 February 2021 supplementing Regulation (EU) 2019/1238 of the European Parliament and of the Council with regard to additional information for the purposes of the convergence of supervisory reporting (Text with EEA relevance)

Date of Signature24 February 2021
Published date04 June 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 197, 4 June 2021
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4.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 197/5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/896 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anbieter Paneuropäischer Privater Pensionsprodukte (PEPP) unterliegen auf EU- und auf nationaler Ebene mehreren sektoralen, den Finanzdienstleistungsbereich betreffenden Vorschriften sowie den entsprechenden Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden, darunter auch die europäischen Aufsichtsbehörden. Damit die zusätzlichen Meldepflichten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat nicht wesentlich voneinander abweichen, muss bei den Informationen, die zusätzlich zu den im Rahmen der einschlägigen sektoralen Vorschriften gelieferten Angaben für Aufsichtszwecke erforderlich sind, ein standardisierter Ansatz verfolgt werden. Die Kommission hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Vorlage entsprechender technischer Empfehlungen aufgefordert.
(2) Für bessere Vergleichbarkeit und größere Effizienz und um zu vermeiden, dass sektorale Angabepflichten doppelte Meldungen nach sich ziehen, sollte ein standardisierter Satz von Informationen festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten zusätzlichen Angaben umfassen:

a) Eine Beschreibung des Risikomanagementsystems, mit dem der PEPP-Anbieter die mit seinen Produkten verbundenen Risiken steuert, einschließlich der Entscheidungsstrukturen dieses Systems.
b) Eine Beschreibung der Geschäfte, die der PEPP-Anbieter in seinem Sektor tätigt, einschließlich der Art der getätigten Anlagen und deren Verwaltung, ob es sich um aktive oder passive Anlagen handelt, ob Garantien gestellt werden oder nicht, ob
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