Commission Implementing Regulation (EU) No 1081/2012 of 9 November 2012 for the purposes of Council Regulation (EC) No 116/2009 on the export of cultural goods (codification)

Published date22 November 2012
Subject Mattercultura,libre circulación de mercancías,Mercado interior - Principios,cultura,libera circolazione delle merci,Mercato interno - Principi,culture,libre circulation des marchandises,Marché intérieur - Principes
Official Gazette PublicationDiario Oficial de la Unión Europea, L 324, 22 de noviembre de 2012,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 324, 22 novembre 2012,Journal officiel de l’Union européenne, L 324, 22 novembre 2012
Konsolidierter TEXT: 32012R1081 — DE — 12.12.2012

2012R1081 — DE — 12.12.2012 — 000.001


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►B ▼C1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1081/2012 DER KOMMISSION vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierter Text) ▼B (ABl. L 324, 22.11.2012, p.1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 093 vom 28.3.2014, S. 86 (1081/2012)




▼B

▼C1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1081/2012 DER KOMMISSION

vom 9. November 2012

zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern

(kodifizierter Text)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern ( 2 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Es sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erforderlich, die insbesondere eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Kategorien von Kulturgütern vorsieht.
(3) Um die Einheitlichkeit des Vordrucks für die in der Verordnung vorgesehene Ausfuhrgenehmigung zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der Ausstellung, Erteilung und Verwendung dieses Papiers zu regeln. Dazu ist ein Muster für die Genehmigung festzulegen.
(4) Zum Abbau unnötigen Verwaltungsaufwands ist es zweckmäßig, für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern zur Verwendung und/oder Ausstellung durch verantwortungsvolle Personen oder Organisationen in Drittländern das Konzept offener Genehmigungen beizubehalten.
(5) Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten dies in Bezug auf die Kulturgüter, Personen und Organisationen, für die sie zuständig sind, tun können. Die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, sich für oder gegen die Verwendung offener Genehmigungen zu entscheiden und die Voraussetzungen ihrer Erteilung festzulegen.
(6) Die Ausfuhrgenehmigung sollte in einer der Amtssprachen der Union erteilt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



ABSCHNITT I

VORDRUCK

Artikel 1

(1) Für die Ausfuhr von Kulturgütern gibt es drei Arten von Genehmigungen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der vorliegenden Verordnung erteilt und verwendet werden:

a) die normale Genehmigung;

b) die spezifische offene Genehmigung;

c) die allgemeine offene Genehmigung.

(2) Die Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Ausfuhrgenehmigung in keiner Weise berührt.

(3) Der Ausfuhrgenehmigungsvordruck muss auf Anfrage bei der (den) in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannten zuständigen Behörde(n) erhältlich sein.

Artikel 2

(1) Eine normale Genehmigung wird grundsätzlich für alle der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 unterworfenen Ausfuhren verwendet.

Jedoch bleibt es jedem Mitgliedstaat überlassen, ob er statt dessen die spezifischen oder allgemeinen offenen Genehmigungen erteilt, die unter den besonderen Voraussetzungen der Artikel 10 oder 13 möglich sind.

(2) Eine spezifische offene Genehmigung berechtigt eine bestimmte Person oder Organisation nach Maßgabe des Artikels 10 zur mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts.

(3) Eine allgemeine offene Genehmigung berechtigt nach Maßgabe des Artikels 13 zu jeglicher vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind.

(4) Ein Mitgliedstaat kann eine spezifische oder allgemeine offene Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Er informiert die Kommission unverzüglich, wenn er die von ihm erteilte Genehmigung nicht zurückerhält und folglich ihren unrechtmäßigen Gebrauch nicht ausschließen kann. Die Kommission unterrichtet daraufhin unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten.

(5) Die Mitgliedstaaten können alle notwendigen Maßnahmen erlassen, die sie für die Überwachung der Verwendung der von ihnen erteilten offenen Genehmigungen in ihrem Hoheitsgebiet für erforderlich halten.



ABSCHNITT II

DIE NORMALE GENEHMIGUNG

Artikel 3

(1) Normale Genehmigungen werden auf Vordrucken nach dem Muster in Anhang I erteilt. Für den Ausfuhrgenehmigungsvordruck ist weißes holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 55 Gramm/m2 zu verwenden.

