Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1240 of 18 May 2016 laying down rules for the application of Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to public intervention and aid for private storage (Text with EEA relevance)

Published date07 February 2018
Subject Matterorganizzazione comune dei mercati agricoli,organización común de mercados agrícolas,organisation commune des marchés agricoles
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 206, 30 luglio 2016,Diario Oficial de la Unión Europea, L 206, 30 de julio de 2016,Journal officiel de l'Union européenne, L 206, 30 juillet 2016
Konsolidierter TEXT: 32016R1240 — DE — 07.02.2018

02016R1240 — DE — 07.02.2018 — 002.001


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►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1240 DER KOMMISSION vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1479 DER KOMMISSION vom 16. August 2017 L 211 10 17.8.2017
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/150 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2018 L 26 14 31.1.2018




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1240 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Einleitende Bestimmung

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 festgelegt in Bezug auf

a) die Interventionsankäufe und -verkäufe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse;

b) die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Durchführungsverordnungen

a) zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für den Ankauf von Erzeugnissen oder eines Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf von Interventionserzeugnissen; oder

b) zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens für die private Lagerhaltung bzw. eines Ausschreibungsverfahrens zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.



KAPITEL II

Gemeinsame allgemeine Regeln

Artikel 2

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote und Anträge

(1) Die Marktteilnehmer reichen Angebote für die öffentliche Intervention sowie Angebote für und Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung nach dem Verfahren ein, das die Zahlstelle des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat.

(2) Ein Angebot oder Antrag ist nur zulässig, wenn es bzw. er in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Angebot oder der Antrag eingereicht wird, abgefasst ist und ein von der Zahlstelle zur Verfügung gestelltes Formular umfasst, das mindestens folgenden Angaben enthält:

a) den Namen des Marktteilnehmers, seine Anschrift und seine MwSt.-Nr. in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt;

b) das Erzeugnis oder die Erzeugnisart, auf das bzw. die sich das Angebot oder der Antrag bezieht, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code;

c) die angebotene oder beantragte Menge, gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 5 festgelegten Mindestmengen.

(3) Das Angebot oder der Antrag enthält keine — vom Marktteilnehmer zusätzlich aufgestellten — anderen Bedingungen als die in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung festgelegten.

(4) Endet die Frist für die Einreichung der Angebote oder Anträge an einem Feiertag, so sind die Angebote oder Anträge spätestens am letzten vorhergehenden Arbeitstag einzureichen.

(5) An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Einreichung bei der Zahlstelle eingegangen.

(6) Die Angebote oder Anträge dürfen nach ihrer Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden.

(7) Die Zahlstelle registriert die zulässigen Angebote oder Anträge mit den betreffenden Mengen am Tag ihres Eingangs.

(8) Die mit der Annahme des Angebots oder Antrags verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.



TITEL II

ÖFFENTLICHE INTERVENTION



KAPITEL I

Besondere Vorschriften für die öffentliche Intervention

Artikel 3

Interventionslagerorte

(1) Jeder Interventionslagerort (im Folgenden „Lagerort“) hat eine Mindestlagerkapazität von

a) 5 000 Tonnen, 7 500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19, 15 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2019/20 für Getreide;

b) 5 000 Tonnen, 7 500 Tonnen im Interventionszeitraum 2017/18, 10 000 Tonnen im Interventionszeitraum 2018/19 für Reis;

c) 400 Tonnen, 600 Tonnen im Interventionszeitraum 2017, 800 Tonnen im Interventionszeitraum 2018 für Butter und Magermilchpulver.

Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können ab dem Zeitraum 2019/20 weiterhin eine Mindestlagerkapazität von 10 000 Tonnen vorsehen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels ist die „Mindestlagerkapazität“ eine Mindestkapazität, die nicht permanent verfügbar sein muss, jedoch während des Zeitraums, in dem Ankäufe stattfinden können, leicht erreicht werden kann.

