Commission Implementing Regulation (EU) No 1196/2011 of 17 November 2011 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Published date | 22 November 2011 |
Subject Matter | arancel aduanero común (AAC),tarif douanier commun,tariffa doganale comune |
Official Gazette Publication | Diario Oficial de la Unión Europea, L 303, 22 de noviembre de 2011,Journal officiel de l’Union européenne, L 303, 22 novembre 2011,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 303, 22 novembre 2011 |
2011R1196 — DE — 26.05.2014 — 001.001
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►B | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1196/2011 DER KOMMISSION vom 17. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 303, 22.11.2011, p.12) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
No | page | date | ||
►M1 | DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 459/2014 DER KOMMISSION vom 29. April 2014 | L 133 | 43 | 6.5.2014 |
▼B
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1196/2011 DER KOMMISSION
vom 17. November 2011
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) | In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) | In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) | Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom |
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