Commission Regulation (EC) No 1327/2004 of 19 July 2004 on a standing invitation to tender to determine levies and/or refunds on exports of white sugar for the 2004/2005 marketing year

Published date05 December 2008
Subject MatterSugar
Konsolidierter TEXT: 32004R1327 — DE — 01.10.2004

2004R1327 — DE — 01.10.2004 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2004 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2004 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (ABl. L 246, 20.7.2004, p.23)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1685/2004 DER KOMMISSION vom 29. September 2004 L 303 21 30.9.2004




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2004 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2004

über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 1 ), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 5 und 15 und Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, so bald wie möglich eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker im Wirtschaftsjahr 2004/05 zu eröffnen. Wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise muss in der Ausschreibung die Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen und/oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden.
(2) Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden sind, sind anzuwenden.
(3) Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die gemäß der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen und dabei von der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker ( 2 ) abzuweichen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 3 ) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 4 ) müssen jedoch anwendbar bleiben.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1) Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro ( 5 ) sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2) Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 28. Juli 2005 gültig.

Artikel 2

Die Dauerausschreibung und die Teilausschreibungen erfolgen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Ausschreibungsbekanntmachung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

(3) Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

Artikel 4

(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung

a) beginnt am 23. Juli 2004;

b) läuft am Donnerstag, dem 29. Juli 2004 um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab.

2. Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung

a) beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt, und

b) läuft an folgenden Daten um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab:

12. und 26. August 2004,

9., 16., 23. und 30. September 2004,

7., 14., 21. und 28. Oktober 2004,

▼M1

11. und 25. November 2004,

▼B

9. und 23. Dezember 2004,

6. und 20. Januar 2005,

3. und 17. Februar 2005,

3., 17. und 31. März 2005,

14. und 28. April 2005,

12. und 26. Mai 2005,

2., 9., 16., 23. und 30. Juni 2005,

14. und 28. Juli 2005.

Artikel 5

(1) Die Interessenten beteiligen sich auf folgende Weise an der Ausschreibung:

a) durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung oder

b) durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm an die genannte Stelle oder

c) durch Fernschreiben, Telefax oder elektronische Mitteilung an die genannte Stelle, sofern sie diese Art der Mitteilung akzeptiert.

(2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) In dem Angebot sind anzugeben:

i) die Bezeichnung der Ausschreibung,

ii) Name und Anschrift des Bieters,

iii) die auszuführende Menge Weißzucker,

iv) der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in EUR mit 3 Dezimalstellen,

v) der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Ziffer iii) genannte Zuckermenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird;

b) die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker;

c) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat;

d) das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, die...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT