Commission Regulation (EC) No 1181/2002 of 1 July 2002 amending Annex I of Council Regulation (EEC) No 2377/90 laying down a Community procedure for the establishment of maximum residue limits of veterinary medicinal products in foodstuffs of animal origin (Text with EEA relevance)

Published date02 July 2002
Subject MatterVeterinary legislation
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 172, 02 July 2002
Konsolidierter TEXT: 32002R1181 — DE — 05.07.2002

2002R1181 — DE — 05.07.2002 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/2002 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 172, 2.7.2002, p.13)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 251 vom 19.9.2002, S. 20 (1181/02)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/2002 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2002

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2002 ( 2 ) der Kommission, insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.
(2) Die Höchstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.
(3) Bei der Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.
(4) Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten ( 3 ) können Rückstandshöchstmengen durch Extrapolation von für andere Tierarten auf rein wissenschaftlicher Basis festgesetzten Höchstmengen bestimmt werden.
(5) Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Höchstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Höchstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.
(6) Bei Tierarzneimitteln, die für Legegeflügel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Höchstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.
(7) Trimethoprim, Neomycin (einschließlich Framycetin), Paromomycin, Spectinomycin, Colistin, Danofloxacin, Difloxacin, Enrofloxacin, Flumequin, Erythromycin, Tilmicosin, Tylosin, Florfenicol, Lincomycin und Oxyclozanid sollen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.
(8) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muss den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem sechzigsten Tag ab ihrer Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird wie folgt geändert:

1. Mittel gegen Infektionen

1.1. Chemotherapeutika

1.1.2. Diaminopyrimidin-Derivate



„Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Marker-Rückstand Tierart Rückstandshöchstmenge Zielgewebe Sonstige Vorschriften
Trimethoprim Trimethoprim Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten außer Equiden 50 μg/kg Fett (1) Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden
50 μg/kg Muskel (2)
50 μg/kg Leber
50 μg/kg Nieren
50 μg/kg Milch
Equiden 100 μg/kg Muskel
100 μg/kg Fett
100 μg/kg Leber
100 μg/kg Nieren
(1) „Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert ‚„Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘„. (2) „Für Fische betrifft dieser MRL-Wert ‚„Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen‘„.“

1.2. Antibiotika

1.2.3. Chinolone



„Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Marke-Rückstand Tierart Rückstandshöchstmenge Zielgewebe Sonstige Vorschriften
Danofloxacin Danofloxacin Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten außer Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel 100 μg/kg Muskel (1)
50 μg/kg Fett (2)
200 μg/kg Leber
200 μg/kg Nieren
Rinder, Schafe, Ziegen 200 μg/kg Muskel
100 μg/kg Fett
400 μg/kg Leber
400 μg/kg Nieren
30 μg/kg Milch
Geflügel 200 μg/kg Muskel Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden
100 μg/kg Haut + Fett
400 μg/kg Leber
400 μg/kg Nieren
Difloxacin Difloxacin ►C1 Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten außer Rinder, Schafe, Ziegen Schweine und Geflügel 300 μg/kg Muskel (1)
100 μg/kg Fett
800 μg/kg Leber
600 μg/kg Nieren
Rinder, Schafe, Ziegen 400 μg/kg Muskel Nicht anwenden bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird
100 μg/kg Fett
1 400 μg/kg Leber
800 μg/kg Nieren
Schweine 400 μg/kg Muskel
100 μg/kg Haut + Fett
800 μg/kg Leber
800 μg/kg Nieren
Geflügel 300 μg/kg Muskel Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden
400 μg/kg Haut + Fett
1 900 μg/kg Leber
600 μg/kg Nieren
Enrofloxacin Summe von Enrofloxacin und Ciprofloxacin Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen und Geflügel 100 μg/kg Muskel (1)
100 μg/kg Fett
200 μg/kg Leber
200 μg/kg Nieren
Rinder, Schafe, Ziegen 100 μg/kg Muskel
100 μg/kg Fett
300 μg/kg Leber
200 μg/kg Nieren
100 μg/kg Milch
Schweine, Kaninchen 100 μg/kg Muskel
100 μg/kg Fett (2)
200 μg/kg Leber
300 μg/kg Nieren
Geflügel 100 μg/kg Muskel Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden
100 μg/kg Haut + Fett
200 μg/kg Leber
300 μg/kg Nieren
Flumequin Flumequin Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel und Fisch 200 μg/kg Muskel
250 μg/kg Fett
500 μg/kg Leber
1 000 μg/kg Nieren
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen 200 μg/kg Muskel
300 μg/kg Fett (2)
500 μg/kg Leber
1 500 μg/kg Nieren
50 μg/kg Milch
Geflügel 400 μg/kg Muskel Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden
250 μg/kg Haut + Fett
800 μg/kg Leber
1 000 μg/kg Nieren
Fisch 600 μg/kg Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen
(1) „Für Fische betrifft dieser MRL-Wert ‚„Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen‘„. (2) „Für Schweine betrifft dieser MRL-Wert ‚„Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘„.“

1.2.4. Makrolide



„Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Marker-Rückstand Tierart Rückstandshöchstmenge Zielgewebe Sonstige Vorschriften
Erythromycin Erythromycin A Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten 200 μg/kg Muskel (1)
200 μg/kg Fett (2)
200 μg/kg Leber
200 μg/kg Nieren
40 μg/kg Milch
150 μg/kg Eier
Tilmicosin Tilmicosin Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten außer Geflügel 50 μg/kg Muskel (1)
50 μg/kg Fett (2)
1 000 μg/kg Leber
1 000 μg/kg Nieren
50 μg/kg Milch
Geflügel 75 μg/kg Muskel Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden
75 μg/kg Haut + Fett
1 000 μg/kg Leber
250 μg/kg Nieren
Tylosin Tylosin A Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten 100 μg/kg Fett (3)
100 μg/kg Muskel (1)
100
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