Commission Regulation (EC) No 414/2004 of 5 March 2004 adopting specific measures with a view to adapting the arrangements for administering tariff quotas on banana imports as a result of the accession of new Member States on 1 May 2004

Published date06 March 2004
Subject MatterFruit and vegetables
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 68, 06 March 2004
Konsolidierter TEXT: 32004R0414 — DE — 07.03.2004

2004R0414 — DE — 07.03.2004 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 414/2004 DER KOMMISSION vom 5. März 2004 mit Sondermaßnahmen zur Anpassung der Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 (ABl. L 068, 6.3.2004, p.6)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Verordnung (EG) Nr. 689/2004 der Kommission vom 14. April 2004 L 106 17 15.4.2004



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 414/2004 DER KOMMISSION

vom 5. März 2004

mit Sondermaßnahmen zur Anpassung der Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission ( 2 ) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft festgelegt worden. In den Titeln I und II der Verordnung sind die Kategorien der traditionellen und der nicht traditionellen Marktbeteiligten bestimmt worden, die die Gemeinschaft im Rahmen der jedes Jahr eröffneten Zollkontingente versorgen dürfen.
(2) Im Hinblick auf den Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004 sind die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ansässigen Markbeteiligten festzustellen, die die Märkte dieser Staaten versorgt haben und die Bedingungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für traditionelle Marktbeteiligte bzw. der Artikel 6 bis 12 derselben Verordnung für nicht traditionelle Marktbeteiligte erfüllen.
(3) Um die Liste der Markbeteiligten festzulegen, die in Anwendung der Kriterien der Gemeinschaftsregelung für eine Beteiligung an der Einfuhrzollkontingentsregelung in Betracht kommen können, sind Referenzzeiträume festzusetzen, die für die Entwicklung des Handels repräsentativ sind. Somit ist für die traditionellen Marktbeteiligten der Dreijahreszeitraum 2000-2002 zugrunde zu legen, für den Einfuhrangaben verfügbar sind. Für die nicht traditionellen Marktbeteiligten können die beiden Jahre 2002 und 2003, die dem Jahr der Eintragung unmittelbar vorausgehen, für die Anwendung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zugrunde gelegt werden.
(4) Bei den traditionellen Marktbeteiligten ist klarzustellen, dass nur die Primäreinfuhren im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001, die eine tatsächliche Versorgung der Beitrittsländer ermöglicht und zur Abfertigung zum freien Verkehr in einem oder mehreren dieser Länder geführt haben, bei der Festsetzung einer zusätzlichen besonderen Referenzmenge berücksichtigt werden können. Daher ist die Verpflichtung vorzusehen, die Zolldokumente über die Abfertigung zum freien Verkehr in den Beitrittsländern vorzulegen.
(5) Bei den nicht traditionellen Marktbeteiligten ist zu vermeiden, das übermäßige Zuteilungsanträge gestellt werden, die in keiner Beziehung zur Wirklichkeit stehen, und ist daher eine Höchstmenge für jeden Zuteilungsantrag festzusetzen, ausgedrückt als Prozentsatz der Mengen, die in einem der Jahre, das der Eintragung vorausging und für das der Marktbeteiligte die einschlägigen Belege vorlegen muss, tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.
(6) Um die Prüfung der Anträge der Marktbeteiligten zu erleichtern und die Behandlung dieser Anträge zu harmonisieren, sind die wichtigsten Unterlagen und Belege festzulegen, die vorgelegt werden können, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Zulassung jeder der beiden Kategorien von Marktbeteiligten erfüllt sind.
(7) Außerdem sind die erforderlichen Bedingungen zu erlassen, um angemessene Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten und die erforderlichen zusätzlichen Überprüfungen und Kontrollen zu organisieren, um missbräuchliche Meldungen aufzudecken und ihnen vorzubeugen, Unregelmäßigkeiten zu verhüten und um das ordnungsgemäße Funktionieren der Mechanismen zur Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für Bananen zu gewährleisten.
(8) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen, die die Kommission später im Hinblick auf die vollständige Anwendung der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 404/93 und (EG) Nr. 896/2001 eingeführten Regelung erlassen wird.
(9) Der Verwaltungsausschuss für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) „Fünfzehnergemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004,

b) „neue Mitgliedstaaten“: Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Tschechische Republik, Slowenien und die Slowakei,

c) „erweiterte Gemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004,

d) „Primäreinfuhr“: die Geschäftstätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001,

e) „Mindestmenge“: die Mindestmenge gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001,

f) „zuständige Behörden“: die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgeführten zuständigen Behörden.

Artikel 2

Mit dieser Verordnung werden die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ansässigen Marktbeteiligten bestimmt, die nach Maßgabe ihrer Tätigkeit zur Versorgung der Märkte der neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt an der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen teilnehmen dürfen.

Artikel 3

Traditionelle Marktbeteiligte

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