Verordnung (EG) N r. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date18 November 2006
Subject MatterVeterinary legislation,Foodstuffs
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 320, 18 November 2006
Konsolidierter TEXT: 32006R1662 — DE — 25.11.2006

2006R1662 — DE — 25.11.2006 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1662/2006 DER KOMMISSION vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 320, 18.11.2006, p.1)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 077 vom 24.3.2010, S. 59 (1662/06)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1662/2006 DER KOMMISSION

vom 6. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Lebensmittelunternehmer, die den Bestimmungen des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen, haben zu gewährleisten, dass jedes Erzeugnis tierischen Ursprungs mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der genannten Verordnung versehen ist. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben und sofern es nicht zu Kontrollzwecken geschieht, dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht mehr als ein Identitätskennzeichen tragen.
(2) Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren. Kapitel IV Nummer 8 dieses Abschnitts regelt Ausnahmen von der Vorschrift des vollständigen Enthäutens von Schlachtkörpern und anderer zum Verzehr bestimmter Schlachtkörperteile. Diese Ausnahmen sollten auf Nasenspiegel und Lippen von Rindern ausgedehnt werden, sofern sie dieselben Anforderungen erfüllen wie die Köpfe von Schafen und Ziegen.
(3) Die Tonsillen dienen der Abwehr von Krankheitserregern, die in die Mundhöhle von Tieren gelangen, und sollten aus Hygiene- und Sicherheitsgründen beim Schlachtprozess von als Haustiere gehaltenen Huftieren entfernt werden. Da die Entfernung der Tonsillen versehentlich für Schweine nicht als verbindlich vorgeschrieben wurde, sollte die Anforderung, dass Tonsillen von Schweinen zu entfernen sind, in den Wortlaut aufgenommen werden.
(4) Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Auch Fischöl fällt unter die Definition von Fischereierzeugnissen, weshalb spezifische Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von Fischöl für den menschlichen Verzehr festgelegt werden sollten. Des Weiteren sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden, um Betrieben in Drittländern die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
(5) Kolostrum wird als Erzeugnis tierischen Ursprungs eingestuft, fällt jedoch nicht unter die Definition von Rohmilch in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Kolostrum wird auf ähnliche Weise hergestellt und ist mit einem ähnlichen Risiko für die menschliche Gesundheit wie Rohmilch behaftet. Aus diesem Grund bedarf es spezifischer Hygienevorschriften für die Kolostrumerzeugung.
(6) Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung von Kollagen. Danach muss bei der Herstellung von Kollagen ein Verfahren angewendet werden, das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, oder ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angewendet werden. Ein anderes Verfahren zur Gewinnung von hydrolysiertem Kollagen, das nicht extrahiert werden kann, wurde der EFSA zur Bewertung vorgelegt. Die EFSA gab am 26. Januar 2005 eine Stellungnahme zur Sicherheit von Kollagen und zu einem Verfahren zur Herstellung von Kollagen ab. Sie kam zu dem Schluss, dass das oben vorgeschlagene Herstellungsverfahren — im Vergleich zu dem Gesundheitssicherheitsniveau, das durch die Anwendung der in Abschnitt XV enthaltenen Vorschriften erreicht wird — ein gleichwertiges oder höheres Gesundheitssicherheitsniveau für Kollagen gewährleistet, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Voraussetzungen für die Herstellung von Kollagen sollten daher angepasst werden.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Abschnitt I Teil A Nummer 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgende Fassung:

„2. Wird jedoch die Verpackung und/oder Umhüllung eines Erzeugnisses entfernt oder das Erzeugnis in einem anderen Betrieb verarbeitet, so ist ein neues Kennzeichen auf das Erzeugnis aufzubringen. In diesem Fall muss das neue Kennzeichen die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten, in dem diese Arbeitsgänge stattgefunden haben.“




ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgende Fassung:

1. Abschnitt I Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8. Der Schlachtkörper und zum menschlichen Verzehr bestimmte andere Körperteile müssen, mit Ausnahme jener von Schweinen, der Köpfe von Schafen, Ziegen und Kälbern, der Nasenspiegel und Lippen von Rindern sowie der Füße von Rindern, Schafen und Ziegen vollständig enthäutet werden. Die Köpfe, einschließlich Nasenspiegel und Lippen, und die Füße müssen so behandelt werden, dass jede Kontamination vermieden wird.“

b) Nummer 16 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) müssen bei Rindern, Schweinen und Einhufern die Tonsillen hygienisch entfernt werden,“.

2. In Abschnitt VIII Kapitel III Teil E wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

„E. ANFORDERUNGEN AN FISCHÖL FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden, folgenden Anforderungen genügen:

1. Sie müssen aus Fischereierzeugnissen stammen, die für genusstauglich befunden worden sind;

2. sie müssen von Betrieben einschließlich Fischereifahrzeugen stammen, die gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen sind;

3. sie müssen vor der Verarbeitung hygienisch einwandfrei befördert und gelagert werden.“

3. Abschnitt IX erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT IX: ROHMILCH, KOLOSTRUM, VERARBEITETE MILCHERZEUGNISSE UND ERZEUGNISSE AUF KOLOSTRUMBASIS

Zum Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:

1. ‚Kolostrum‘ bezeichnet das bis zu 3 bis 5 Tagen nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht.

2. ‚Erzeugnisse auf Kolostrumbasis‘ bezeichnet Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren.

KAPITEL I: ROHMILCH UND KOLOSTRUM — PRIMÄRPRODUKTION

Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch erzeugen oder gegebenenfalls sammeln, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden.

I. HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ROHMILCH- UND KOLOSTRUMERZEUGUNG

1. Rohmilch und Kolostrum müssen von Tieren stammen,

a) die frei sind von Anzeichen einer Infektionskrankheit, die über die Milch oder das Kolostrum auf den Menschen übertragen werden kann,

b) deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist, die keine Anzeichen von Krankheiten aufweisen, welche eine Kontamination der Milch und des Kolostrums zur Folge haben könnten, und die insbesondere nicht an eitrigen Genitalinfektionen, an Magen-Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber oder an einer sichtbaren Euterentzündung leiden,

c) die keine Euterwunden haben, die die Milch und das Kolostrum nachteilig beeinflussen könnten,

d) denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden

e) bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

2.

a) Insbesondere müssen Rohmilch und Kolostrum, was Brucellose betrifft, von folgenden Tieren stammen:

i) Kühen oder Büffelkühen, die einem im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG ( 2 ) brucellosefreien bzw. anerkannt brucellosefreien Bestand angehören,

ii) Schafen oder Ziegen, die einem im Sinne der Richtlinie 91/68/EWG ( 3 )...

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