Commission Regulation (EC) No 276/2004 of 17 February 2004 on periodical sales by tender of beef held by certain intervention agencies

Published date18 February 2004
Subject MatterBeef and veal
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 47, 18 February 2004
Konsolidierter TEXT: 32004R0276 — DE — 19.02.2004

2004R0276 — DE — 19.02.2004 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 276/2004 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2004 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen (ABl. L 047, 18.2.2004, p.16)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 050 vom 20.2.2004, S. 73 (276/04)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 276/2004 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2004

über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor sind in mehreren Mitgliedstaaten Bestandsüberhänge entstanden. Um eine zu lange Lagerhaltung dieser Bestände zu vermeiden, sollte ein Teil davon im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen verkauft werden.
(2) Dieser Verkauf ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleischs und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 ( 2 ), insbesondere Titel II und III, durchzuführen.
(3) In Anbetracht der Häufigkeit und Art der Ausschreibungen gemäß dieser Verordnung muss von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 hinsichtlich der Angaben und Fristen in der Ausschreibungsbekanntmachung abgewichen werden.
(4) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
(5) Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitet, sollte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abgewichen werden.
(6) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist ein höherer Sicherheitsbetrag vorzuschreiben als derjenige gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/79.
(7) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Absatz von nicht entbeintem Interventionsrindfleisch sind die Qualitätskontrollen vor Lieferung der Erzeugnisse an die Käufer zu verstärken, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch ( 3 ) entsprechen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Folgende Mengen Rindfleisch aus Interventionsbeständen sollen verkauft werden, etwa:

1,7 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

4,5 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle,

5 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

8,2 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle,

17,9 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle.

Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere deren Titeln II und III.

Artikel 2

(1) Aufeinander folgende Ausschreibungen finden statt am

a) 23. Februar 2004,

b) 8. März 2004,

c) 22. März 2004,

d) 13. April 2004,

(1) bis zur Erschöpfung der zum Verkauf angebotenen Mengen.

(2) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 tritt diese Verordnung an die Stelle einer allgemeinen Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen für jede Ausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe insbesondere

der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmengen und

der Frist und des Ortes für die Einreichung der Angebote.

(3) Einzelheiten zu den Mengen und den Orten, an denen die Erzeugnisse eingelagert sind, können von den Interessenten bei den in Anhang II genannten Anschriften angefordert werden. Darüber hinaus hängen die Interventionsstellen die in Absatz 2 genannten Ausschreibungsbekanntmachungen an ihrem Sitz aus und können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(4) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch. Die Mitgliedstaaten können jedoch in außergewöhnlichen Fällen nach vorheriger Erlaubnis der Kommission von dieser Verpflichtung abweichen.

(5) Es werden nur Angebote berücksichtigt, die bis spätestens 12 Uhr des jeweiligen Termins bei den betreffenden Interventionsstellen eingegangen sind.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote in verschlossenem Umschlag, auf dem diese Verordnung und das Datum der betreffenden Ausschreibung angegeben sind, bei der betreffenden Interventionsstelle einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle nicht vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist für die Einreichung der Angebote geöffnet werden.

(7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 werden im Angebot nicht das Kühlhaus bzw. die Kühlhäuser genannt, in dem bzw. denen die Erzeugnisse eingelagert sind.

(8) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT