Richtlinie 2009/129/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Published date | 10 October 2009 |
Subject Matter | Technical barriers,Approximation of laws |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 267, 10 October 2009 |
2009L0129 — DE — 30.10.2009 — 000.001
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►B | RICHTLINIE 2009/129/EG DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 267, 10.10.2009, p.18) |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 239 vom 10.9.2010, S. 7 (09/129) |
▼B
RICHTLINIE 2009/129/EG DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2009
zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Fluorverbindungen sind derzeit unter den laufenden Nummern 26 bis 43 sowie unter den laufenden Nummern 47 und 56 in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG geregelt. Ihre zulässige Höchstkonzentration in Zahnpasten bezieht sich auf den Gehalt von elementarem Fluor (0,15 % berechnet als F, d. h. 1 500 ppm). |
(2) | Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, der durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (nachfolgend: „SCCS“) ersetzt wird ( 2 ), erklärte in seiner Stellungnahme SCCP/0882/08, dass auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten die zulässige Höchstkonzentration von 0,15 % (1 500 F- ppm) Fluorid für Kinder unter sechs Jahren unbedenklich ist. Diese Daten stammen aus Untersuchungen, die primär mit Natriumfluorid durchgeführt wurden. |
(3) | Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des SCCS wurde mit der Richtlinie 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt ( 3 ) für die unter diese Regeln fallenden Fluorverbindungen ein Warnhinweis auf der Etikettierung von Zahnpasten mit Fluorid |
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