Regolamento di esecuzione (UE) n . 931/2011 della Commissione del 19 settembre 2011 relativo ai requisiti di rintracciabilità fissati dal regolamento (CE) n. 178/2002 del Parlamento europeo e del Consiglio per gli alimenti di origine animale (Testo rilevante ai fini del SEE)

Published date20 September 2011
Subject Mattersanità pubblica,tutela dei consumatori,alimentari,salud pública,protección del consumidor,productos alimenticios,santé publique,protection des consommateurs,denrées alimentaires
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 242, 20 settembre 2011,Diario Oficial de la Unión Europea, L 242, 20 de septiembre de 2011,Journal officiel de l’Union européenne, L 242, 20 septembre 2011
Konsolidierter TEXT: 32011R0931 — DE — 10.10.2011

2011R0931 — DE — 10.10.2011 — 000.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 931/2011 DER KOMMISSION vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 242, 20.9.2011, p.2)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 70 (931/2011)
►C2 Berichtigung, ABl. L 019 vom 22.1.2014, S. 8 (931/2011)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 931/2011 DER KOMMISSION

vom 19. September 2011

über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 1 ), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln festgelegt. Er sieht vor, dass die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen ist. Außerdem schreibt er vor, dass Lebensmittelunternehmer in der Lage sein müssen, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben. Solche Unternehmer müssen auch in der Lage sein, diejenigen Unternehmen festzustellen, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Rückverfolgbarkeit ist notwendig, damit die Lebensmittelsicherheit und die Zuverlässigkeit der Verbraucherinformationen gewährleistet sind. Vor allem müssen Lebensmittel tierischen Ursprungs rückverfolgbar sein, damit unsichere Lebensmittel vom Markt entfernt werden können und somit die Verbraucher geschützt werden.
(3) Damit Lebensmittel gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 rückverfolgbar sind, müssen Name und Anschrift sowohl des Lebensmittelunternehmers, der das Lebensmittel liefert, als auch desjenigen, dem das Lebensmittel geliefert wurde, angegeben werden. Diese Anforderung basiert auf dem Konzept „Ein Schritt zurück und ein Schritt vor“, nach dem Lebensmittelunternehmer über ein System verfügen müssen, mit dessen Hilfe sie ihre(n) unmittelbaren Lieferanten und ihre(n) unmittelbaren Kunden ermitteln können, außer wenn sie die Endverbraucher sind.
(4) In Lebensmittelkrisen, wie sie in der
...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT