Commission Regulation (EC) No 2222/2000 of 7 June 2000 laying down financial rules for the application of Council Regulation (EC) No 1268/1999 on Community support for pre-accession measures for agriculture and rural development in the applicant countries of central and eastern Europe in the pre-accession period

Published date07 October 2000
Subject Matterdispositions en application de l'article 235 du traité CEE,assistance,Agriculture et Pêche,relations extérieures,disposizioni in applicazione dell'articolo 235 CEE,assistenza,Agricoltura e Pesca,relazioni esterne,disposiciones en aplicación del artículo 235 CEE,asistencia,Agricultura y Pesca,relaciones exteriores
Official Gazette PublicationJournal officiel des Communautés européennes, L 253, 07 octobre 2000,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 253, 07 ottobre 2000,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 253, 07 de octubre de 2000
Konsolidierter TEXT: 32000R2222 — DE — 15.07.2006

2000R2222 — DE — 15.07.2006 — 003.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 2222/2000 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (ABl. L 253, 7.10.2000, p.5)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 2252/2001 DER KOMMISSION vom 20. November 2001 L 304 8 21.11.2001
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 188/2003 DER KOMMISSION vom 31. Januar 2003 L 27 14 1.2.2003
►M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1052/2006 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2006 L 189 3 12.7.2006




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2222/2000 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2000

mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 zur Koordinierung der Hilfe für die Bewerberländer im Rahmen der Heranführungsstrategie ( 2 ) führt die Kommission die Gemeinschaftshilfe gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 3 ), insbesondere Artikel 114, durch. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates muss die finanzielle Unterstützung mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 4 ) im Einklang stehen. Diese Verordnung gilt für beide Abteilungen, Garantie und Ausrichtung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, enthält jedoch in erster Linie Sonderbestimmungen für die Abteilung Garantie, die unter Titel VIII der Haushaltsordnung fällt.
(2) Die Durchführung von Sapard soll in den betreffenden Ländern zum Auf- und Ausbau der Institutionen beitragen. Im Rahmen des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Sapard) werden in jedem der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten zehn Bewerberländer zahlreiche Projekte begleitet werden müssen, die in der Regel mit begrenzten finanziellen Mitteln ausgestattet sind. Es ist wünschenswert, Verwaltungsaufgaben an das Bewerberland zu delegieren. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 sieht die Möglichkeit vor, das Bewerberland mit solchen Verwaltungsaufgaben zu beauftragen. Infolgedessen sollte die Verwaltung von Sapard nach dem Konzept der dezentralen Verwaltung mittels entsprechender Stellen in den Bewerberländern organisiert werden.
(3) Die Mindestkriterien und -voraussetzungen für die dezentrale Verwaltung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 sind im Anhang der genannten Verordnung festgelegt. Diese Kriterien und Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die nach den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 ( 6 ), für die EAGFL-Garantie von den Zahlstellen erfüllt werden müssen. Infolgedessen müssen die einzelnen Bewerberländer ihre Stellen entsprechend den Bestimmungen der EAGFL-Garantie aufbauen.
(4) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 enthaltenen Bestimmungen für die EAGFL-Garantie betreffen vor allem die Funktion der Zahlstelle. Die Stellen in den Bewerberländern müssen jedoch zusätzlich auch als Durchführungsstelle fungieren. Infolgedessen sind auch geeignete Kriterien für diese Funktion festzulegen.
(5) Es empfiehlt sich, die Zulassung vorläufig zu gewähren, sofern wesentliche Kriterien/Mindestkriterien eingehalten werden.
(6) Damit die Kommission auf die vorherige Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 verzichten und ein Bewerberland mit der Verwaltung der Fördermittel beauftragen kann, muss die nationale Zulassung der Sapard-Stelle im Bewerberland genehmigt werden.
(7) Es empfiehlt sich, für bestimmte Finanzoperationen die bestehenden Strukturen in den Bewerberländern soweit wie möglich zu nutzen. Jedes dieser Länder verfügt bereits über einen Nationalen Fonds, über den die PHARE-Mittel weitergeleitet werden. Gemäß Punkt 2 Ziffer v) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 übernimmt der nationale Anweisungsbefugte die volle finanzielle Verantwortung und Haftung für die Mittel. In Bezug auf Sapard sollte daher der Nationale Fonds in jedem Bewerberland als die zuständige Behörde fungieren, die die Sapard-Stelle zulässt und sicherstellt, dass diese auch weiterhin den Zulassungskriterien genügt. Der nationale Anweisungsbefugte fungiert als Anlaufstelle für den Austausch von finanziellen Auskünften zwischen der Kommission und dem Bewerberland.
(8) Laut Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1994, mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ( 7 ) wird die erste Mittelbindung vorgenommen, wenn die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Intervention erlässt. Im Hinblick auf die Mittelbindung im Haushaltsplan der Gemeinschaften kann dieses Modell unter den gegebenen Umständen als geeignet angesehen und mutatis mutandis auf Sapard angewendet werden.
(9) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 führt die Kommission Ex-post-Kontrollen durch. Das Rechnungsabschlussverfahren des EAGFL ist ein effizientes System, mit dem die von den dezentralen Stellen getätigten Zahlungen geprüft und gegebenenfalls unregelmäßige oder unrechtmäßige Zahlungen von den Bewerberländern wiedereingezogen werden.
(10) Die Durchführungsbestimmungen für Sapard sollten in bilateralen Vereinbarungen zwischen der Kommission und den einzelnen Bewerberländern festgelegt werden. Die Kommission sollte daher mit jedem Bewerberland eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung schließen, in der die Bedingungen für die Verwendung der Sapard-Mittel festgehalten sind. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt werden.
(11) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollten für die Bewerberländer ähnliche Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrollen der Sapard-Mittel durch Gemeinschaftsbedienstete gelten wie für die Mitgliedstaaten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich dieser Verordnung

