Richtlinie 2009/77/EG der Kommission vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date02 July 2009
Subject MatterApproximation of laws,Plant health legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 172, 02 July 2009
Konsolidierter TEXT: 32009L0077 — DE — 01.01.2010

2009L0077 — DE — 01.01.2010 — 000.002


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►B RICHTLINIE 2009/77/EG DER KOMMISSION vom 1. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 172, 2.7.2009, p.23)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 27 (2009/77)
►C2 Berichtigung, ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 18 (2009/77)




▼B

RICHTLINIE 2009/77/EG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2009

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission ( 2 ) und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission ( 3 ) werden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Etofenprox, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron.
(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für mehrere von den Antragstellern vorgeschlagene Verwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Chlorsulfuron und Cyromazin war Griechenland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 27. Juli 2007 bzw. am 31. August 2007 übermittelt. Für Dimethachlor und Penconazol war Deutschland berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 2. Mai 2007 bzw. am 19. Juni 2007 übermittelt. Für Etofenprox war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juli 2005 übermittelt. Für Lufenuron war Portugal berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 20. September 2006 übermittelt. Für Triallat war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 6. August 2007 übermittelt. Für Triflusulfuron war Frankreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 26. Juli 2007 übermittelt.
(3) Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 26. November 2008 für Chlorsulfuron, am 17. September 2008 für Cyromazin und Dimethachlor, am 19. Dezember 2008 für Etofenprox, am 30. September 2008 für Lufenuron und Triflusulfuron, am 25. September 2008 für Penconazol und am 26. September 2008 für Triallat in Form wissenschaftlicher Berichte der EFSA ( 4 ) vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 bzw. am 13. März 2009 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission über Chlorsulfuron, Cyromazin, Dimethachlor, Lufenuron, Penconazol, Triallat und Triflusulfuron bzw. Etofenprox abgeschlossen.
(4) Laut den verschiedenen Bewertungen ist davon auszugehen, dass chlorsulfuron-, cyromazin-, dimethachlor-, etofenprox-, lufenuron-, penconazol-, triallat- und triflusulfuronhaltige Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Verwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.
(5) Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Deshalb sollten die Antragsteller aufgefordert werden, für Lufenuron, Dimethachlor und Chlorsulfuron weitere Informationen zur chemischen Spezifikation des industriell hergestellten Wirkstoffs vorzulegen. Weiterhin ist es angezeigt, die Antragsteller aufzufordern, für Cyromazin und Penconazol weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten NOA 435343 (für Cyromazin) bzw. U1 (für Penconazol) sowie zum Risiko für Wasserorganismen vorzulegen. Auch sollte der Antragsteller für Triallat aufgefordert werden, weitere Informationen zum Primärmetabolismus von Pflanzen, zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin, zum Potenzial der Biomagnifikation in aquatischen Nahrungsmittelketten, zum Risiko für fischfressende Säugetiere und zum Langzeitrisiko für Regenwürmer vorzulegen. Und der Antragsteller für Etofenprox sollte aufgefordert werden, weitere Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie) sowie zur Biomagnifikation vorzulegen. Schließlich sollten die Antragsteller für Dimethachlor, Chlorsulfuron und Triflusulfuron aufgefordert werden, weitere Informationen zur toxikologischen Relevanz der Metaboliten vorzulegen für den Fall, dass der Stoff als Karzinogen der Kategorie 3 eingestuft ist.
(6) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(7) Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden Zulassungen für chlorsulfuron-, cyromazin-, dimethachlor-, etofenprox-, lufenuron-, penconazol-, triallat- und triflusulfuronhaltige Pflanzenschutzmittel überprüfen und so gewährleisten können, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG gegebenenfalls ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die
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