Commission Implementing Decision (EU) 2021/1484 of 8 September 2021 on the request for registration of the European citizens’ initiative entitled ‘Ensuring Common Commercial Policy conformity with EU Treaties and compliance with international law’ pursuant to Regulation (EU) 2019/788 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2021)6607) (Only the English text is authentic)

Date of Signature08 September 2021
Published date16 September 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 328, 16 September 2021
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16.9.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1484 DER KOMMISSION

vom 8. September 2021

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6607)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juli 2019 wurde der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Gewährleistung einer mit den EU-Verträgen und dem Völkerrecht im Einklang stehenden gemeinsamen Handelspolitik“ vorgelegt.
(2) Am 4. September 2019 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2019/1567 (2), mit dem die Registrierung der Bürgerinitiative abgelehnt wurde.
(3) Gegen diesen Beschluss wurde beim Gericht Klage erhoben. In seinem Urteil vom 12. Mai 2021 in der Rechtssache T-789/19 (3) erklärte das Gericht den Beschluss (EU) 2019/1567 für nichtig, da die Kommission ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war. Insbesondere hatte die Kommission nicht dargelegt, warum Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die einzig mögliche Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt sei und weshalb dieser Rechtsakt nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik falle und dementsprechend auf der Grundlage von Artikel 207 AEUV erlassen werden könnte.
(4) Um dem Urteil T-789/19 des Gerichts nachzukommen, sollte ein neuer Beschluss über den Antrag auf Registrierung dieser Europäischen Bürgerinitiative erlassen werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses (EU) 2019/1567 galt, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2019/788 ersetzt. Daher muss der Antrag auf Registrierung nun nach diesem neuen Rechtsrahmen geprüft werden.
(6) Am 8. Juni 2021 unterrichtete die Kommission die Organisatorengruppe gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 über ihre Bewertung, dass die Registrierungsanforderungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a, d und e dieser Verordnung erfüllt sind, und dass die Anforderung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b nicht anwendbar ist. Da die Kommission jedoch auf der Grundlage des Wortlauts der Initiative in der Fassung des Antrags vom 5. Juli 2019 nicht darauf schließen konnte, dass sie die Anforderung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt, forderte die Kommission die Organisatoren zur Klarstellung ihre Initiative auf.
(7) Nach der vorläufigen Bewertung der Kommission scheint die Initiative das Ziel der Annahme restriktiver Unionsmaßnahmen (Sanktionen) zu verfolgen, und scheint daher unter Artikel 215 AEUV zu fallen, der als Vorbedingung vorsieht, dass der Rat einen Beschluss gemäß Titel V Kapitel 2 (Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrags über die Europäische Union erlässt. Die Kommission führte aus, dass sie ohne den vorherigen Beschluss des Rates keinen Vorschlag machen kann und dass dieser Vorschlag jedenfalls gemeinsam mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgelegt werden muss. Sie wies ferner darauf hin, dass aus dem Wortlaut der Initiative nicht klar hervorging, ob sie allein das Ziel hat, ein allgemeines Verbot aller Erzeugnisse aus illegalen Siedlungen in besetzten Gebieten zu verhängen, oder ob auch andere Formen der Regulierung an den Grenzen der Union in Betracht gezogen werden. Schließlich forderte die Kommission die Organisatoren auf, zu klären, ob die Initiative gebietsspezifisch ist oder auf ein allgemeines Verbot abzielt, das sich nicht gegen ein bestimmtes Land oder Gebiet
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