(1) Diese Verordnung enthält die Bedingungen, unter denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 Stellen in den zehn in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Bewerberländern mit der Verwaltung der im Rahmen der letztgenannten Verordnung gewährten Finanzhilfe beauftragt werden.

(2) Die Kommission beabsichtigt, diese Bedingungen in die mit jedem Bewerberland ausgehandelte Finanzierungsvereinbarung aufzunehmen und so zu gewährleisten, dass die Bewerberländer diese Bedingungen beachten.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als

a) „Bewerberländer“ die Länder, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 aufgeführt sind;

b) „Nationaler Fonds“ die vom Bewerberland eingesetzte Stelle, die als zuständige Behörde fungiert. Sie ist dem nationalen Anweisungsbefugten unterstellt, der die volle finanzielle Verantwortung und Haftung für die Mittel übernimmt. Der nationale Anweisungsbefugte fungiert als Anlaufstelle für den Austausch von finanziellen Auskünften zwischen der Kommission und dem Bewerberland;

c) „zuständige Behörde“ die Einrichtung, die in jedem Bewerberland

i) für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 die Zulassung der Sapard-Stelle erteilt, überwacht und entzieht, und

ii) eine bescheinigende Stelle ernennt;

d) „Sapard-Stelle“ die Stelle, die vom Bewerberland eingerichtet wird und unter seiner Verantwortung tätig ist; sie übt zwei Funktionen, die Funktion der Durchführung und die der Zahlung, aus. In jedem Bewerberland darf nur eine Sapard-Stelle zugelassen werden;

e) „bescheinigende Stelle“ die in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Sapard-Stelle unabhängige Stelle, die die Bescheinigung über die Rechnungen ausstellt, über die Verwaltungs- und Kontrollregelungen berichtet und den jeweiligen Finanzierungsanteil überprüft;

f) „mehrjährige Finanzierungsvereinbarung“ die Vereinbarung, in der die für die Kofinanzierung von Sapard geltenden Bestimmungen niedergelegt sind;

▼M1

g) „jährliche Finanzierungsvereinbarung“ die Vereinbarung, in der auf der Grundlage der in den Haushaltsplan der Gemeinschaft...

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