Verordnung (EG) Nr. 1125/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Published date29 May 1999
Subject MatterExternal relations,State aids,Agriculture and Fisheries
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 135, 29 May 1999
Konsolidierter TEXT: 31999R1125 — DE — 30.05.1999

1999R1125 — DE — 30.05.1999 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/1999 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 135, 29.5.1999, p.41)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 250 vom 23.9.1999, S. 14 (1125/99)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/1999 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 1999

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission ( 2 ) wurde die Durchführung von Lieferungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2802/98 geregelt.
(2) Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen sollten unter Berücksichtigung der technischen Vereinbarungen, die nach ihrem Inkrafttreten zwischen den Behörden der Russischen Föderation und der Kommission insbesondere hinsichtlich der Übernahme der Erzeugnisse durch das Empfängerland sowie der von der Kommission zur Überwachung der Auslieferungen eingeführten Kontrollverfahren getroffen wurden, ergänzt werden.
(3) Es empfiehlt sich außerdem, die Bestimmungen, die die Bescheinigung der Konformität der aus Erzeugnissen von Interventionsbeständen hergestellten oder auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellten Erzeugnisse betreffen, nach Maßgabe der Kontrollvorgaben anzupassen und die Bestimmungen genauer zu fassen, die zur Übernahme der Erzeugnisse durch den Bieter erlassen sind, der den Zuschlag für die Lieferung außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat.
(4) Zur Erleichterung der Teilnahme der Bieter an den Ausschreibungen sollten bestimmte Bedingungen, die zu der Einreichung von Angeboten festgelegt worden sind, gelockert und mehrere Bestimmungen, die die Durchführung der Lieferungen betreffen, präzisiert werden.
(5) Es sollten die Änderungen umgehend angewandt werden, die sich aus den technischen Vereinbarungen ergeben, die mit den russischen Behörden hinsichtlich der Erzeugnisübernahme, der Kontrolle der Erzeugnisentnahme und der Freigabe der von den Marktbeteiligten hinterlegten Sicherheiten getroffen worden sind.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 111/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Die Interventionsstellen versichern sich, daß die in den Angeboten genannten Bieter, Unterauftragnehmer, geschliffenen Reis herstellenden Firmen und Schlachtbetriebe, die Schweinefleisch bereitstellen, technisch und finanziell befähigt sind, die Lieferpflichten zu erfüllen, die Gegenstand ihres Angebots sind.“

2. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4. mit genauer Angabe des Transportweges, einschließlich der Grenzübergangs- und etwaigen Umladestellen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft; der Bieter verpflichtet sich schriftlich, den ihm von der Kommission mitgeteilten Behörden und Stellen die voraussichtlichen Umladedaten und Zeitpunkte der wichtigsten Operationen, insbesondere der Verladung und der Ankunft am Bestimmungsort, mindestens drei Tage im voraus mitzuteilen;.“

3. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) erhält Nummer 6 folgende Fassung:

„6. mit der Verpflichtung des Bieters, das Original der zur Deckung aller Transportrisiken abgeschlossenen Versicherungspolice vorzulegen, falls er den Zuschlag erhält;“

(keine Änderung der deutschen Fassung).

4. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3. mit den Namen und Anschriften der geschliffenen Reis herstellenden Firmen und der für die Lieferung eingesetzten Unterauftragnehmer und Spediteure;“

.

5. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) wird Nummer 4 gestrichen.

6. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. mit Angabe des Angebotspreises je Tonne (netto) unter Berücksichtigung der Verarbeitungs-, Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten bis zu der in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Lieferstufe;“

.

7. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3. mit den Namen und Anschriften der Schlachtbetriebe, die sich an der Bereitstellung der Erzeugnisse beteiligen, und der für die Lieferung eingesetzten Unterauftragnehmer und Spediteure;“

.

8. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) wird Nummer 4 gestrichen.

9. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i) wird die Angabe „nach dem Muster in Anhang III“ ersetzt durch die Angabe „nach dem Muster in Anhang IV“.

10. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i) erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

„Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten müssen durch Kreditinstitute geleistet werden, die von den Mitgliedstaaten zugelassen und in der von der Kommission erstellten Liste (1) nach Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG (2) aufgeführt sind. Die von einer zugelassenen, in der genannten Liste jedoch nicht aufgeführten Firma geleistete Sicherheit ist gültig, wenn das Kreditinstitut in der ausgestellten Bankgarantie auf die staatliche Rechtsvorschrift Bezug nimmt, mit der ihr diese Zulassung zuerkannt worden ist. In der Bankgarantie müssen die zeichnungsbefugte Person oder die zeichnungsbefugten Personen, ihre Funktion sowie ihre Unterschriftsproben ausgewiesen sein.“

11. In Artikel 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Die Angebote sind 15 Tage nach dem letzten Tag der Angebotsfrist gültig.“

12. In Artikel 6 Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

„Die betreffende Stelle oder die zuständigen Interventionsstellen übermitteln der Kommission in der im vorstehenden Unterabsatz genannten Frist für jede Partie eine vollständige Kopie der zwei günstigsten Angebote und fügen dieser je eine Kopie der geleisteten Sicherheit, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben h) und i) genannte Bankgarantie sowie die Unterschriftsproben der zeichnungsbefugten Personen bei.“

13. In Artikel 6 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Die Kommission teilt dem Zuschlagsempfänger schnellstmöglich die Zuschlagserteilung für die betreffende Lieferung mit und übermittelt der Interventionsstelle oder den Interventionsstellen, bei denen die Angebote eingereicht worden sind, eine Kopie dieser Zuschlagerteilung.“

14. In Artikel 6 wird Absatz 5 gestrichen.

15. In Artikel 7 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Für eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Lieferungen stellt der Zuschlagsempfänger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung für die betreffende Lieferung eine Liefersicherheit. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht der zu übernehmenden Menge je Schiff oder Bestimmungsort, multipliziert mit dem in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten Einheitsbetrag.

Die zugeschlagene Erzeugnismenge kann übernommen werden, sobald der Interventionsstelle die Hinterlegung der Liefersicherheit gemäß Absatz 4 nachgewiesen ist.“

16. Der nachstehende Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1) Für eine Lieferung, die die Herstellung von geschliffenem Reis oder die Bereitstellung von Schweinefleisch auf dem Gemeinschaftsmarkt betrifft, wird dem Zuschlagsempfänger pro Tag ein pauschaler Betrag von 0,45 EUR/t Reis (netto) bzw. 0,90 EUR/t Schweinefleisch (netto) zur Deckung sämtlicher Kosten (Lagerung, Versicherung, Bewachung, Sicherheiten u. a.) für den Fall gewährt, daß die Übernahme durch den Transporteur aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind, nicht fristgerecht erfolgt.

(2) Für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) stellt die Interventionsstelle die Abholbescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen nach der vollständigen Übernahme der zugeteilten Mengen in einem der in der Ausschreibungsverordnung angegebenen Lagerhäuser mit. Die Interventionsstelle übernimmt die sich aus einer verspäteten Ausstellung der Bescheinigung ergebenden Kosten unter Zugrundelegung des Zinssatzes, der dem in Anhang VII für den betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Referenzsatz entspricht und am letzten Tag der Angebotsfrist gilt, erhöht um 1,5 Prozentpunkte.“

17. In Artikel 9 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

„Die Übereinstimmung des zugeschlagenen Erzeugnisses mit den Lieferbedingungen wird im Fall einer Lieferung, die die Herstellung von geschliffenem Reis oder die Bereitstellung von Schweinefleisch auf dem Gemeinschaftsmarkt betrifft, in der gemäß Anhang V ausgestellten und von der zuständigen Kontrollstelle abgezeichneten...

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