Commission Implementing Regulation (EU) 2019/661 of 25 April 2019 ensuring the smooth functioning of the electronic registry for quotas for placing hydrofluorocarbons on the market (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date26 April 2019
Subject Mattermedio ambiente,ambiente,environnement
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 112, 26 de abril de 2019,Gazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 112, 26 aprile 2019,Journal officiel de l'Union européenne, L 112, 26 avril 2019
Konsolidierter TEXT: 32019R0661 — DE — 08.07.2021

02019R0661 — DE — 08.07.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/661 DER KOMMISSION vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 11)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/980 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2021 L 216 133 18.6.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/661 DER KOMMISSION

vom 25. April 2019

zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden allgemeine operative Anforderungen für die Registrierung in dem gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichteten Register festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Der Ausdruck „wirtschaftlicher Eigentümer“ bezeichnet einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

Artikel 3

Informationsanforderungen für die Aufnahme in das Register

(1)

In der Union ansässige Unternehmen übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, um in das Register aufgenommen zu werden:

a)

Name und Rechtsform des Unternehmens gemäß den einschlägigen amtlichen Dokumenten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;

b)

vollständige Anschrift des Unternehmens, einschließlich Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Name der Stadt und des Landes;

c)

Telefonnummer des Unternehmens, einschließlich der internationalen Vorwahl;

d)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens;

e)

gegebenenfalls EORI-Kennnummer des europäischen Registrierungs- und Identifikationssystems für Wirtschaftsbeteiligte des Unternehmens;

f)

vollständiger Name eines Ansprechpartners, der die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt, und eine individuelle elektronische Anschrift, die die betreffende Person für dienstliche Zwecke verwendet und die — sofern verfügbar — eine eindeutige Verbindung zum Unternehmen aufweist:

i)

die Person ist entweder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens oder in diesem Unternehmen angestellt,

ii)

die Person ist befugt, alle Pflichten und einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Register im Namen des Unternehmens zu erfüllen, sodass diese für das Unternehmen rechtsverbindlich sind;

g)

Beschreibung der geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens;

h)

schriftliche Bestätigung, dass sich das Unternehmen in das Register aufnehmen lassen will, unterzeichnet von einem wirtschaftlichen Eigentümer oder Angestellten des Unternehmens, der befugt ist, im Namen des Unternehmens rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben;

i)

Kontoverbindung des Unternehmens, die mit einem von einem Vertreter der Bank unterzeichneten Dokument oder einem offiziellen Kontoauszug eines Bankkontos in der Union, das das Unternehmen für seine geschäftlichen Tätigkeiten nutzt und der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt, bestätigt wurde.

(2)

Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 einen Alleinvertreter bestellt haben, übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, um in das Register aufgenommen zu werden:

a)

die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Angaben, jedoch sowohl in Bezug auf das Unternehmen als auch auf den Alleinvertreter, und — im Hinblick auf die unter Buchstabe a genannten Angaben — ein einschlägiges amtliches Dokument, in dem der Name und die Rechtsform im Einzelnen angegeben sind, sowie eine beglaubigte Übersetzung dieses Dokuments auf Englisch;

▼M1

b)

die in Absatz 1 Buchstaben d und i genannten Angaben, jedoch nur in Bezug auf den Alleinvertreter und nicht auf das Unternehmen;

▼B

c)

vollständiger Name eines Ansprechpartners, der die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt, und eine individuelle elektronische Anschrift, die die betreffende Person für dienstliche Zwecke verwendet und die — sofern verfügbar — eine eindeutige Verbindung zum Unternehmen aufweist:

i)

die Person ist entweder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens oder beim Alleinvertreter angestellt,

ii)

die Person ist befugt, alle...

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