(3) Eine Zahlstelle kann nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass die Mindestlagerkapazität gemäß dem genannten Absatz nicht verfügbar ist und von den Ausweichlagerorten aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht.

Artikel 4

Feststellung der Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse

(1) Die Interventionsfähigkeit der Erzeugnisse wird anhand der Methoden festgestellt, die festgelegt sind

a) in Anhang I Teile I, II, III und IV für Getreide;

b) in Anhang II Teil I für Reis;

c) in Anhang III Teil I für Rindfleisch;

▼M2

d) in Anhang IV Teile I und Ia dieser Verordnung für Butter;

e) in Anhang V Teile I und Ia dieser Verordnung für Magermilchpulver.

(2) Zur Bestimmung der Qualität von Getreide, Butter und Magermilchpulver gemäß Anhang I, Anhang IV bzw. Anhang V, die für die öffentliche Intervention in Betracht kommen, sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.

▼B



KAPITEL II

Interventionsankäufe von Erzeugnissen



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

Mindestangebotsmengen

(1) Die Menge der zum Ankauf angebotenen Erzeugnisse beläuft sich mindestens auf

a) 160 Tonnen bei Weichweizen, Gerste und Mais,

b) 20 Tonnen bei Hartweizen,

c) 40 Tonnen bei Reis,

d) 20 Tonnen bei Rindfleisch,

e) 30 Tonnen bei Butter,

f) 30 Tonnen bei Magermilchpulver.

Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen jährlichen Getreideerzeugung von weniger als 20 Mio. Tonnen können für Weichweizen, Gerste und Mais eine Mindestmenge von 120 Tonnen vorsehen.

(2) Eine Zahlstelle kann Mindestmengen vorschreiben, die die Mengen gemäß Absatz 1 übersteigen, wenn die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat dies rechtfertigen.

Artikel 6

Höhe der Sicherheit für den Ankauf von Erzeugnissen

Die Höhe der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bei Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf von Erzeugnissen zu leisten ist, beträgt

a) für Getreide: 20 EUR/Tonne,

b) für Reis: 30 EUR/Tonne,

c) für Rindfleisch: 300 EUR/Tonne,

d) für Butter: 50 EUR/Tonne,

e) für Magermilchpulver: 50 EUR/Tonne.

Artikel 7

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1) Ein Angebot ist nur dann zulässig, wenn es die Anforderungen gemäß Artikel 2 und im Fall eines Ausschreibungsverfahrens die Anforderungen der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 12 erfüllt. Es muss außerdem folgende Bedingungen erfüllen:

a) Es enthält mindestens folgende Angaben:

i) bei Reis die Angabe der Art und der Sorte,

ii) außer bei Rindfleisch den Lagerort des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots,

iii) bei Getreide und Reis den Lagerort, für den das Angebot abgegeben wird,

iv) bei Getreide und Reis das Erntejahr und das Erzeugungsgebiet bzw. die Erzeugungsgebiete in der Union,

v) bei Butter und Magermilchpulver das Herstellungsdatum,

vi) bei Butter und Magermilchpulver den Namen und die Zulassungsnummer des zugelassenen Betrieb, in dem sie bzw. es erzeugt wurde;

b) der Marktteilnehmer hat gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 eine Sicherheit geleistet;

c) für Getreide und Reis hat der Marktteilnehmer eine Erklärung abgegeben, aus der hervorgeht,

i) dass die Erzeugnisse Unionsursprung haben,

ii) dass sich das Angebot auf eine einheitliche Partie bezieht, wobei diese Partie bei Reis aus Rohreis derselben Sorte bestehen muss,

iii) ob nach der Ernte eine Behandlung durchgeführt wurde oder nicht, und in der gegebenenfalls der Name des verwendeten Produkts genannt wird und angegeben wird, dass das Produkt gemäß den Verwendungsbedingungen angewendet wurde und dass es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassen ist.

(2) Für andere Erzeugnisse als Rindfleisch kann der Marktteilnehmer auf dem Formular gemäß Artikel...

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