(2) Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm.

(3) Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Union zu drucken oder elektronisch zu erstellen und auszufüllen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Dokument vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. In diesem Fall trägt der Genehmigungsinhaber die Kosten der Übersetzung.

(4) Es obliegt den Mitgliedstaaten,

a) die Vordrucke zu drucken oder drucken zu lassen. Sie sind mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei zu versehen oder müssen ihr Kennzeichen tragen;

b) Vorbeugemaßnahmen gegen deren Fälschung zu treffen. Die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte Art und Weise der Nämlichkeitsfeststellung ist der Kommission anzuzeigen, damit sie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden kann.

(5) Der Vordruck ist vorzugsweise auf mechanischem oder elektronischem Wege auszufüllen; er kann jedoch auch handschriftlich mit Tinte in Großbuchstaben leserlich ausgefüllt werden.

Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 wird für jede Sendung von Kulturgütern eine getrennte Ausfuhrgenehmigung erteilt.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „Sendung“ ein einzelnes Kulturgut oder mehrere Kulturgüter.

(3) Handelt es sich um eine Sendung mit mehreren Kulturgütern, so bleibt es den zuständigen Behörden überlassen, ob für eine solche Sendung die Ausstellung einer oder mehrerer Genehmigungen zweckmäßig erscheint.

Artikel 5

Der Vordruck umfasst drei Blätter:

a) Blatt 1 ist das Antragsformular und trägt die Nummer 1;

b) Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2;

c) Blatt 3, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden muss, trägt die Nummer 3.

Artikel 6

(1) Der Antragsteller füllt die Felder 1, 3, 6 bis 21, 24 sowie gegebenenfalls 25 des Antragsformulars auf allen Blättern aus, mit Ausnahme des Feldes bzw. der Felder, deren Vorabdruck genehmigt worden ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmen, dass nur das Antragsformular auszufüllen ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

a) Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über das Kulturgut bzw. die Kulturgüter und seine bzw. ihre Rechtslage zum Zeitpunkt des Antrages sowie gegebenenfalls entsprechende Belege (Rechnungen, Gutachten usw.);

b) eine oder gegebenenfalls auf Verlangen der zuständigen Behörden mehrere beglaubigte Schwarz-Weiß- oder Farbfotografien (Mindestformat 8 cm × 12 cm) des bzw. der Kulturgüter.

Statt der Fotografie kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden gegebenenfalls auch eine detaillierte Liste des bzw. der Kulturgüter vorgelegt werden.

(3) Die zuständigen Behörden können zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung die körperliche Vorführung des bzw. der auszuführenden Kulturgüter verlangen.

(4) Die durch die Anwendung der Absätze 2 und 3 entstehenden Kosten trägt derjenige, der die Ausfuhrgenehmigung beantragt.

(5) Der für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ordnungsgemäß ausgefüllte Vordruck ist den von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 bezeichneten zuständigen Behörden vorzulegen. Erteilen diese die Genehmigung, so behalten sie Blatt Nr. 1 ein. Die übrigen Blätter werden dem Antragsteller ausgehändigt, der damit Inhaber der Ausfuhrgenehmigung wird, bzw. seinem Stellvertreter.

Artikel 7

Die Blätter der Ausfuhrgenehmigung, die zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden müssen, sind:

a) das Blatt für den Inhaber;

b) das Blatt, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird.

Artikel 8

(1) Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle überzeugt sich davon, dass die Angaben der Ausfuhranmeldung mit denen der Ausfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls des Carnets ATA übereinstimmen und dass in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder auf dem entsprechenden Abschnitt des Carnets ATA auf die Ausfuhrgenehmigung verwiesen wird.

Die Zollstelle ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung. Diese können im Anbringen eines Zollverschlusses oder eines Stempelabdruckes der Zollstelle bestehen. Dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers wird das an die ausstellende Behörde zurückzusendende Blatt der Ausfuhrgenehmigung beigeheftet.

(2) Nach Ausfüllen des Feldes 23 auf den Blättern 2 und 3 übergibt die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle...

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